Full text: Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

Die Universitäten. 119 
schlimme. Die gute ist vollkommene Gleichheit der Studirenden unter sich, und 
reges Ehrgefühl (zuweilen freilich irregehend und sehr jugendlich) ; die schlimme 
aber theils rolier, theils kindischer Missbrauch des Duells und Kneipenleben. 
Bezahlung für die Aufnahme in eine Universität findet nicht statt 
(etwa mit Ausnahme einer unbedeutenden Immatriculationsgebühr) ; ebenso ist 
die Benützung der Sammlungen u. s. w. frei. Dagegen wird für die ein- 
zelne Vorlesung, und zwar dem Lehrer selbst, ein mässiges Honorar von 
dem Zuhörer entrichtet, welches die Gewohnheit nach Fach und Ort be- 
stimmt, das aber im Ganzen auf allen Universitäten sehr gleichförmig ist. 
Sehr besuchte Vorlesungen gewähren dadurch ein bedeutendes Einkommen, 
welches zusammen mit dem festen Gehalte aus der Universitätskasse die 
Bezüge der mittleren und selbst der höheren sonstigen Beamten sehr über- 
steigen kann. Zuweilen finden allerdings auch unbezahlte, sog. öffentliche, 
Voriesungen statt, freiwillig oder als Vorschrift; allein sie kommen nach 
Zahl und Stoff wenig in Betracht, und jeden Falles sind die eigentlichen 
Fachvorlesungen zu honoriren. 
2. Aufgabe. 
a. Die Universität ist dazu bestimmt, mündlichen und vollständigen 
öffentlichen Unterricht zu ertheilen a) in allgemein bildenden Wissenschaf- 
ten, und b) in den herkömmlichen Fachwissenschaften; wo persönliche 
Uebung und eigenes Arbeiten mit Apparaten nothwendig ist, Bereitstel- 
lung solcher. Um dieses aber immer in Uebersicht und Ordnung zu er- 
halten, sind sämmtliche zu lehrende Fächer iu einen traditionellen, wenn 
auch nicht ganz logisch richtigen Organismus gebracht. Die allgemeinen 
auf den deutschen Universitäten gelelirten Wissenschaften zerfallen in vier 
Kategorieen: Philologie in höherem Style (in der Hauptsache klassische, 
neuerdings aber auclı immer mehr orientalische und nenere Sprachen); — 
Philosophie und zwar sowohl Geschichte als Lehre; — politische Geschichte 
und ihre Halfs- und Nebenfächer; — Mathematik und Naturwissenschaften, 
also Physik, Cliemie, Astronomie, Butanik, Zoologie, vergleichende Ana- 
tomie, Geognosie, Mineralogie. Diese letzteren \issenszweige sind seit 
längerer Zeit in beständigem Zunchmen begriffen theils durch Einreihen 
neuer Fächer, tbeils durch Spalten der alten. Die Fachwissenschaften aber 
sind von Alters her: Theologie, Rechtswissenschaft, Heilkunde. Nur auf 
einigen Universitäten sind die Staatswissenschaften zur Bildung für Ver- 
waltungsbeamte abgesondert theils aus den allgemeinen Fächern, theils 
aus der Rechtswissenschaft. Noch seltener ist die Bildung einer eigenen, 
einer Seits der Heilkunde, anderer Seits den allgemeinen Wissenschaften 
entnommenen, Abtheilung für Naturwissenschaften. Die Theologie ist natür- 
lich nach der vorherrschenden Confession verschieden; daher katholische 
und protestantische Universitäten. Nur zwei sind paritätisch, d. h. lehren
	        
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