Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

15.  Landesherrliche  Verordnung,

betreffend  einige  abgeänderte  Bestimmungen  wegen  der  Recrutenaus-=hebung,
  der  Ertheilung  der  Militärabschiede,  der  Verhältnisse
der  Reserve.

Wir  Heinrich  derZwanzigste  von  Gottes  Gnaden,  aͤlterer  Linie
souverainer  Fürst  Neuß,  Graf  und  Herr  von  Plauen,  Herr  zu  Greiz,
Krannichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein  2c.  2c.  2c.

sügen  hiermit  zu  wissen:

Da  die  in  Folge  der  revidirten  Bundeskriegsverfassung  eingetretene  Erhöhung
des  aktiven  Bundescontingentes,  und  die  Bestimmung,  daß  die  Reservecontingente
den  Hauptcontingenten  ganz  gleich  organisirt  und  bereit  gehalten  werden  müssen,
einige  Abänderungen  in  dem  Gesetze  über  Erfüllung  der  Militärpflicht  vom  31.
December  1843  und  in  andern  diesifalls  früher  erlassenen  Anordnungen  nöthig  machr,
so  haben  Wir  Uns  bewogen  gefunden,  diesfalls  zu  verordnen  was  folge:

8.  1.

Die  Zahl  der  jährlich  au5zuhebenden  Rekruten  det  jedesmal  den  vierten
Theil  des  gesammten  Aktiocontingents  (260  Mann)  mit

65  Mann
und  darf  ohne  Unsern  ausdrücklichen  Befehl  nicht  überschritten  werden.

Da  jedoch  durch  freiwilliges  Fortdienen  älterer  Soldaten  und  durch  neuen
Eintritt  von  Freiwilligen  die  Möglichkeit  eintreten  kann,  daß  die  volle  Aushebung
der  obigen  Rekrutenzahl  nicht  nöthig  ist,  so  ist  von  dem  Bataillonskommando  alljährlich
  im  Januar  eine  Nachweisung  über  den  Rekrutenbedarf  bei  dem  präsidium
Unserer  Landesregierung  einzureichen,  damit  über  die,  für  das  betroffene  Jahr  auszuhebende
  Rekrutenzahl  Beschluß  gefaßt  werden  könne.  14.