812. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen. 121
3. Die Entscheidung in Lehrlingssachen, 8 127d, 144a GewO.
4. Der Einspruch gegen die Eintragung eines Vereins in das
Vereinsregister BGB. 861)
VII. Unzulässigkeit der Selbsthilfe gegenüber der
Polizei. Gegenüber Polizeiverfügungen gibt es keine Selbsthilfe
(D J3. 1909, S. 785 ff.), denn die Selbsthilfe ist lediglich eine Ein-
richtung des Privatrechtes und dem Verwaltungsrecht fremd. Ihrem
Wesen nach steht sie lediglich dem Privatmann gegenüber einem an-
deren gleichartigen Rechtssubjekte zu, aber nicht gegenüber der
Obrigkeit. Wer sich durch eine polizeiliche Anordnung beschwert fühlt,
hat daher nur die im Gesetz zugelassenen Rechtsbehelfe, nicht die Be-
fugnis zur Selbsthilfe (OVG. 53 S. 250).
§12.
Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
I. Allgemeines. Die Rechtsmittel aus 88127ff. LVG. sind
nur gegen selbständige polizeiliche Verfügungen gegeben, also nur
dann, wenn die Polizei auf Grund ihrer allgemeinen polizeilichen
Befugnisse eingeschritten ist, nicht dann, wenn die Polizei nur als
Hilfsorgan einer anderen Behörde (Staatsanwaltschaft, Schulbehörde)
vorgegangen ist, in welchem Falle nur diejenigen Rechtsmittel ge-
geben sind, welche gegen die Verfügungen dieser Behörde zulässig
sind (OVG. 61 S. 135).
So ist z. B. das Verwaltungsstreitverfahren unzulässig gegen
Anordnungen, insbesondere auch gegen Strafandrohungen, welche der
Landrat in Ausübung der ihm neben seiner Polizeigewalt (aus
§§ 132 ff. LVG.) zustehenden obrigkeitlichen Gewalt, sei es aus eigenem
Rechte, sei es als Organ der Regierung, z. B. auf dem Gebiete des
Schulwesens, erläßt (OVG. im Pr VerwBl. 26 S. 81).
Hat jedoch die Polizei ohne besonderen Austrag einer vorgesetzten
Behörde oder ohne zum Ausdruck zu bringen, daß sie als Beauf-
tragte der vorgesetzten Behörde handele, eine Verfügung auf nicht
polizeilichem Gebiete erlassen, z. B. auf dem Gebiete der Schulauf-
sicht, so liegt formell eine polizeiliche Verfügung vor, die aber
materiell ungerechtfertigt ist, weil der Polizei die Zuständigkeit zum
Handeln fehlte. Eine derartige Verfügung ist daher im Beschwerde-
oder Klageverfahren aufzuheben (OV. 65 S. 205 ff.).
Hat jedoch eine Behörde nur auf besondere Weisung ihrer
vorgesetzten Aufsichtsbehörde gehandelt und demgemäß eine polizei-
liche Verfügung auf einem Gebiete erlassen, für welches sie — die
verfügende Behörde — zuständig war, so. sind die Rechtsmittel gegen