Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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sind,  in  gewinnsüchtiger  Absicht  sich  fremden  beweglichen  Gutes  bemächtigt
oder  dessen  Herausgabe  erzwingt,  wird  als  Räuber  bestraft:
1)  mit  dem  Tode,  wenn  Jemand  in  Folge  der  gegen  ihn  verübten
Gewalt  den  Tod  gefunden  hat  (vergl.  jedoch  die  Bestimmungen
dieses  Artikels  unter  2);
2)  mit  lebenslänglicher  Zuchthausstrafe,

a)  wenn  der  Tod  nicht  in  Folge  der  verübten  Gewalt.,  doch
in  Folge  der  verbrecherischen  That  herbeigeführt  worden  ist;

b)  wenn  Jemand  in  Folge  der  gegen  ihn  berübten  Gewalt
eine  schwere  Körperverletzung  (Art.  156,  1,  2,  Art.  157)
erlitten  hat;

C)  wenn  Jemand,  um  die  Entdeckung  verborgener  Habseligkeiten
  zu  erzwingen,  körperlich  gepeinigt  worden  ist;

3)  mit  Zuchthausstrafe  von  acht  bis  vier  und  zwanzig  Jahren,

a)  wenn  sich  der  Räuber  zu  Verübung  des  Raubes  mit  Waffen
  versehen  hat;

6)  wenn  der  Räuber  in  ein  bewohntes  Gebäude  eingebrochen
oder  eingestiegen,  oder  zur  Zeit  der  nächtlichen  Ruhe  in
ein  solches  eingedrungen  ist;

c)  wenn  wenigstens  drei  Personen  an  dem  Raube  als  Miturheber
  Thell  genommen  haben.

Treffen  die  unter  a,  b  und  c  aufgeführten  Erschwerungsgründe
  oder  zwei  derselben  zusammen,  kritt  lebenslängliche  Zuchthausstrafe
  ein.

4)  bei  dem  Nichtvorhandensein  der  vorangegebenen  erschwerenden
Umstände  mit  fünf=  bis  fünfzehnjähriger  Zuchthausstrafe.

In  den  leichtesten  Fallen  unter  4  kann,  wenn  nur  Drohungen  angewendet
  worden  sind,  bis  auf  Arbeitshausstrafe  von  einem  Jahre,  und  wenn
nur  ein  sehr  geringer  Grad  von  Gewalt  ausgeübt  wurde,  bis  auf  Arbeitsbausstrafe
  von  zwei  Jahren  herabgegangen  werden.

Art.  187.
Wer  in  räuberischer  Absicht  mit  Waffen  auflauert,  soll  mit  Arbeltshaus
  von  einem  bis  zu  drei  Jahren  bestraft  werden.
Nrt.  188.

Wer  außer  dem  Falle  des  Raubes  Jemanden  durch  Anwendung  körperlicher
  Gewalt  oder  durch  Bedrohung  mit  gegenwärtiger  Gefahr  für  Leib

Vorbereitende
Handlung.

Erptessung.