Full text: Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

714 Militärgerichtsbarkeit bei nichtmilitärischen Vergehen. 
gangen wäre? Und wo liegt für die Regierung irgend eine Ausgeichung 
der allgemeinen Missbilligung, welche ein solches zum Hohn der Gerechtigkeit 
gesprochenes Urtheil findet? — Je schneller also diesem Zustande ein 
Ende gemacht wird, desto besser für Jedermann. Der Fortbestand des 
Unfuges aber ist einfach ein Beispiel von unfertigen und unverständigen 
Ansichten und Einrichtungen. Nur da etwa, wo die Absicht wäre, ein 
vom Volke ganz getrenntes, gegen Einräumung von jeder Freiheit zu allen 
Diensten bereites Prätorianerthum zu errichten zur Unterdrückung von 
Freiheit und Recht, möchte Solches richtige Politik sein. Solchbes ist aber 
nicht die Absicht unserer Regierungen und dazu können die itzigen Volks- 
heere nicht gebraucht werden.