Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

122 Allgemeiner Teil. 
die Verfügung dieser unteren Behörde gegeben, die hier nicht als 
Organ der vorgesetzten Behörde tätig war. Z. B. der Landrat er- 
teilt dem Amtsvorsteher für die Überwachung von Versammlungen 
allgemeine oder spezielle Weisungen; ob die Ortspolizeibehörde den 
Auftrag aus eigener Entschließung oder auf Anweisung der Polizei- 
aufsichtsbehörde erteilt hat, ist hiernach unerheblich (OVG. 59 S. 303). 
Jede Beschwerde gegen eine Polizeiverfügung (§ 50 Abs. 3 und 
§ 127 LVG.) muß außer dem Ausdruck der Unzufriedenheit mit einer 
polizeilichen Verfügung erkennbar machen, daß durch dieselbe die 
Anrufung irgendeiner höheren Instanz bezweckt wird. Ohne dies 
fehlt dem Ausdruck der Unzufriedenheit dasjenige, was denselben als 
Rechtsmittel der Beschwerde erkennbar macht, was die Beschwerde 
namentlich von der Remonstration unterscheidet (O G. 10 S. 350). 
Bei der Remonstration oder Gegenvorstellung wünscht der 
Antragsteller die Aufhebung oder Abänderung durch die verfügende 
Behörde selbst. 
Gegenstand der Anfechtung im förmlichen Verwaltungsrechts- 
wege, also nach §§ 127 ff., sind nicht die Polizeiverfügungen über- 
haupt, sondern nur diejenigen der Polizeibehörde. Gegenüber 
den Anordnungen eines Polizeibeamten, welcher nicht Polizei- 
behörde ist, z. B. eines Schutzmannes, gibt es stets die Aufsichts- 
beschwerde nach 850 Abs. 3 LVG. Die Rechtsmittel aus §88 127 ff. 
setzen eine polizeiliche Verfügung der Polizeibehörde voraus; mit- 
hin wären diese Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen der Polizei- 
organe nach dem Wortlaute des Gesetzes unzulässig (so auch 
Bornhak im VerwArch. Bd. 5 Heft 1/2 S. 176/77). Nach der Praxis 
gelten derartige Verfügungen jedoch als Verfügungen der Orts- 
behörde selbst, sofern und soweit die Exekutivbeamten dabei im 
Auftrage des Inhabers der ortspolizeilichen Gewalt handelten oder 
ihr Handeln von dem Inhaber dieser Gewalt nachträglich gebilligt 
wurde (OVG. im PrVerw l. 33 S. 182). Vgl. auch O. 43 S. 209: 
.. Die Schutzmänner handelten bei dem gegen die Kläger ausge- 
sprochenen und durchgeführten Verbote des Straßenhandels als Ausführungs- 
organe der Ortspolizei. Ihre Anordnungen haben deshalb als Verfügungen 
der Ortspolizei selbst zu gelten, sofern und soweit sie dabei im Auftrage des 
Inhabers der ortspolizeilichen Gewalt handelten oder ihr Handeln von dem 
Inhaber der Gewalt nachträglich gebilligt worden ist.“ (OVG. 43 S. 210). 
Und ferner O. 30 S. 416/7: 
„Die büromäßig organisierte Polizeiverwaltung bedarf eines mehr oder 
minder zahlreichen Hilfspersonals, welches den Träger der Polizeigewalt bei 
dem Erlasse seiner Anordnungen unterstützt und sie zur Ausführung bringt; 
diese Beamten handeln bei Erfüllung der ihnen erteilten Dienstinstruktionen 
und Aufträge lediglich nach dem Willen des Chefs der Polizeiverwaltung, 
machen ihn also auch für ihr Handeln nach außen hin veranrwortlich. Hier-
	        
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