Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

§ 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen. 123 
über kann kein Zweifel sein, wenn der Verwalter der Polizei, nachdem er von 
einem gewissen Sachverhalt Kenntnis erlangt hat, die ihm unterstellten Be- 
amten mit der zu erlassenden Anordnung oder deren Ausführung speziell 
beauftragt. Nicht anders verhält es sich aber auch, wenn er für eine ganze 
Reihe von künftig vorkommenden Fällen ähnlicher Art im voraus Auftrag 
gibt, von welchen Beamten das Erforderliche anzuordnen und auszuführen 
ist, also eine Dienstinstruktion erläßt und vermittelst derselben generellen 
Auftrag erteill Daher finden auch gegen solche „im Auftrage“ er- 
gangene polizeiliche Verfügungen die in den §8 127, 128 des LVWG. vorge- 
sehenen Rechtsmittel statt, wobei übrigens den Beteiligten selbstverständlich 
nicht verwehrt ist, sich zunächst mit einer Gegenvorstellung an die Polizei- 
behörde zu wenden, in deren Auftrag die Verfügung ergangen ist; wird aber 
dieser Weg nicht betreten, sondern die Beschwerde oder Klage im Sinne der 
angeführten Bestimmungen erhoben, so hat die Polizeibehörde ihrerseits 
die angefochtene Verfügung — falls sie dieselbe nicht etwa mißbilligt und 
zurückzieht — zu vertreten .“ 
II. Beschwerde an die Aufsichtsbehörde; sie ist immer 
zulässig und form-, frist= und kostenlos (8 50 IIIL G.). Sie ist ferner 
das einzige Rechtsmittel, wenn die Polizei ein Einschreiten gegem 
Dritte ablehnt, ist jedoch auch sonst praktisch, wenn die anderen Rechts- 
mittel versäumt oder aus sachlichen Gründen zurückgewiesen sind, es 
sei denn, daß subjektive Rechte für Dritte begründet worden sind (OVG. 
33 G. 236). Schließlich ist diese Beschwerde das einzige Rechtsmittel 
gegen Festsetzung einer Exekutivstrafe (§ 133 II LVG.). 
Auch gegen die Festsetzung und Einziehung der durch die An- 
wendung des Zwangsmittels entstehenden Kosten — besonders einer 
Ersatzvornahme (8§ 132 Ziff. 1 LVG.) — gibt es nur die Aufsichts- 
beschwerde, da sie unter die Ausführung des Zwangsmittels fällt 
(OVG. im Pr VerwBl. 32 S. 119). 
IIII. Verwaltungsbeschwerde nach § 127 LVG. mit ev. 
„Schlußklage“ beim OV. (sog. Beschwerdeverfahren, Ver- 
waltungsbeschwerde im Beschlußverfahren). 
Sie geht bei polizeilichen Verfügungen der 
a) Ortspolizeibehörde auf dem Lande oder einer zu einem 
Landkreise gehörigen Stadt mit unter 10000 Einwohnern an den 
Landrat und gegen dessen Bescheid an den Regierungspräsi- 
denten; 
b) Ortspolizeibehörde eines Stadtkreises, mit Aus- 
nahme von Berlin, einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt 
mit über 10 000 Einwohnern, oder des Landrates an den Regie- 
rungspräsidenten und gegen dessen Bescheid an den Ober- 
präsidenten; 
c) Ortspolizeibehörde von Berlin an den Oberpräsi- 
denten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.