§ 11. Polizeiverfügungen. 103
Die Polizei kann in solchem Falle auch diejenigen Kommunal--
verbände, denen die Fürsorge für das Unterkommen solcher Kranken
in Anstalten obliegt, zur Erfüllung dieser Verbindlichkeit im Einzel-
falle anhalten. Auch können solche internierten Geisteskranken nicht
ohne polizeiliche Genehmigung entlassen werden, „denn die Ent-
scheidung darüber, ob das von ihr wahrzunehmende polizeiliche Inte-
resse die weitere Festhaltung in der Anstalt nicht mehr erheischt,
steht lediglich der Polizei selbst, vorbehaltlich der gesetzlich vorgesehenen.
Rechtsmittel, zu“ (OVG. 65 S. 263).
Bei der Klage auf Auphebung der Unterbringung des Geistes-
kranken darf nicht auf Entlassung des Klägers aus der Anstalt er-
kannt werden, vielmehr ist die angefochtene Verfügung außer Kraft
zu setzen (OV. 67 S. 311).
e) Die Polizei hat nur die nötigen Anstalten zu treffen; geht
sie darüber hinaus, so handelt sie in, unrichtiger Anwendung des
Rechtes.
Ob eine polizeiliche Maßnahme eine nötige Anstalt war, hat
der Verwaltungsrichter nachzuprüfen (OVG. 61 S. 162). Vgl. hierzu
§ 12 WN4.
Ein Eingriff in das Privateigentum aus öffentlichen Gründen
ist zulässig, wenn die Gefahr eine unmittelbar bevorstehende ist
und sich auf andere Weise nicht beseitigen läßt. So kann also die
Polizei bei einem großen Dorsfbrande ein Eckhaus niederreißen, um
das Überspringen des Feuers auf einen neuen Straßenzug zu ver-
hindern! (vgl. Einleitung zum ALR. 88§ 74/5). Nicht aber kann sie
dem Eigentümer eines Sees gebieten, denselben der Gemeindefeuer-
wehr stets zur Verfügung zu stellen und ihn nicht zuzuschütten. Sache
der Gemeinde ist es, Wasser für Löschzwecke bereit zu halten. (8 3
PV#erw G. von 18501!) An diese muß sich daher die Polizei halten!
Ist dagegen ein Brand ausgebrochen, so muß der See-Eigen-
tümer seinen Teich zur Verfügung der Feuerwehr stellen, da jetzt
die Gefahr eine unmittelbar bevorstehende ist! (Analogon zur
Straßenreinigung!) Vgl. 86 II.
Unzulässig — weil gesetzwidrig — sind Maßnahmen, die nur
kraft besonderer gesetzlicher Ermächtigung vorgenommen werden
dürfen, z. B. das Eindringen in die Wohnung, um sich zu vergewissern,
ob strafbare Handlungen vorgenommen werden (vgl. 8 104 II St PO.:
es muß bereits der Verdacht einer strafbaren Handlung vor-
liegen!).
IV. Beseitigung polizeiwidriger Zustände, insbe-
sondere die polizeilichen Pflichten des Grundstückseigen-
tümers. Wer einen polizeiwidrigen Zustand herbeigeführt hat, muß