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sind, in gewinnsüchtiger Absicht sich fremden beweglichen Gutes bemächtigt
oder dessen Herausgabe erzwingt, wird als Räuber bestraft:
1) mit dem Tode, wenn Jemand in Folge der gegen ihn verübten
Gewalt den Tod gefunden hat (vergl. jedoch die Bestimmungen
dieses Artikels unter 2);
2) mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe,
a) wenn der Tod nicht in Folge der verübten Gewalt., doch
in Folge der verbrecherischen That herbeigeführt worden ist;
b) wenn Jemand in Folge der gegen ihn berübten Gewalt
eine schwere Körperverletzung (Art. 156, 1, 2, Art. 157)
erlitten hat;
C) wenn Jemand, um die Entdeckung verborgener Habseligkeiten
zu erzwingen, körperlich gepeinigt worden ist;
3) mit Zuchthausstrafe von acht bis vier und zwanzig Jahren,
a) wenn sich der Räuber zu Verübung des Raubes mit Waffen
versehen hat;
6) wenn der Räuber in ein bewohntes Gebäude eingebrochen
oder eingestiegen, oder zur Zeit der nächtlichen Ruhe in
ein solches eingedrungen ist;
c) wenn wenigstens drei Personen an dem Raube als Miturheber
Thell genommen haben.
Treffen die unter a, b und c aufgeführten Erschwerungsgründe
oder zwei derselben zusammen, kritt lebenslängliche Zuchthausstrafe
ein.
4) bei dem Nichtvorhandensein der vorangegebenen erschwerenden
Umstände mit fünf= bis fünfzehnjähriger Zuchthausstrafe.
In den leichtesten Fallen unter 4 kann, wenn nur Drohungen angewendet
worden sind, bis auf Arbeitshausstrafe von einem Jahre, und wenn
nur ein sehr geringer Grad von Gewalt ausgeübt wurde, bis auf Arbeitsbausstrafe
von zwei Jahren herabgegangen werden.
Art. 187.
Wer in räuberischer Absicht mit Waffen auflauert, soll mit Arbeltshaus
von einem bis zu drei Jahren bestraft werden.
Nrt. 188.
Wer außer dem Falle des Raubes Jemanden durch Anwendung körperlicher
Gewalt oder durch Bedrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib
Vorbereitende
Handlung.
Erptessung.