110 Allgemeiner Teil.
den Warnungen nahe, wie sie auf dem Gebiete des gewerblichen Verkehrs
mit Geheimmitteln, Nahrungsmitteln oder Gebrauchsgegenständen von den
Polizeibehörden in ständiger Übung erlassen werden, und findet wie diese
ihre Grundlage nicht in der mit obrigkeitlichem Zwange auftretenden Polizei-
gewalt, sondern in der allgemeinen Aufgabe der Polizei, das Publikum vor
Gefahren und Nachteilen zu bewahren, die auch auf anderem Wege als dem-
jenigen des polizeilichen Zwanges verfolgt werden kann.“
Keine Polizeiverfügungen sind auch die Beglaubigungen der
Polizeibehörde. An sich sind die Polizeibehörden zu öffentlichen
Beglaubigungen überhaupt nicht befugt, weil ihre Zuständigkeit hier-
für durch keine gesetzliche Bestimmung begründet ist. Das gleiche
gilt grundsätzlich für die Ausstellung von Bescheinigungen (pgl.
R. Straff. 27 S. 232).
Andererseits sind nach REG. im Recht 1909 S. 678 an sich zur
Unterschriftsbeglaubigung nicht befugte Beamte überhaupt — also
auch Polizeibeamte — ebenso wie Privatpersonen zur Beglaubigung
der Echtheit einer Unterschrift und zur Beifügung ihres Amtstitels
befugt. Jedoch darf solchen Beglaubigungen nicht der Anschein einer
amtlichen Beurkundung gegeben, also die Bezeichnung als „Beglau-
bigung“ gegeben oder ein Amtssiegel beigedrückt werden. In der Praxis
sind z. B. auf dem Gebiete der Unfall= und Invalidenversicherung Be-
glaubigungen der Polizeibehörden üblich und die Zulässigkeit dieser
sog. Beglaubigungen ergibt sich „aus der allgemeinen Verpflichtung
aller öffentlichen Behörden, auch ohne eine ausdrückliche Anordnung
innerhalb ihrer Zuständigkeit an der Durchführung der Gesetze nach
Kräften mitzuwirken“. (So Erlaß des Ministers des Innern und des
Handelsministers an die Regierung in Düsseldorf v. 13. Dezember 1893,
abgedruckt im Pr Verw Bl. 32 S. 244.) Der Erlaß erwähnt ferner,
daß die Beglaubigung nur bei solchen Tatsachen verlangt werden könne,
welche den Beamten entweder amtlich bekannt oder in glaubhafter
Weise nachgewiesen seien. Andernfalls folgt ein eventueller Regreß
aus dem Gesetz v. 1. August 1909 (RG. im „Recht“ 1909 Nr. 1885).
Es ist jedoch hierbei stets zu beachten, daß es sich in solchen Fällen
nicht um „öffentliche Beglaubigungen“ im Rechtssinne handelt. Man
bezeichnet sie wohl am besten als „amtliche Bescheinigungen“ (so
Appelius im Pr Verw Bl. 32 S. 244) einer vermöge ihrer amtlichen
Stellung besonders glaubwürdigen Person. (Vgl. hierüber überhaupt:
Appelius im PrVerwl. 32 S. 243 ff., 271, Pr Verw Bl. 31 S. 453,
33 S. 67.)
Keine polizeilichen Verfügungen sind ferner:
Warnungen, Mahnungen („Ich warne Neugierige“) oder Hin-
weise auf die gesetzlichen Folgen einer Handlungsweise, Erinnerungen
an frühere Verfügungen. Zulässig sind solche Warnungen auf Grund