714 Militärgerichtsbarkeit bei nichtmilitärischen Vergehen.
gangen wäre? Und wo liegt für die Regierung irgend eine Ausgeichung
der allgemeinen Missbilligung, welche ein solches zum Hohn der Gerechtigkeit
gesprochenes Urtheil findet? — Je schneller also diesem Zustande ein
Ende gemacht wird, desto besser für Jedermann. Der Fortbestand des
Unfuges aber ist einfach ein Beispiel von unfertigen und unverständigen
Ansichten und Einrichtungen. Nur da etwa, wo die Absicht wäre, ein
vom Volke ganz getrenntes, gegen Einräumung von jeder Freiheit zu allen
Diensten bereites Prätorianerthum zu errichten zur Unterdrückung von
Freiheit und Recht, möchte Solches richtige Politik sein. Solchbes ist aber
nicht die Absicht unserer Regierungen und dazu können die itzigen Volks-
heere nicht gebraucht werden.