Full text: Dr. J. Milbiller's kurzgefasste Geschichte des Königreichs Bayern.

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S. 17. 
Herzog Otto hatte noch nicht auf die ungarische Krone verr 
zichtet, und dachte darauf, sie wieder zu gewinnen. Aber das for- 
derte großen Aufwand, und Niederbapern war durch Kriege, Hun- 
ger und Pest erschöpft. Ullgemeine Steuern zu fordern, war um 
diese Zeit nicht gewöhnlich. Nur die Leibeigenen bezahlten ge- 
wöhnlich ihrem Leibherrn, die Dienstleute der Klöster ihrem Vogte, 
die Hintersassen ihrem Grundherrn bestimmte Abgaben. Die Ed- 
len und freien Gutsbesitzer brachten zu den allgemeinen Bedürfnis- 
sen nur zuweilen selbst bewilligte Beiträge. War ein Landesherr 
in Noth, so erhoben sie, um sich wichtig zu machen, nur noch 
mehr Schwierigkeiten. Dieß erfuhr auch Otto. Als er, um ein 
Heer gegen Ungarn zu rüsten, eine allgemeine Biehsteuer erheben 
wollte, widersprachen dieser Auflage geistliche und adeliche Guts- 
herren in Unsehung ihrer Grundholden, und Otto sah sich genö- 
thigt, ibnen das Versprechen zu geben, daß jeder, der die Steuer 
zugeben würde, über seine Grundholden die mittlere Gerichtsbar- 
keit haben sollte. Die Urkunde darüber (1311 in Landshut aus- 
gestellt) heißt insgemein die Ottonische Handveste, oder der 
erste Freiheitsbrief. In der Folge wurde dieses Vorrecht von den 
Herzogen nach und nach beinahe allen Prälaten und Edelleuten 
ertheilt, so daß am Ende beinabe die Hälfte Baperns der richter- 
lichen Gewalt der Herzoge entzogen war. 
S. 13. 
Seit dieser Zeit wurden öfter allgemeine Steuern gefordert, und 
die Gewohnheit verwandelte sich nach und nach in ein Recht. Aus 
einzelnen Steuern, die man erhoben hatte, wurden beständige Steu- 
ern. Aber auf der andern Seite hoben sich auch die Güterbesfitzer, 
die nun einmal die Gerichtsbarkeit in ihren Händen hatten, um 
so mehr empor. Unter dem Namen der Landstände traten sie 
seitdem als die Stellvertreter der ganzen Nation auf, und mach- 
ten nicht nur, wann es um die Huldigung, oder um die Bestim- 
mung künftiger Erbfolge zu thun war, sondern auch, wenn der 
Landesherr Krieg führen, oder Frieden schließen, oder Geldsummen 
aufnehmen, oder neue Abgaben fordern wollte, serner wann neue 
Landesgesetze sollten gegeben werden, und fast in allen allgemeinen 
Milbiller baper. Gesch. 6. Aull. 6
	        
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