122 Allgemeiner Teil.
die Verfügung dieser unteren Behörde gegeben, die hier nicht als
Organ der vorgesetzten Behörde tätig war. Z. B. der Landrat er-
teilt dem Amtsvorsteher für die Überwachung von Versammlungen
allgemeine oder spezielle Weisungen; ob die Ortspolizeibehörde den
Auftrag aus eigener Entschließung oder auf Anweisung der Polizei-
aufsichtsbehörde erteilt hat, ist hiernach unerheblich (OVG. 59 S. 303).
Jede Beschwerde gegen eine Polizeiverfügung (§ 50 Abs. 3 und
§ 127 LVG.) muß außer dem Ausdruck der Unzufriedenheit mit einer
polizeilichen Verfügung erkennbar machen, daß durch dieselbe die
Anrufung irgendeiner höheren Instanz bezweckt wird. Ohne dies
fehlt dem Ausdruck der Unzufriedenheit dasjenige, was denselben als
Rechtsmittel der Beschwerde erkennbar macht, was die Beschwerde
namentlich von der Remonstration unterscheidet (O G. 10 S. 350).
Bei der Remonstration oder Gegenvorstellung wünscht der
Antragsteller die Aufhebung oder Abänderung durch die verfügende
Behörde selbst.
Gegenstand der Anfechtung im förmlichen Verwaltungsrechts-
wege, also nach §§ 127 ff., sind nicht die Polizeiverfügungen über-
haupt, sondern nur diejenigen der Polizeibehörde. Gegenüber
den Anordnungen eines Polizeibeamten, welcher nicht Polizei-
behörde ist, z. B. eines Schutzmannes, gibt es stets die Aufsichts-
beschwerde nach 850 Abs. 3 LVG. Die Rechtsmittel aus §88 127 ff.
setzen eine polizeiliche Verfügung der Polizeibehörde voraus; mit-
hin wären diese Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen der Polizei-
organe nach dem Wortlaute des Gesetzes unzulässig (so auch
Bornhak im VerwArch. Bd. 5 Heft 1/2 S. 176/77). Nach der Praxis
gelten derartige Verfügungen jedoch als Verfügungen der Orts-
behörde selbst, sofern und soweit die Exekutivbeamten dabei im
Auftrage des Inhabers der ortspolizeilichen Gewalt handelten oder
ihr Handeln von dem Inhaber dieser Gewalt nachträglich gebilligt
wurde (OVG. im PrVerw l. 33 S. 182). Vgl. auch O. 43 S. 209:
.. Die Schutzmänner handelten bei dem gegen die Kläger ausge-
sprochenen und durchgeführten Verbote des Straßenhandels als Ausführungs-
organe der Ortspolizei. Ihre Anordnungen haben deshalb als Verfügungen
der Ortspolizei selbst zu gelten, sofern und soweit sie dabei im Auftrage des
Inhabers der ortspolizeilichen Gewalt handelten oder ihr Handeln von dem
Inhaber der Gewalt nachträglich gebilligt worden ist.“ (OVG. 43 S. 210).
Und ferner O. 30 S. 416/7:
„Die büromäßig organisierte Polizeiverwaltung bedarf eines mehr oder
minder zahlreichen Hilfspersonals, welches den Träger der Polizeigewalt bei
dem Erlasse seiner Anordnungen unterstützt und sie zur Ausführung bringt;
diese Beamten handeln bei Erfüllung der ihnen erteilten Dienstinstruktionen
und Aufträge lediglich nach dem Willen des Chefs der Polizeiverwaltung,
machen ihn also auch für ihr Handeln nach außen hin veranrwortlich. Hier-