Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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19.  August  1853),  hat  dasselbe  zunächst  die  darunter  befindlichen  Diensteinkommens-Fassionen
öffentlicher  Diener  zu  durchgehen  und  bei  denjenigen  derselben,  welche  Anschläge  für  den  Genuß
  von  Amtswohnungen  oder  Gütern  und  Gefällen  enthalten,  diese  Beträge  von  der
Summe  des  fatirten  Einkommens  aus  dem  Grunde  in  Abzug  zu  bringen,  weil  die  Objekte
unter  der  Gebäude-,  Grund=  und  Gefällsteuer  zu  den  Amts=  und  Gemeindeschadensumlagen
beitragen.  (K.  Verordnung  vom  23.  Oectober  1840,  8.  4,  Reg.  Blatt  S.  694).  Sofort
ist  aus  dem  über  diesem  Abzuge  verbleibenden  Gesammteinkommen  der  für  die  Körperschaftszwecke
  steuerbare  Betrag  nach  den  der  Verfügung  des  K.  Steuer-Collegiums  vom  10.  Juni
v.  J.  unter  Beilage  B.  angeschlossenen  Tafeln  zu  berechnen.

Außerdem  sind  die  erforderlichen  Berichtigungen  wegen  des  Wohnsitzes  einzelner  Steuer-Contribuenten
  im  Auslande  oder  wegen  des  mehrfachen  Wohnsttzes  derselben  vorzunehmen.
g.  5.

Nach  dieser  Richtigstellung  sind  die  steuerbaren  Einkommensbeträge  sowohl  aus  Kapitalien
  2c.  als  aus  dem  Dienst-  und  Berufseinkommen  nach  Gemeinden  zusammenzustellen  und
es  ist  zunächst  das  absolute  Marimum  ver  Kerperschaftssteuer  (1  pCt.)  daraus  im  Ganzen
zu  berechnen.

Falls  nun  die  Amtskörperschaft  ihren  Antheil  hievon  in  Anspruch  genommen  bat,  ist  zu
untersuchen,  wie  viel  der  Amtskörperschaft  entweder  als  absolutes  Marximum  (/1  pCt.)  oder  als
relatives  Marimum  gebühre  und  wie  viel  hierüber  jeder  Gemeinde  als  absolutes  Maximum
verbleibe.

Hierauf  ist  bei  jeder  einzelnen  Gemeinde  des  Oberamts  zu  untersuchen,  ob  sie  den  nach
Abzug  des  Antheils  der  Amtskörperschaft  verbleibenden  Rest  der  Körperschaftssteuer  ganz
(v.  i.  das  absolute  Marimum)  oder  blos  theilweise  (v.  i.  ein  relatives  Marimum)  anzusprechen
  befugt  sey,  und  es  ist  sofort  der  Antheil  jeder  Gemeinde  an  der  Körperschaftssteuer
im  Ganzen  zu  berechnen.

Wenn  die  Gemeinde,  welche  den  ihr  zustehenden  Steuerantheil  gar  nicht  oder  nur  theilweise
  in  Anspruch  nimmt,  eine  Gesammtgemeinde  ist,  so  muß  noch  weiter  untersucht  werden,
ob  nicht  eine  oder  mehrere  Theilgemeinden  vorhanden  sind,  welche  Umlagen  machen  müssen
und  deßhalb  das,  was  die  Gesammtgemeinde  von  der  Steuer  übrig  gelassen  hat,  ganz  oder
theilweise  für  sich  zu  beziehen  berechtigt  find.  (Vergl.  Art.  12  des  Gesetzes  in  Betreff  der
Verhältnisse  der  zusammengesetzten  Gemeinden.)  Bejahenden  Falls  ist  der  Anspruch  der
Theilgemeinden  zu  berechnen.