Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

126 Allgemeiner Teil. 
IV. Die Schlußklage des 8127 Abs. 3 LVG. Sie hat auch 
für das Verwaltungsstreitverfahren Bedeutung, da die Klage 
in diesem Verfahren nur unter denselben Voraussetzungen wie die 
Schlußklage zulässig ist (§ 128 Abs. 2). 
1. Die Klage ist beim OG. einzureichen (§ 63 LVG.). In der 
schriftlichen Klage ist ein bestimmter Antrag zu stellen und sind die 
Person des Beklagten, der Gegenstand des Anspruches, sowie die den 
Antrag begründenden Tatsachen genau zu bezeichnen. 
2. Kläger ist der mit der weiteren Beschwerde ganz oder zum Teil 
Zurückgewiesene, Beklagter diejenige Behörde, welche auf die Beschwerde 
entschieden hat. 
3. Zur Begründung der Schlußklage gehört: 
a) Entweder der Nachweis, daß der angefochtene Bescheid durch 
Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechtes, 
insbesondere auch der von der Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit 
erlassenen Verordnungen, den Kläger in seinen Rechten verletzt 
(§ 127 Abs. 3 Ziff. 1). 
Nicht erforderlich ist, daß die Polizeiverfügung gerade gegen 
den Kläger erlassen wurde; es genügt, daß er durch ihre Ausführung 
in seinen Rechten verletzt wird oder wenigstens verletzt zu sein be- 
hauptet (OVG. 61 S. 177). 
Diese Rechte brauchen auch weder „wohlerworbene“ noch besondere 
„subjektive Rechte“ zu sein. So kann z. B. der Trunkenbold auf Auf- 
hebung des gegen ihn ergangenen Wirtshausverbotes klagen, weil 
ein Eingriff in seine persönliche Freiheit vorliegt; ebenso kann der 
Schankwirt, welchem die Erlaubnis zur Abhaltung von Tanzlustbar- 
keiten verweigert wird, auf Erlaubniserteilung klagen, weil hier ein 
Eingriff in die Rechtssphäre des einzelnen vorliegt 1). 
„Es genügt aber nicht jede Beeinträchtigung von Vermögens- 
interessen, die mit der Ausführung einer polizeilichen Verfügung in irgend 
welchen ursächlichen Zusammenhang gebracht werden. Auch die Verletzung 
öffentlicher Interessen berechtigt nicht zur Klage, nur zur Aussichts- 
beschwerde. So können also z. B. die Nachbarn und Umwohner gegen die 
zur Errichtung eines Sprengstofflagers erteilte ortspolizeiliche Genehmigung 
nicht eine Klage darauf stützen, daß durch die Nähe des Lagers eine Gefahr 
für ihr Leben und Eigentum hervorgerufen wurde.“ (O. 61 S. 175 ff.). 
1) Das Wirtshausverbot, durch welches den Schankwirten verboten wird, einer 
als Trunkenbold bezeichneten Person alkoholische Getränke zu vernbfolgen, ist zwar 
eine polizeiliche Verfügung, nicht aber ein polizeiliches Einschreiten gegen die Person, 
sondern „eine gewerbepolizeiliche Regelung der Schankwirtschaft, deren Zulässigkeit 
nicht davon abhängig ist, ob die betreffende Person durch ihre Trunkenheit die öffent- 
liche Ordnung bereits gestört hat. Die Befugnis der Polizeibehörde, solche Verbote 
an Wirte zu erlassen, gründet sich auf § 10 II 17 AL R. und § 444 II 8 ALR. in Ver- 
bindung mit 86e des Gesetzes v. 11. März 1850.“ (OVG. in Pr Verw Bl. 21 S. 25).
	        
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