Full text: Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

716 Allgemeines Wahlrecht. 
staatlichen Fragen zu; sie ernennt in der Regel auf ganz kurze Zeit die 
nötliigen Organe für die Vorberathung und vorläufige Beschlussfassung, so 
wie für die Ausführung: hier ist es also nur folgerichtig, dass auch bei 
allen Ernennungen zu Öffentlichen Aemtern jeder Bürger seinen Willen in 
Betreff seiner Stellvertreter abgiebt. Eine andere Einrichtung würde viel- 
leicht bessere Wahlen geben, allein sie wäre mit dem Grundgedanken des 
ganzen staatlichen Zusammenlebens so unvereinbar, dass sie nur als ein 
Widersinn und als ein allgemeines Unrecht erscheinen könnte. Wenn daher 
aus einer zwar gut gemeinten aber hier nicht anwendbaren Staatskluglıeit 
solche beschränkende Wahlrechte je eingeführt worden sind, se werden sie 
erfahrungsgemäss über kurz oder lang beseitigt und die Gesammtbeit nıacht 
ihr Recht wieder geltend. Dass die aus einem solchen allgemeinen Wabl- 
rechte sich ergebeuden practischen Folgen alle schr erfreulich seien, wird 
Niemand behaupten wollen angesichts der Zustände in solchen Demokraticen, 
namentlich wenn es sich von grossen Staaten und deren verwickelten Inter- 
essen handelt: allein dem ist nicht abzuhelfen. Eine Aenderung kann nur 
durch Aufgabe des Grundgedankeng bewerkstelligt werden; so lange man 
an diesem festhält, muss man auch die Folgerungen tragen und seinen 
Trost in dem Bewusstsein der Herrenlosigkeit und der Abwesenheit von allen 
Bevorrechtungen finden. — Wie dem nun aber sein mag, jeden Falles ist 
das allgemeine Stimmrecht in einer Demokratie etwas specifisch Verschie- 
denes von der itzt mitten in die deutschen monarchischen Institutionen 
hineingesetzten Maassregel. 
Allerdings ist sodann allgemeines Wahlrecht im französischen Kaiser- 
reiche eingeführt; allein auch hier ist der leitende Gedanke ein wesentlich 
verschiedener, überdiess die Ausübung durch eine ganze Reihe von Gesetzen 
und Einrichtungen, von welchen in Deutschland keine Rede ist, in ganz 
bestimnito Gränzen gebannt. In Frankreich bandelt es sich davon, ein durch 
einen Staatsstreich gegründetes und durch eine allgemeine Abstimmung gut- 
geheissenes Cäisarentlıum, welches sich mit Beiseitsetzung der höheren und 
mittleren Bevölkerungs- und Bildungsschichten auf die demokratischen In- 
stincte der grossen Masse stützt, in beständiger wenigstens scheinbarer Ver- 
bindung nit dieser letzteren zu erhalten, diese dadurch zufrieden zu stellen. 
Die allgemeine Abstimmung ist weit mehr ein Kriegsmittel gegen natürliche 
Feinde als eine zur Betheiligung an den Staatsanstalten bestimmte Institution ; 
dafür aber, dass sie nicht etwa gegen die Absicht doch eine solche werde, 
ist durch die Vollgewalt des Staatsoberhauptes, durch die geringen Rechte 
der aus der Wohl hervorgelienden Versammlung, durch die vollständige 
Ausschliessung des Wahlrechtes bei der Besetzung aller andern wichtigen 
Acmter, namentlich aber durch die grosse Beschränkung der Presse, des 
Vereins- und Versammlungsrechtes, durch die Fernhaltung der Geistlichkeit