116 Allgemeiner Teil.
Vgl. ferner: OVG. 38 S. 179 für den Fall, daß die Genehmi-
gung eines Dritten zu der polizeilich gebotenen Handlung er-
forderlich ist:
„Aus dem Erfordernisse der Genehmigung eines Dritten zu der durch
eine polizeiliche Verfügung gebotenen Handlung ist die Unzulässigkeit der Ver-
fügung nicht unbedingt zu folgern. Allerdings darf der Natur der Sache nach
eine polizeiliche Verfügung nichts Unmögliches verlangen , aber aus
dem Erfordernisse der Genehmigung eines Dritten folgt nicht die Unmöglich-
keit, wenn der Dritte zur Erteilung der Genehmigung bereit ist. Um die
Bereitwilligkeit anzunehmen, bedarf es nicht notwendig einer verpflichtenden
und auch nicht notwendig einer ausdrücklichen Erklärung des Dritten, sondern
die Bereitwilligkeit kann auch aus dessen seitherigem Verhalten geschlossen
werden. Versagt er dann doch wider Erwarten seine Zustimmung, so wird
damit freilich die Ausführung der polizeilichen Verfügung unmöglich und
wird deshalk auch die fernere Androhung und Anwendung von Zwangsmitteln
unzulässig, aber wegen der bloßen Möglichkeit, daß die Ausführung unmöglich
werde, kann eine polizeiliche Verfügung nicht für unzulässig erachtet werden,
so wenig wie sonst der Erlaß einer solchen darum unzulässig ist, weil sich ihrer
Befolgung ein unerwartetes Hindernis entgegenstellen kann.“
i) Zwangsandrohung. Eine Polizeiverfügung i. S. des
4. Titels des LVWG. liegt nur vor, wenn die Polizeibehörde — wenn
auch stillschweigend — in Aussicht stellt, daß sie mit den ihr zu
Gebote stehenden Mitteln einschreiten werde, nicht aber dann, wenn
sie lediglich die Anrufung der richterlichen Strafgewalt in Aus-
sicht stellt. Hier liegt lediglich eine Mahnung vor, einer bestimm-
ten gesetzlichen Bestimmung Genüge zu leisten, verbunden mit dem
Hinweise, daß bei Nichtbeachtung gerichtliche Bestrafung zu gewär-
tigen sei.
Vgl. O. 67 S. 328: Die polizeiliche Aufforderung, gemäß 83
des Reichsvereinsgesetzes vom 19. April 1908 die Satzung eines Ver-
eines und das Verzeichnis der Vorstandsmitglieder binnen einer be-
stimmten Frist einzureichen, „widrigenfalls das Strafverfahren aus
§18 des RVG. eingeleitet werden soll“, ist keine Polizeiverfügung,
sondern nur eine Mahnung, da kein künftiges Einschreiten mit
polizeilichen Mitteln angedroht wird.
k) Die Polizeiverfügungen brauchen keine Rechtsmittelbeleh-
rung zu enthalten (OVG. im PrVerwl. 22 S. 285).
1) Inhalt der Polizeiverfügungen. Eine. Polizeiver-
fügung ist nicht jede von der Polizeibehörde erlassene Verfügung,
sondern nur eine solche, welche ein polizeiliches Gebot (Forderung
einer Leistung), Verbot (Anordnung einer Unterlassung) oder die
Versagung einer Erlaubnis enthält (uvgl. OVG. 39 S. 362 Anm.).
1. Gebote, z. B. das Gebot des Entfernens eines gefährdenden
Drahtzaunes, die Auflösung einer Versammlung, die Ladung zur
Auskunft auf die Polizeibehörde, die Anordnung der Wegschaffung