112 Allgemeiner Teil.
Inhalte der internationalen Verträge die Voraussetzung der Auslieferung
bilden, lediglich nur als Organe der Zentralinstanz in Tätigkeit treten.).
„Ihre Maßnahmen finden Grund wie Veranlassung lediglich in dem Auf-
trage, welchen der Minister in Anwendung und behufs eines völkerrechtlichen
Vertrags gibt. Diese Maßnahmen sind daher keine polizeilichen Verfügungen
im Sinne des 4. Titels des LVG.; sie stehen vielmehr Anordnungen gleich,
welche von den Polizeibehörden im Auftrage oder auf Ersuchen anderer
Behörden zur Durchführung der von diesen innerhalb ihrer Zuständigkeit
getroffenen Verfügungen erlassen werden.“ (OVG. 60 S. 295/6).
Schließlich ist keine Polizeiverfügung die von der Ortspolizei-
behörde auf Grund des §79 Abs. 1 des Feld= und Forstpolizeigesetzes
vom 1. April 1880 getroffene Festsetzung der Kosten für die Ein-
stellung, Wartung und Fütterung der gepfändeten Tiere: „denn
sie soll dann, wenn die Ortspolizeibehörde einen Bescheid nach § 82
des Feld= und Forstpolizeigesetzes zu erlassen hat, einen Bestandteil
dieses Bescheides bilden, wie aus den Worten „unter Berücksichtigung
der Kosten“ hervorget.. Der Bescheid, den die Orts-
polizeibehörde nach § 82 zu erteilen hat, ist aber nicht eine polizeiliche
Verfügung, sondern ein Akt administrativer Rechtsprechung. Dies
trifft auch dann zu, wenn der Bescheid sich lediglich mit der Festsetzung
des §79 Abs. 1 befaßt“ (OVG. 57 S. 409).
b) Anordnungen der polizeilichen Exekutivbeamten.
Die Anordnungen eines Exekutivbeamten der Ortspolizei gelten
als Verfügungen der Ortspolizeibehörde selbst, sofern und so-
weit der Beamte im Auftrage des Inhabers der ortspolizeilichen Ge-
walt handelte oder sein Handeln von dem Inhaber dieser Gewalt
nachträglich gebilligt wurde (OVG. 30 S. 416). Vgl. hierzu § 12 I.
Lehnt die Behörde auf Anfrage des Betroffenen ab, die Ver-
fügung des Polizeibeamten zu mißbilligen, so liegt im Bescheid der
Polizeibehörde keine neue polizeiliche Verfügung i. S. der §§ 127 ff.
LVG. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde oder Klage (§ 129
Abs. 3) läuft also von der Verfügung des Exekutivbeamten ab (O.
im Pr Verw Bl. 31 S. 580).
Im übrigen hindern die Vorschriften des LVG. über die Dauer
der Rechtsmittelfristen die Polizei nicht, die Erledigung ihrer Verfü-
gungen binnen kürzerer Frist unter Zwangsandrohung zu fordern:
„Wenn der Kläger die streitige Verfügung formell für ungültig erachtet.
weil für die Entfernung des Schuppen und die damit verbundene Androhung
der Zwangsausführung nur eine achttägige Frist gesetzt worden sei, während
die Frist zur Anfechtung der Verfügung mit den nach § 127 Abs. 2 bzw. 8 128
des LVG... gegebenen Rechtsmitteln zwei Wochen betrage, so übersieht er,
daß die Begrenzung der Erfüllungszeit einer polizeilichen Anforderung, die
naturgemäß von der Art der Auflage, besonders ihrem Umfang, und von der
Dringlichkeit der Abstellung des gerügten polizeiwidrigen Zustandes abhängt,
vom Gesetze lediglich in das Ermessen der Polizeibehörde gestellt und daß