Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

Allgemeiner Teil. 
81. 
Grundbegriffe. 
A. Staatliche Willenserklärungen sind 
I. Gesetze. 
Gesetz ist jede in einem Staate gültige Rechtsnorm, die unter 
Mitwirkung der Volksvertretung zustande gekommen ist. 
Man unterscheidet: 
a) Materielle Gesetze. 
Sie enthalten Rechtsnormen und richten sich an jedermann (im 
Sinne der Verfassungen). 
b) Formelle Gesetze. 
Sie sind staatliche Anordnungen, die keine Rechtsnormen ent- 
halten, aber in forma legis ergehen (Etats, Genehmigung einer An- 
leihe, Garantielübernahme). Sie richten sich an eine Behörde. 
II. Verordnungen. 
Verordnungen sind allgemeine staatliche Anordnungen, die ohne 
Mitwirkung der Volksvertretung lediglich von den Organen der Re- 
gierung erlassen werden (Rechtsverordnungen ev. mit Zustimmung 
eines Ausschusses, z. B. Landrat und Kreisausschuß; Regierungs- 
präsident und Bezirksausschuß). 
Arten der Verordnungen. 
Man unterscheidet: 
a) 1. Selbständige Verordnungen, die praeter legem er- 
gehen und Materien regeln, für die eine gesetzliche Regelung fehlt, und 
2. Vollzugsverordnungen, die intra legem ergehen und 
zur Ausführung von Gesetzen dienen. 
b) 1. Rechts= und . 
2.Verwaltungsverordnungen(vgl.§2). 
III. Verfügungen. 
Verfügungen im Sinne des Verwaltungsrechtes sind staatliche 
Anordnungen einer Behörde oder eines Beamten, die einen Tatbe- 
stand konkret regeln, wie ihn eine abstrakte Rechtsnorm (Gesetz, Ver- 
ordnung) geregelt wissen will. 
Mohn, Verwaltungsrecht. (Praktischer Teil.) 1
	        
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