Allgemeiner Teil.
81.
Grundbegriffe.
A. Staatliche Willenserklärungen sind
I. Gesetze.
Gesetz ist jede in einem Staate gültige Rechtsnorm, die unter
Mitwirkung der Volksvertretung zustande gekommen ist.
Man unterscheidet:
a) Materielle Gesetze.
Sie enthalten Rechtsnormen und richten sich an jedermann (im
Sinne der Verfassungen).
b) Formelle Gesetze.
Sie sind staatliche Anordnungen, die keine Rechtsnormen ent-
halten, aber in forma legis ergehen (Etats, Genehmigung einer An-
leihe, Garantielübernahme). Sie richten sich an eine Behörde.
II. Verordnungen.
Verordnungen sind allgemeine staatliche Anordnungen, die ohne
Mitwirkung der Volksvertretung lediglich von den Organen der Re-
gierung erlassen werden (Rechtsverordnungen ev. mit Zustimmung
eines Ausschusses, z. B. Landrat und Kreisausschuß; Regierungs-
präsident und Bezirksausschuß).
Arten der Verordnungen.
Man unterscheidet:
a) 1. Selbständige Verordnungen, die praeter legem er-
gehen und Materien regeln, für die eine gesetzliche Regelung fehlt, und
2. Vollzugsverordnungen, die intra legem ergehen und
zur Ausführung von Gesetzen dienen.
b) 1. Rechts= und .
2.Verwaltungsverordnungen(vgl.§2).
III. Verfügungen.
Verfügungen im Sinne des Verwaltungsrechtes sind staatliche
Anordnungen einer Behörde oder eines Beamten, die einen Tatbe-
stand konkret regeln, wie ihn eine abstrakte Rechtsnorm (Gesetz, Ver-
ordnung) geregelt wissen will.
Mohn, Verwaltungsrecht. (Praktischer Teil.) 1