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es der oppositionellen Majorität gar nicht darum zu thun war, über-
haupt ein Gesetz zu Stande zu bringen.
Wir geben daher den Wortlaut dieses Undings hier unver-
kürzt wieder:
„Entwurf eines Gesetzes
betreffend
die Friedeuspräsenzstärke des deutschen Heeres.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen 2c., verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zu-
stimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
8. 2.
Vom 1. April 1887 ab werden die Infanterie in 518 Bataillone,
die Kavallerie in 465 Eskadrons, die Feld-Artillerie in 364 Batterien,
die Fuß-Artillerie in 31, die Pioniere in 19 und der Train in 18
Bataillone formirt. Außerdem können von dem gleichen Tage an bis
zum 1. April 1888 16 Bataillone Infanterie formirt werden.
§. 3 der Vorlage unverändert.
§. 4 der Vorlage unverändert.
Urkundlich rc.
Gegeben 2c."
Wie man sieht, ist von der Friedens-Präsenzstärke des
Deutschen Heeres, die — der Ueberschrift zufolge — dieser Gcesetz-
Entwurf doch betreffen soll, in demselben kein Wort zu finden. Der-
selbe setzt nichts über dieselbe fest und handelt blos von der Formirung
der einzelnen Waffengattungen!!
Das ist das Werk der ewig nörgelnden, negirenden und oppositio-
nellen Reichstags -Strategen und Reichstags-Taktiker unter Führung
der Volksvertreter Windthorst, Richter und Konsorten!!
Wir glauben, daß das deutsche Volk keine Ursache hat, auf eine
solche Vertretung besonders stolz zu sein.
Dies aus der Kommission hervorgegangene Unding für die Plenar-
Berathung wieder auszuflicken, war dem Abgordneten Dr. Frhrn. Schenk
von Stauffenberg vorbehalten worden. Allerdings gingen dem
Reichstage außer den Stauffenberg'schen Anträgen noch von anderer
Seite solche zu, doch drehte sich die Frage hauptsächlich doch nur um
die ersteren. Der deutsch-freisinnige Herr von Stauffenberg war so
vorsichtig gewesen, von vornherein gleich zwei Anträge einzubringen.
Der erste Antrag lautete:
„§ 1 (der in den Beschlüssen der Kommission fehlte) wie folgt
zu fassen:
Pir Ausführung der Artikel 57, 59 und 60 der Reichs-
verfassung wird die Friedens-Präsenzstärke des Heeres an
Mannschaften für die Zeit vom 1. April 1887 bis 31. März