Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

§ 11. Polizeiverfügungen. 95 
Straße oder des Hauses, als sie ihnen nach der amtlichen Bestimmung der 
Polizei zukommt, an oder neben dem Hause oder auf der Straße anbringt. 
Hierbei wird, auch wenn die Beschaffenheit der Schilder jede Verwechslung mit 
einem amtlich angebrachten ausschließt, der Anschein erweckt, als ob diese Be- 
zeichnung der Straße oder dem Hause im öffentlichen Verkehr zukäme, und 
damit die öffentliche Ordnung gestört. Unerheblich ist es hierbei, welcher 
Sprache der Name angehörte, ob der deutschen oder polnischen: entscheidend 
ist vielmehr, daß er ein anderer war als der amtliche.“ (OVG. 45 S. 427). 
Ebenso gehört es zur öffentlichen Ordnung, daß in Ortschaften, 
in welchen zur Kennzeichnung der Grundstücke Hausnummern 
eingeführt sind, jedes Haus die ihm zustehende Nummer und nur 
diese trägt: „Ein Zustand, wonach ein Haus neben der ihm zukom- 
menden Nummer noch mit einer anderen Nummer versehen ist, ver- 
stößt daher gegen die öffentliche Ordnung. Die Polizei, zu deren 
Amte es gehört, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung 
nötigen Anstalten zu treffen (§ 10 Tit. 17 Teil II ALfR.), ist deshalb 
befugt, die zur Beseitigung einer falschen Nummer erforderlichen 
Schritte zu tun.“ (OVG. 55 S. 257). Die Verpflichtung zur Besei- 
tigung der falschen Nummer durch den Hauseigentümer besteht auch 
dann, wenn die Polizei bei der von ihr bewirkten Anbringung der 
neuen Nummer unterlassen hat, das alte Schild fortzunehmen, da 
zur Beseitigung eines polizeiwidrigen Zustandes nicht nur dessen Ur- 
heber, sondern auch der Eigentümer herangezogen werden kann (OV. 
55 S. 258). 
Kein Verstoß gegen die „öffentliche Ordnung“ liegt in 
der Bewaffnung von Wächtern einer Gesellschaft, welche dieselbe 
zur Beaufsichtigung anstellt, auch wenn sie Uniformen tragen: 
„ . Das Unternehmen der Gesellschaft verfolgt einen erlaubten Zweck 
und ist bisher von der Behörde nicht beanstandet worden. Auch ist die Führung 
des Seitengewehrs an Stelle des Stockes mit eiserner Spitze an sich nicht unzu- 
lässig. Dahingestellt kann bleiben, ob durch die Führung des Seitengewehrs 
in Verbindung mit dem Umstande, daß die Tracht der Wächter der mili- 
tärischen Uniform und der Uniform der Schutzleute ähnlich ist, im Publikum 
die Meinung hervorgerufen wird oder hervorgerufen werden kann, die Wächter 
seien Angehörige der bewaffneten Macht oder Polizeiexekutivbeamte. Ein 
solcher Irrtum oder die Möglichkeit eines solchen Irrtums bedeutet keine 
Störung der öffentlichen Ordnung. Der Dienst der Wächter würde mit der 
öffentlichen Ordnung nur dann unverträglich sein, wenn sie sich polizeiliche 
Befugnisse anmaßten.“ (OG. 44 S. 415). 
Über die Gesichtspunkte bei Prüfung der Fragen, ob die öffentliche 
Vorlesung eines Theaterstückes die öffentliche Ordnung 
stört, führt das OVG. im Pr Verw l. 25 S. 268 aus: 
„Für die Beantwortung der Frage, ob die Vorlesung eines Schau- 
spiels für die öffentliche Ruhe, Sicherheit und Ordnung gefährlich ist, 
kommt nicht die Absicht des Verfassers, die Wirkung, die er mit seinem 
Werk hat erzielen wollen, sondern vielmehr die Wirkung in Betracht, 
die das Werk unter bestimmten Verhältnissen tatsächlich auf die Hörer oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.