Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

8 11. Polizeiverfügungen. 111 
von §10 II 17 ALR. Sie drohen aber niemals Exekutivzwang an. 
So auch O. 66 S. 319—320: 
„Auch die Warnungen der Polizeibehörden auf dem Gebiete des gewerb- 
lichen Verkehrs verfolgen den Zweck, auf das Verhalten der Beteiligten, 
darunter auch der Gewerbetreibenden, einzuwirken, und noch viel mehr trifft 
dies zu bei den Mahnungen und Warnungen, welche die Polizei unter Hin- 
weis auf etwaige strafgesetzliche Folgen erläßt, um das Verhalten der Be- 
teiligten in bestimmter Richtung zu beeinflussen. Und doch hat der Gerichts- 
hof in ständiger Rechtsprechung derartigen Maßnahmen den Charakter von 
polizeilichen Verfügungen abgesprochen, weil sie, worauf es allein ankommt, 
keine Betätigung der polizeilichen Verfügungsgewalt enthalten.“ 
Ferner sind keine Polizeiverfügungen die polizeilichen Straf- 
verfügungen (dvgl. § 453 St PO. und das Gesetz v. 1883 über poli- 
zeiliche Strafverfügungen): « 
Die Polizeiverfügung droht eine Exekutivstrafe an, die fortfällt, 
wenn bis zur Zustellung die Handlung vorgenommen wird und gegen 
deren Festsetzung die Aufsichtsbeschwerde nach 88 132 II, 50 III 
LVG. zulässig ist. 
Die Polizeistrafverfügung dagegen ist eine strafrechtliche 
Entscheidung im Verwaltungswege vorbehaltlich der Entscheidung der 
ordentlichen Gerichte. Rechtsmittel: Antrag auf gerichtliche Ent- 
scheidung! (Schöffengericht, Strafkammer, Kammergericht). 
Auch die gemäß § 362 Nr. 6 StG. erfolgte allgemeine Eröffnung 
an Prostituierte, welche unter Sittenpolizeikontrolle gestellt sind, ist 
leine Polizeiverfügung: 
„Derartige Normen bilden eine allgemeine Strafnorm, aber 
keine polizeiliche Verfügung, die sich an eine einzelne bestimmte 
Person richtet“ (OV. 40 S. 129). 
Ferner fallen polizeiliche Maßnahmen, welche die Ausliefe- 
rung von Ausländern in Erfüllung völkerrechtlicher Verträge 
betreffen, insbesondere zur Vorbereitung oder Durchführung der Aus- 
lieferung dienen, nicht unter den Begriff der polizeilichen Verfügungen: 
„.. In der Tat aber gehören die Auslieferungsangelegenheiten in 
dem Sinne zu den reinen Verwaltungssachen, daß ihre Behandlung außer- 
halb des Rahmens der den Polizeibehörden zugewiesenen Aufgaben liegt; 
denn die Auslieferung von Ausländern erfolgt in Erfüllung völkerrechtlicher 
Verträge und unabhängig von der Frage, ob das Verweilen des Ausländers 
im Inlande mit polizeilichen Interessen unvereinbar ist oder nicht. Wie daher 
die Auslieferung selbst keine polizeiliche Handlung ist, so sind auch die zu 
ihrer Vorbereitung oder Durchführung dienenden Maßregeln nicht polizeilicher 
Natutr Sie werden dazu auch nicht dadurch, daß es eine Polizei- 
behörde ist, welche sie trifft; denn diese handelt dabei nicht in Ausübung und 
auf Grund der ihr zustehenden Polizeigewalt.“ (Es wird ausgeführt, daß die 
Leitung und Durchführung des Auslieferungsverfahrens in den Händen der 
Zentralinstanz liegt und daß die dem Minister nachgeordneten Polizeibe- 
hörden, welchen die Feststellung derjenigen Tatsachen obliegt, welche nach dem
	        
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