120 Allgemeiner Teil.
Zurückverlegung der Polizeistunde nach Beseitigung der Umstände,
welche zur Einschränkung der Polizeistunde geführt haben. Jede auf
die Dauer wirkende polizeiliche Verfügung hat den Fortbestand der
Vorbedingungen ihres Erlasses zur tatsächlichen Voraussetzung und
in der bei behauptetem Fortfall dieser Vorbedingungen gleichwohl
ausgesprochenen Aufrechterhaltung der Verfügung liegt eine neue
polizeiliche Verfügung (OV. 15 S. 413).
Auch die Verfügung, durch welche der Antrag auf Erteilung der
Erlaubnis zur Führung eines Kraftfahrzeuges auf öffentlichen Wegen
oder Plätzen nach § 2 des RG. über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen
v. 3. Mai 1909 versagt wird, ist einc verkehrs= und sicherheitspoli-
zeiliche Verfügung. (Rechtsmittel: §5 RG. v. 1909 und §§ 127, 130
LVG.) So OVWG. im Pr Verw l. 32 S. 781.
5. Eine bedingte Erlaubnis oder Bescheinigung steht
in Ansehung der Rechtsmittel einer unbedingten gleich. Aber das
Verwaltungsgericht kann eine Bedingung streichen und so die bedingte
in eine unbedingte Erlaubnis verwandeln. Über die bedingte Bau-
erlaubnis und ihre Rechtsnatur vgl. 8 21 IIIg.
6. Auch eine zusammengesetzte Amtshandlung kann eine
polizeiliche Verfügung enthalten, z. B. das Erscheinen des Beauftragten
der Polizeibehörde in einer Versammlung oder die Auflösung der-
selben oder die Unterbringung in eine Irrenanstalt sowie der un-
mittelbare Zwang aus 8 132 1 Nr. 3 LVG. Vgl. 8 4 VII.
VI. Nicht polizeiliche Verfügungen im eigentlichen
Sinne, aber ihnen gleichstehend sind:
1. Die von der Verfügung abgesonderte Androhung eines
Zwangsmittels, § 132 LVG.
2. Der Vorbescheid der Polizei in Wildschadenstreitigkeiten nach
der Jagdordnung von 1907 S58.
schlechthin verboten werden: „Das Kammergericht hat in dem Urteile vom 20. Fe-
bruar 1890 (Johows Jahrb. Bd. 10 S. 275) dargelegt, daß eine Polizeiverordnung,
welche den Schankwirten untersagt, einen erklärten Trunkenbold in ihren Lokalen zu.
dulden, nur dahin verstanden werden könne, daß der Trunkenbold nicht als Gast
zu dulden sei, und daß daher eine Verordnung, die unter allen Umständen einem
Schankwirte verbieten würde, einem Trunkenbolde den Aufenthalt in seinem Lokale zu
gestatten, also auch wenn dessen Verkehr sich auf Verhandlungen und Gegenstände be-
schränkt, die den Schankbetrieb gar nicht berühren, unzulässigerweise in das Gebiet der
Handlungsfreiheit eingreift. Dieser Ansicht, der beizutreten ist, entspricht es, daß
auch dem erklärten Trunkenbolde nicht ausnahmslos jedes Betreten eines zum Aus-
schanke geistiger Getränke bestimmten Lokales untersagt werden darf. Die öffentliche
Ordnung und Sicherheit wird nicht gefährdet, wenn ein Trunkenbold ein solches
Lokal lediglich, z. B. zu dem Zwecke betritt, um dort Arbeiten, die in sein Fach schlagen,
anszuführen. Das öffentliche Interesse wird erst dann beeinträchtigt, wenn er das
Lokal allein oder mit zu dem Zwecke betritt, um dort geistige Getränke, sei es zum
Mitnehmen oder zum Genuß auf der Stelle, zu erwerben.“