126 Allgemeiner Teil.
IV. Die Schlußklage des 8127 Abs. 3 LVG. Sie hat auch
für das Verwaltungsstreitverfahren Bedeutung, da die Klage
in diesem Verfahren nur unter denselben Voraussetzungen wie die
Schlußklage zulässig ist (§ 128 Abs. 2).
1. Die Klage ist beim OG. einzureichen (§ 63 LVG.). In der
schriftlichen Klage ist ein bestimmter Antrag zu stellen und sind die
Person des Beklagten, der Gegenstand des Anspruches, sowie die den
Antrag begründenden Tatsachen genau zu bezeichnen.
2. Kläger ist der mit der weiteren Beschwerde ganz oder zum Teil
Zurückgewiesene, Beklagter diejenige Behörde, welche auf die Beschwerde
entschieden hat.
3. Zur Begründung der Schlußklage gehört:
a) Entweder der Nachweis, daß der angefochtene Bescheid durch
Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechtes,
insbesondere auch der von der Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit
erlassenen Verordnungen, den Kläger in seinen Rechten verletzt
(§ 127 Abs. 3 Ziff. 1).
Nicht erforderlich ist, daß die Polizeiverfügung gerade gegen
den Kläger erlassen wurde; es genügt, daß er durch ihre Ausführung
in seinen Rechten verletzt wird oder wenigstens verletzt zu sein be-
hauptet (OVG. 61 S. 177).
Diese Rechte brauchen auch weder „wohlerworbene“ noch besondere
„subjektive Rechte“ zu sein. So kann z. B. der Trunkenbold auf Auf-
hebung des gegen ihn ergangenen Wirtshausverbotes klagen, weil
ein Eingriff in seine persönliche Freiheit vorliegt; ebenso kann der
Schankwirt, welchem die Erlaubnis zur Abhaltung von Tanzlustbar-
keiten verweigert wird, auf Erlaubniserteilung klagen, weil hier ein
Eingriff in die Rechtssphäre des einzelnen vorliegt 1).
„Es genügt aber nicht jede Beeinträchtigung von Vermögens-
interessen, die mit der Ausführung einer polizeilichen Verfügung in irgend
welchen ursächlichen Zusammenhang gebracht werden. Auch die Verletzung
öffentlicher Interessen berechtigt nicht zur Klage, nur zur Aussichts-
beschwerde. So können also z. B. die Nachbarn und Umwohner gegen die
zur Errichtung eines Sprengstofflagers erteilte ortspolizeiliche Genehmigung
nicht eine Klage darauf stützen, daß durch die Nähe des Lagers eine Gefahr
für ihr Leben und Eigentum hervorgerufen wurde.“ (O. 61 S. 175 ff.).
1) Das Wirtshausverbot, durch welches den Schankwirten verboten wird, einer
als Trunkenbold bezeichneten Person alkoholische Getränke zu vernbfolgen, ist zwar
eine polizeiliche Verfügung, nicht aber ein polizeiliches Einschreiten gegen die Person,
sondern „eine gewerbepolizeiliche Regelung der Schankwirtschaft, deren Zulässigkeit
nicht davon abhängig ist, ob die betreffende Person durch ihre Trunkenheit die öffent-
liche Ordnung bereits gestört hat. Die Befugnis der Polizeibehörde, solche Verbote
an Wirte zu erlassen, gründet sich auf § 10 II 17 AL R. und § 444 II 8 ALR. in Ver-
bindung mit 86e des Gesetzes v. 11. März 1850.“ (OVG. in Pr Verw Bl. 21 S. 25).