§ 11. Polizeiverfügungen. 95
Straße oder des Hauses, als sie ihnen nach der amtlichen Bestimmung der
Polizei zukommt, an oder neben dem Hause oder auf der Straße anbringt.
Hierbei wird, auch wenn die Beschaffenheit der Schilder jede Verwechslung mit
einem amtlich angebrachten ausschließt, der Anschein erweckt, als ob diese Be-
zeichnung der Straße oder dem Hause im öffentlichen Verkehr zukäme, und
damit die öffentliche Ordnung gestört. Unerheblich ist es hierbei, welcher
Sprache der Name angehörte, ob der deutschen oder polnischen: entscheidend
ist vielmehr, daß er ein anderer war als der amtliche.“ (OVG. 45 S. 427).
Ebenso gehört es zur öffentlichen Ordnung, daß in Ortschaften,
in welchen zur Kennzeichnung der Grundstücke Hausnummern
eingeführt sind, jedes Haus die ihm zustehende Nummer und nur
diese trägt: „Ein Zustand, wonach ein Haus neben der ihm zukom-
menden Nummer noch mit einer anderen Nummer versehen ist, ver-
stößt daher gegen die öffentliche Ordnung. Die Polizei, zu deren
Amte es gehört, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
nötigen Anstalten zu treffen (§ 10 Tit. 17 Teil II ALfR.), ist deshalb
befugt, die zur Beseitigung einer falschen Nummer erforderlichen
Schritte zu tun.“ (OVG. 55 S. 257). Die Verpflichtung zur Besei-
tigung der falschen Nummer durch den Hauseigentümer besteht auch
dann, wenn die Polizei bei der von ihr bewirkten Anbringung der
neuen Nummer unterlassen hat, das alte Schild fortzunehmen, da
zur Beseitigung eines polizeiwidrigen Zustandes nicht nur dessen Ur-
heber, sondern auch der Eigentümer herangezogen werden kann (OV.
55 S. 258).
Kein Verstoß gegen die „öffentliche Ordnung“ liegt in
der Bewaffnung von Wächtern einer Gesellschaft, welche dieselbe
zur Beaufsichtigung anstellt, auch wenn sie Uniformen tragen:
„ . Das Unternehmen der Gesellschaft verfolgt einen erlaubten Zweck
und ist bisher von der Behörde nicht beanstandet worden. Auch ist die Führung
des Seitengewehrs an Stelle des Stockes mit eiserner Spitze an sich nicht unzu-
lässig. Dahingestellt kann bleiben, ob durch die Führung des Seitengewehrs
in Verbindung mit dem Umstande, daß die Tracht der Wächter der mili-
tärischen Uniform und der Uniform der Schutzleute ähnlich ist, im Publikum
die Meinung hervorgerufen wird oder hervorgerufen werden kann, die Wächter
seien Angehörige der bewaffneten Macht oder Polizeiexekutivbeamte. Ein
solcher Irrtum oder die Möglichkeit eines solchen Irrtums bedeutet keine
Störung der öffentlichen Ordnung. Der Dienst der Wächter würde mit der
öffentlichen Ordnung nur dann unverträglich sein, wenn sie sich polizeiliche
Befugnisse anmaßten.“ (OG. 44 S. 415).
Über die Gesichtspunkte bei Prüfung der Fragen, ob die öffentliche
Vorlesung eines Theaterstückes die öffentliche Ordnung
stört, führt das OVG. im Pr Verw l. 25 S. 268 aus:
„Für die Beantwortung der Frage, ob die Vorlesung eines Schau-
spiels für die öffentliche Ruhe, Sicherheit und Ordnung gefährlich ist,
kommt nicht die Absicht des Verfassers, die Wirkung, die er mit seinem
Werk hat erzielen wollen, sondern vielmehr die Wirkung in Betracht,
die das Werk unter bestimmten Verhältnissen tatsächlich auf die Hörer oder