Full text: Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

Die verbesserten Verkehrseinrichtungen. 641 
Endlich noch ist die Erleichterung des Geldverkehres durch die Gestattuug 
von Postanweisungen zu empfehlen, und diess um so mehr, als keinerlei 
Arten von Bedenklichkeiten hier vorliegen; Gefahr von Verlust für die 
Post selbst ist gar nicht vorhanden, da vorausbezahlt werden muss; die 
Kostenbesorgung wird reichlich ersetzt durch die Taxen; die Verminderung 
der Versuchungen zu Diebstählen an Geldsendungen ist ein positiver Ge- 
winn für die Sittlichkeit und für das Interesse der Post; für das Publikum 
aber ist die Sache von grosser Bequemlichkeit und Sicherheit. — Diese 
Forderungen simmtlich zu erfüllen, erfordert in der That keine übermässigen 
Anstrengungen vom Staate, sondern nur guten Willen und die Einsicht, 
dass nicht das Publikum für die Bequemlichkeit und den Nutzen der Post- 
beamten vorhanden ist, sondern vielmehr diese der Bequemlichkeit und dem 
Nutzen des Publikums zu dienen haben. Es gehört nicht einmal ein Muth 
zur Ergreifung eines gewagten Entschlusses dazu, dessen Misslingen eine 
grosse Einbusse für die Staatskasse haben könnte. Alle Erfahrungen sind 
bereits gemacht und die günstigen Ergebnisse liegen thatsächlich vor. 
Höchstens handelt es sich von einer vorübergehenden Mindereinnahme, 
welche später durch die grosse Steigerung des Gebrauches der Anstalt 
reichlich wieder ersetzt wird. Muth hat seiner Zeit in England dazu ge- 
hört, den grossen Versuch zu machen; itzt gehört eine Art von Mutlı dazu, 
nicht nachzuahmen. 
Nur in Einem Punkte ist es erlaubt zu zweifeln, ob eine Befolgung 
gegebenen Beispieles hier an der Stelle sei. Unzweifelhaft ist die, auch in 
England zuerst eingeführte, Benützung der Postämter zu Einzahlungen in 
eino vom Staate verwaltete Sparkasse ebenso scharfsinnig erdacht, als von 
der wohlwollendsten Absicht. Der ungestörte Fortgang und die grosse 
Benützung dieser Einrichtung im Frfindungslande ist auch ein deutlicher 
Beweis, dass die Sache an sich keine wesentlichen Schwierigkeiten hat. 
Allein die Frage ist, ob man cs zweckmässig finden kann, eine so grosse 
und über das ganze Land ausgedehnte Sparkasse in die Verwaltung und 
somit natürlich auch in die Gewährleistung des Staates zu geben? Die 
Sache hat jeden Falles zwei Seiten. Einerseits nämlich ist es immerhin 
möglich, dass bei einem plötzlichen politischen Stosse oder bei einer Finanz- 
kalamität eine solche Staatssparkasse in Zahlungsverlegenheit geratlien, 
damit aber sowohl dem Inhaber empfindlichen Nachtheil, zum Mindesten 
peinlichen Schrecken, dem Staate selbst aber grosse Schwierigkeiten bereiten 
kann. Die Erinnerung an das, was in Frankreich im Jahre 1848 vorkam, 
darf nicht so einfach bei Seite geschoben werden. Andererseits aber ist 
ebenfalls richtig, dass eine solche Sorge des Staates für die weniger wohl- 
habende Klasse seiner Bürger und zwar gerade in Bezug auf eine der 
wünschenswerthesten Handlungsweisen derselben, höchst anerkennenswertlı 
v. Mohl, Staatsrocht,. Bad. IIL al
	        
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