Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

§ 11. Polizeiverfügungen. 113 
letzteres keinesfalls durch die Vorschriften über die Dauer der Rechtsmittel- 
fristen eingeschränkt worden ist. Dem steht die Bestimmung in § 53 des L V., 
welche die aufschiebende Wirkung in der Regel an die Einreichung der Be- 
schwerde und Klage knüpft, keineswegs entgegen.“ (OVG. 66 S. 420). 
c) Quasipolizeiliche Befugnisse von Privatpersonen. 
Ausnahmsweise haben auch Privatpersonen guasipolizeiliche Be- 
fugnisse, z. B. der Wirt, der nach Eintritt der Polizeistunde die 
Gäste zum Verlassen des Lokales auffordert (St GB. 8 365) oder der 
Leiter einer Versammlung nach dem Vereinsgesetz (88 10, 16, 
18 Ziff. 4). 
d) Ausführung polizeilicher Anordnungen. Auch die 
Ausführung einer von der Polizeibehörde angedrohten Maßregel 
fällt unter den Begriff der Polizeiverfügung, selbst wenn die 
Ausführung von dem, was von den Beteiligten verlangt war, ab- 
weicht. 
Im übrigen genügt jede bestimmte Willenserklärung, auch der 
Wink des Schutzmannes oder das Wegfangen eines Hundes. 
e) Form schriftlicher Polizeiverfsügungen. Über die 
Form einer schriftlichen Polizeiverfügung führt das O. im 
Pr Verw l. 26 S. 544 aus: 
„Die Vorentscheidung beruht auf der Annahme, bei einer polizeilichen 
Verfügung sei nicht die Ausfertigung maßgebend, sondern stets die ursprüng- 
liche, in den Akten befindliche Anordnung. Augenscheinlich geht sonach 
der BA. davon aus, daß jede polizeiliche Verfügung im Konzept entworfen, 
vom Polizeiverwalter in diesem vollzogen und sodann (förmlich) ausge- 
fertigt werden müsse. Diese Annahme ist irrig. Es trifft zwar zu, daß 
polizeiliche Verfügungen regelmäßig schriftlich entworfen, von dem Träger 
der polizeilichen Verfügungsgewalt gezeichnet und zu den Akten genommen 
werden; damit wird dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, daß das in den 
Händen der Behörde befindliche, auf ein polizeiliches Einschreiten bezügliche 
Material zum Zwecke der jederzeitigen Orientierung der Behörde und des 
Nachweises des Veranlaßten vollständig und abgeschlossen sei. Nirgends aber 
ist in den Gesetzen gesagt, daß ein zu den Akten der Behörde gebrachter Ent- 
wurf einer polizeilichen Verfügung vorhanden sein müsse, um die Gültig- 
keit einer dem Adressaten zugegangenen, von dem zuständigen Beamten voll- 
zogenen Ausfertigung zu begründen. Für polizeiliche Verfügungen hat das 
Gesetz eine besondere Form überhaupt nicht vorgeschrieben. Nur die Andro- 
hung gewisser Zwangsmittel (8 132 Nr. 2 letzter Absatz des LVG.) muß 
schriftlich erfolgen. Eine polizeiliche Anordnung kann sonach auch münd- 
lich erfolgen Die Polizeibehörden müssen je nach Lage der Verhält- 
nisse oft genug dazu übergehen, unter Abstandnahme von dem Erlaß einer 
schriftlichen Verfügung unmittelbar tatsächlich einzugreifen, dem hierdurch Be- 
troffenen stehen in solchen Fällen die gegen polizeiliche Verfügungen gegebenen 
Rechtsmittel zu. Im vorliegenden Falle mußte allerdings die polizeiliche 
Verfügung, da sie eine Zwangsstrafe androhte, schriftlich ergehen. 
Wird schriftliche Androhung verlangt, so hat das den Sinn und Zweck, 
daß aus dem Schriftstück einmal der Inhalt der Androhung hervorgehe und 
für den Empfänger erkennbar sei, von welcher Behörde die Androhung aus- 
Mohn, Verwaltungsrecht. (Praktischer Teil.) 8
	        
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