Full text: Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

164 Die Universitäten. 
dere erleichtern. Sodann aber erscheint es möglich, ein zweites Auskunfis- 
mittel zu ergreifen, nümlich eine Verständigung der Universitäts-Bibliotlick 
mit anderen solchen Sammlungen, selbst im Auslande, über eine dalıin 
gehende Vertheilung der Fächer unter einander, dass jede derselben fortan 
nur in einer bestimmten Anzahl von Literaturkreisen neue Anschaflungen 
mache, damit aber für diese vollständig ausreichende Mittel erhalte. 
Natürlich müsste dabei eine leichteste Wechselbenützung der so verbän- 
deten und in einander eingerichteten Bibliotheken verabredet werden. Es 
soll nicht behauptet werden, dass eine solche Vertheilung der Bücher zwei 
oder melırere Orte der Vereinigung in Einer grossen Sammlung an Nutzen 
und Bequemlichkeit gleich komme; würde sich dieselbe doch verhalten wie 
die Erlaubniss zur Benützung einer grossen öffentlichen Sammlung im Ver- 
gleiche zum Besitze einer guten Bibliothek im eigenen Hause; allein es 
scheint denn doch die Sicherheit, jedes gewünschte Buch an einem be- 
stimmten, wenn auch entfernteren, Orte zu finden, den Studien zuträglicher 
zu sein, als das Vorhandensein so und so vieler Doubletten und das gänz- 
liche Fehlen einer ebenso grossen Anzahl von andern Werken an beiden 
Orten‘). 
Lassen sich aber selbst durch Anwendung aller solcher Auskünfte 
die für eine Universität nothwendigen Unterrichts- und Forschungsmittel 
nicht beschaffen, dann bleibt, so ungerne man zu einer solchen Ueberzeu- 
gung kommen mag, schliesslich doch nichts Anderes übrig, als die ihren 
Zweck nicht mehr erfüllende Anstalt aufzuheben. Und je eher es geschieht, 
nachdem die Einsicht in das Unerlässliche gewonnen worden ist, desto 
besser wird es sein. Ein Hinschleppen des bisherigen Zustandes heisst ja 
nur dessen üble Folgen verlängern und verstärken, die durch die Verwen- 
dung der bisherigen Universitätsfonds zu erreichenden Vortheile aber un- 
nöthigerweise entbehren. Im Uebrigen sind allerdings zwei wesentlich ver- 
schiedene Fälle von Aufhebungen woll zu unterscheiden. — Einmal kann 
der Fall der sein, dass ein Staat mehrere Universitäten besitzt, er aber 
nicht mehr im Stande ist, gleichgültig itzt aus welchen Ursachen, alle neben 
einander auf dem höchsten Stande zu erhalten, während eine Vereinigung 
zweier Anstalten reichliche Mittel zu einer vorzüglich eingerichteten Uni- 
versität liefern würde. Unzweifelhaft treten auch bei einem solchen Ver- 
bältnisse viele der Bedenken und der Nachtheile ein, welche bei der 
Aufhebung einer Universität überhaupt sich geltend machen; auch muss 
zugegeben werden, dass hierzu sogar eigenthümlicke neue kommen 
1) Es würde den Zusammenhang der gegenwärtigen Erörterungen zu lange unterbrechen, 
wenn der vorstehende Vorschlag zu Ineinanderrichtung verschiedener Bibliotheken hier aus- 
führlicher begründet und in den Einzelheiten besprochen werden wollte. Fs ist daher eine 
nähere Ausführung in die Beilage A vorwiesen.
	        
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