Full text: Dr. J. Milbiller's kurzgefasste Geschichte des Königreichs Bayern.

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Handhabung der Polizei, der Ruhe, Ordnung und Sicherheit im 
Innern diente (seit 1812) eine zahlreiche, wohl disciplinirte Gens- 
d'armerie. Die Verwaltung und Verrechnung des gesammten 
Staats-Vermögens wurde unter die Controle eines obersten Rech- 
nungshofes (20. Oktober 1812), so wie schon früher das Gemeinde- 
Rechnungswesen selbst unter die genaue Oberaufsicht des Staates 
gestellt. Der Geschäftsgang in allen Justiz= und Administrativ= 
Behörden zog stets die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich; und 
gleichwie man den Staatsdienern, wie kaum anderswo, Unsehen 
in der Amtsführung und Würde in ihren äußern Lebensverhält- 
nissen zu Theil werden ließ, so forderte man von ihnen hinwie- 
derum desto mehr Einsicht, Treue und Eifer im Berufe. 
S. 14. 
Welche bedeutende Summen auf Straßen-, Wasser= und 
Brückenbau, auf Forstkultur, auf Bergwerke und Salinen, auf al- 
les, was den innern Verkehr befördern, und das Staats-Vermö- 
gen vermehren konnte, während dieser Zeit verwendet wurden, 
davon bietet das Land überall auffallende Beweise dar. Wir ge- 
denken aber hier nur eines Unternehmens, das an Größe des 
Plans, an Kraft der Ausführung, und an Einfluß auf das Land 
zu den wichtigsten während dieser Periode gehört, und wovon kein 
anderer Staat ein Beispiel aufzuweisen hat. Es ist das Institut 
der Landes-Vermessung und des Katasters. Da soll fernerhin 
keine Wohnung, kein Jauchert, kein noch so geringes Besitzthum 
im ganzen Königreiche sein, welches nicht genau aufgenommen 
und verzeichnet, und dessen Werth nicht amtlich angeschlagen wäre. 
Trotz der drangvollen Zeit ist das Geschäft ununterbrochen fortge- 
setzt worden; und seit einigen Jahren schon genießen die Bewoh- 
ner des Isarkreises die unschätzbaren Wohlthaten, die hieraus, be- 
sonders für eine gleiche Bestenerung von Grund und Boden, 
fließen. 
S. 15. 
Bei diesen Bestrebungen und Aufopferungen mannigsacher Art 
ist die Sorgfalt desto mehr zu- rühmen, welche die Regierung zur 
Aufnahme der Wissenschaften. und Künste, und zur Erhaltung und 
Berbesserung der Schulen. verwandte. Kein Institut, dessen Zweck
	        
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