114 Allgemeiner Teil.
gehe. Der Empfänger muß aus dem Schriftstück ersehen können, ob die
Androhung von der zuständigen Behörde erlassen ist, auf der Tätigkeit und
Entschließung dieser Behörde beruht. Das wird durch die Unterschrift des
zuständigen Beamten erkennbar gemacht. Dagegen ist bei schriftlichen polizei-
lichen Verfügungen für die Frage ihrer formellen Rechtsgültigkeit allein maß-
gebend, ob das dem Empfänger zugehende Schriftstück von dem zuständigen
Beamten vollzogen ist.“
Über die Begründung der Verfügung führt das O. im
45. Bd. S. 429 aus:
„Die Polizeibehörde muß ihre Verfügung nach der rechtlichen und tat-
sächlichen Seite hin soweit begründen, daß dadurch dem Betroffenen die Mög-
lichkeit gegeben wird, die Verfügung in ihren Grundlagen durch das ihm zu-
stehende Rechtsmittel anzugreifen. Der Betroffene hat dann im Verwal-
tungsstreitverfahren darzulegen, daß diejenigen tatsächlichen Voraussetzungen,
auf welche die Polizei ihre Verfügung stützt, unrichtig angewendet worden
sind. Mängel in der Begründung der Verfügung können durch nachträgliche
Erklärungen der Polizei im Verwaltungsstreitverfahren beseitigt werden.
Im vorliegenden Fall hat die Polizei sich darauf beschränkt, zu er-
klären, daß die Genehmigung zur Veranstaltung eines Theaters verbunden mit
Turnübungen und Tanzvergnügen, am 1. Februar cr. im Interesse der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung versagt werden müsse.
Kann man auch hieraus entnehmen, daß die Polizei ihre Verfügung auf
die ihr durch § 10 II17 des AL R. beigelegte Befugnis rechtlich gestützt hat,
so fehlt es doch an jeder tatsächlichen Begründung.“
1) Bestimmtheit der Polizeiverfügungen. Jede Poli-
zeiverfügung muß bestimmt zum Ausdruck bringen, was
von dem in Anspruch Genommenen verlangt wird. Hier-
nach ist z. B. das Verbot an einen Zuhälter, mit Frauenspersonen,
die der gewerbsmäßigen Unzucht verdächtig sind, zu verkehren,
infolge Unbestimmtheit unzulässig, da der Zuhälter nicht nachprüfen
kann, wer der Polizei verdächtig ist. Jedoch ist die Polizei nicht
verpflichtet, zur Erreichung des angestrebten Zweckes einzelne be-
stimmte Maßregeln anzugeben. Dann steht die Wahl der Mittel,
wenn sich der Zweck auf verschiedene Weise erreichen läßt, grundsätzlich
dem Pflichtigen zu (OVG. 61 S. 210).
Unzulässig ist daher auch eine polizeiliche Verfügung an einen
Hühnerzüchter, er möge seine Hähne und Hühner derart unterbringen,
daß ihr nach außen hörbares Geschrei auf ein erträgliches Maß herab-
gemindert werde. (OVG. im Pr Verwl. 25 S. 202).
Ein Mangel der Polizeiverfügung hinsichtlich der Bestimmt-
heit wird jedoch geheilt, wenn nachträglich bestimmte Angaben
gemacht werden, die auch in den Bescheiden der Beschwerdeinstanzen
gemacht werden können:
„Die angegriffene Verfügung ordnet die Räumung des Wohnwagens aus
baupolizeilichen Erwägungen an, weil der Wagen „den an Wohnräume zu
stellenden gesetzlichen Anforderungen nicht entspreche“, ohne die vermeintlichen
Mängel näher zu bezeichnen. Diese Unterlassung war unstatthaft; denn