Full text: Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

Die Volksschule. 17 
lichen Geschäften, sei es in controlirender sei es in verwaltender Eigen- 
schaft, gesetzlich berufen werden, so ist dies ein neues und selbstständiges Recht 
derselben und ein weiterer Beweis von Vertrauen des Gesetzgebers in deren 
Befähigung und von dem Bestreben freiheitliche Einrichtungen zu gewähren; 
und wenn allerdings diese Berufungen in der Regel durch Wall der zu- 
nächst Betheiligten geschahen, so ist dies eine für sich bestehende und für 
sich zu beurtheilende Zweckmässigkeit egel oder Rechtsanschauung. — 
Solcher unmittelbaren Berufungen der Bürger zu öffentlichen Geschäften 
gibt es nun aber eine bedeutende Menge, und es sind die ihnen zufallenden 
Aufgaben wesentlich verschiedener Art. Theilweise nämlich haben sie 
wirklich persönlich und unmittelbar an der Vollziehung der Gesetze oder 
an der Verwaltung Antheil zu nelımen; so die Ortsvorsteher und Mit- 
glieder der Gemeinderäthe, die Ortsschulräthe und Ortskirchenräthe, die 
Geschwornen und Schöffen. Theilweise haben sie wesentlich zu berathen 
und grundsätzlich zu beschliessen, nämlich die Mitglieder von Bezirks- und 
Kreisrersammlungen, von Provinzial- und I,andesversammlungen, von Par- 
lamenten. Theils endlich ist ihnen eine Controle über das Gebahren von 
Verwaltungsbehörden zugewiesen; so einer Seits den Bürgerausschüssen ge- 
genüber von den Gemeindebeamten, den verschiedenen ständischen Corpora- 
tionen gegenüber von den Regierungen. — Schon diese oberflächliche Auf- 
zählung zeigt aber, dass der Gedanke der Selbstverwaltung (um diesen 
mehrdeutigen Ausdruck in diesem Sinne zu gebrauchen) weit und breit im 
Staate zur Anwendung kommt; zu gleicher Zeit jedoch auch, dass gerade 
in den Fällen der häufigsten Anwendung bei der Berufung zu den Geschäf- 
ten in die unteren Schichten der Bevölkerung herabgegriffen wird. Erfolgt 
non diese Berufung, wie allerdings gewöhnlich der Fall ist, auch noch 
durch Wahl von Gleichgestellten, so ist diese Ausdehnung von um so 
grösserer Bedeutung. 
Es würde offenbar zu weit vom Ziele abführen, wenn die beiden im 
Vorstehenden näher bezeichneten Einrichtungen, also das active Wahlrecht 
und die Berufung der Bürger zu staatlichen Geschäften, vom Standpunkte 
der obersten Grundsätze über Staatsrecht und der Staatsweisheit beurtheilt 
werden wollten. Es mag also an dieser Stelle ganz dahin gestellt bleiben, 
in wie ferne die Selbstverwaltung im obigen Sinne wirklich dazu führt, den 
it ihr bedachten ‚Stellen mehr Thätigkeit, aufrichtige Theilnahme, gesunde 
Einsicht in die vorhandenen Bedürfnisse, damit aber auch grösseres Ver- 
trauen von Seiten der Bevölkerung zuzuführen; oder ob nicht auch Hem- 
mungen, Geltendmachungen auch unberechtigter Interessen, kleinliche Ge- 
sichtspunkte dadurch herbeigeführt werden, und auf welcher Seite in solchem 
Falle der grössere Vortheil liegt. Ebenso muss man sich versagen, hier 
über die Richtigkeit des Grundgedankens, Stellen in dem staatlichen 
v.Mohl, Staatsrecht. Bad. III. 2
	        
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