8 11. Polizeiverfügungen. 115
polizeiliche Verfügungen sind in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so zu
begründen, daß dem Betroffenen die Möglichkeit gewährt ist, die Verfügung in
ihren Grundlagen durch das ihm zustehende Rechtsmittel anzugreifen (vgl.
v. Brauchitsch, Die neuen Preuß. Verwaltungsgesetze, 20. Aufl., Bd. 1
S. 175/76, Note 228 Abs. 3 und die daselbst angezogene Rechtsprechung). Aber
zur Aufhebung der Verfügung vermag dies nicht zu führen, weil der Mangel
durch die Bescheide der Beschwerdeinstanzen geheilt ist, welche nähere An-
gaben darüber enthalten, inwiefern die Räume des Wohnwagens den für
Wohnräume bestehenden polizeilichen Anforderungen nicht entsprechen.“
(O. 54 S. 230/1).
8) Zustellung von Polizeiverfügungen. Ist eine Poli-
zeiverfügung schriftlich, so braucht eine besondere Form der
Zustellung derselben nicht gewahrt zu werden, da es keine Vor-
schriften hierüber gibt. Die Polizei darf hierüber auch keine Sonder-
vorschriften erlassen, weil dergleichen Anordnungen nicht unter 86
des Polizeigesetzes von 1850 fallen (OV. 61 S. 123).
Über die Form der Zustellung von Polizeiverfügungen überhaupt
führt das OV. im 65. Bd. S. 260/1 aus:
„Als Zustellung einer Verfügung ist . . jede Handlung der Behörde
anzusehen, durch welche den Beteiligten der Inhalt der Verfügung bekannt
gegeben wird. Die Bekanntgabe einer polizeilichen Anordnung braucht nicht
immer dergestalt zu erfolgen, daß die darin verlangte Handlung oder Unter-
lassung dem Beteiligten besonders aufgegeben wird; sie kann auch in der Weise
stattfinden, daß ohne solche Auflage die Zwangstätigkeit der Polizei zur
Herstellung des polizeimäßigen Zustandes unmittelbar eintritt. Ein solches
Vorgehen beeinträchtigt den Betroffenen hinsichtlich der ihm gesetzlich gewähr-
leisteten Rechtsmittel nicht. Soweit er lediglich die Zwangsübung an-
fechten will, steht ihm die Beschwerde aus § 133 LVG. zu, und soweit er sich
durch die in der Zwangsübung zugleich enthaltene Anordnung verletzt
erachtet, ist ihm die Einlegung der Rechtsmittel der 88 127 ff. daselbst un-
benommen.“ %
h) Möglichkeit der Ausführung der Polizeiverfü-
gung. Die Ausführung der Polizeiverfügung darf nicht recht-
lich unmöglich sein. Dies ist der Fall, wenn eine zur Ausführung
bestimmte Frist unzweifelhaft viel zu kurz bemessen ist (O. 64
S. 477/78).
Darauf, ob der in Anspruch Genommene nach seiner Vermögens—
lage imstande ist, dem polizeilichen Gebot Genüge zu leisten, kommt
es nicht an. Diese Frage gehört zu dem im Verwaltungsstreitverfahren
nicht zu erörternden Gebiet der Zweckmäßigkeit der polizeilichen
Anordnung.
Eine Ausnahme hiervon gilt nur für die auf Grund des § 35
des R. v. 30. Juni 1900 (Reichsseuchengesetz) gestützten polizeilichen
Anforderungen, weil aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes folgt,
daß die Leistungsfähigkeit der in Anspruch genommenen Gemeinde
eine besondere tatsächliche Voraussetzung für ihre Inanspruchnahme
sein soll (OVG. im PrVerm Bl. 32 S. 184).
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