Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

8 11. Polizeiverfügungen. 115 
polizeiliche Verfügungen sind in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so zu 
begründen, daß dem Betroffenen die Möglichkeit gewährt ist, die Verfügung in 
ihren Grundlagen durch das ihm zustehende Rechtsmittel anzugreifen (vgl. 
v. Brauchitsch, Die neuen Preuß. Verwaltungsgesetze, 20. Aufl., Bd. 1 
S. 175/76, Note 228 Abs. 3 und die daselbst angezogene Rechtsprechung). Aber 
zur Aufhebung der Verfügung vermag dies nicht zu führen, weil der Mangel 
durch die Bescheide der Beschwerdeinstanzen geheilt ist, welche nähere An- 
gaben darüber enthalten, inwiefern die Räume des Wohnwagens den für 
Wohnräume bestehenden polizeilichen Anforderungen nicht entsprechen.“ 
(O. 54 S. 230/1). 
8) Zustellung von Polizeiverfügungen. Ist eine Poli- 
zeiverfügung schriftlich, so braucht eine besondere Form der 
Zustellung derselben nicht gewahrt zu werden, da es keine Vor- 
schriften hierüber gibt. Die Polizei darf hierüber auch keine Sonder- 
vorschriften erlassen, weil dergleichen Anordnungen nicht unter 86 
des Polizeigesetzes von 1850 fallen (OV. 61 S. 123). 
Über die Form der Zustellung von Polizeiverfügungen überhaupt 
führt das OV. im 65. Bd. S. 260/1 aus: 
„Als Zustellung einer Verfügung ist . . jede Handlung der Behörde 
anzusehen, durch welche den Beteiligten der Inhalt der Verfügung bekannt 
gegeben wird. Die Bekanntgabe einer polizeilichen Anordnung braucht nicht 
immer dergestalt zu erfolgen, daß die darin verlangte Handlung oder Unter- 
lassung dem Beteiligten besonders aufgegeben wird; sie kann auch in der Weise 
stattfinden, daß ohne solche Auflage die Zwangstätigkeit der Polizei zur 
Herstellung des polizeimäßigen Zustandes unmittelbar eintritt. Ein solches 
Vorgehen beeinträchtigt den Betroffenen hinsichtlich der ihm gesetzlich gewähr- 
leisteten Rechtsmittel nicht. Soweit er lediglich die Zwangsübung an- 
fechten will, steht ihm die Beschwerde aus § 133 LVG. zu, und soweit er sich 
durch die in der Zwangsübung zugleich enthaltene Anordnung verletzt 
erachtet, ist ihm die Einlegung der Rechtsmittel der 88 127 ff. daselbst un- 
benommen.“ % 
h) Möglichkeit der Ausführung der Polizeiverfü- 
gung. Die Ausführung der Polizeiverfügung darf nicht recht- 
lich unmöglich sein. Dies ist der Fall, wenn eine zur Ausführung 
bestimmte Frist unzweifelhaft viel zu kurz bemessen ist (O. 64 
S. 477/78). 
Darauf, ob der in Anspruch Genommene nach seiner Vermögens— 
lage imstande ist, dem polizeilichen Gebot Genüge zu leisten, kommt 
es nicht an. Diese Frage gehört zu dem im Verwaltungsstreitverfahren 
nicht zu erörternden Gebiet der Zweckmäßigkeit der polizeilichen 
Anordnung. 
Eine Ausnahme hiervon gilt nur für die auf Grund des § 35 
des R. v. 30. Juni 1900 (Reichsseuchengesetz) gestützten polizeilichen 
Anforderungen, weil aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes folgt, 
daß die Leistungsfähigkeit der in Anspruch genommenen Gemeinde 
eine besondere tatsächliche Voraussetzung für ihre Inanspruchnahme 
sein soll (OVG. im PrVerm Bl. 32 S. 184). 
8*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.