Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Allgemeiner Teil. 
Sie regeln also einen Einzelfall, können sich aber auch an 
mehrere Personen richten: das Verbot „Nicht rauchen“ im Wagen 
der Bahnen; Urteile im Zivil= und Strafprozeß, Beschlüsse der 
Verwaltungsgerichte und Behörden, Kabinettsorders, Erlasse der Land- 
räte, Auflösung eines Vereins durch einen Polizeibeamten. 
B. Behörden und Beamte. 
I. Staatsbehörden sind diejenigen staatlichen Organe, welche zur 
Ausübung eines begrenzten Kreises staatlicher Befugnisse durch ein 
anderes Organ des Staates berufen sind (Anschütz). 
Es brauchen nicht notwendig Herrschaftsrechte zu sein; auch 
diejenigen Organe, denen die Verwaltung staatlicher Vermögens- 
objekte und Anstalten übertragen sind, gehören zu den Behörden. 
Man teilt die Behörden ein in 
a) Zentral-, b) Provinzial-(Mittel= undc) Lokalbehörden. 
Nach ihrer Tätigkeit unterscheidet man 
a) Justizbehörden (Gerichte), 
db) Verwaltungsbehörden. 
II. Die Mitglieder der Behörden heißen Beamte. 
Für den Begriff des Beamten ist es unerheblich, ob er hono- 
riert wird oder nicht. Entscheidend ist allein, „ob die mit der An- 
stellung dem Angestellten zur Ausübung übertragenen Dienste und 
Funktionen öffentlich-rechtlicher Natur, aus der Staatsgewalt ab- 
zuleitende und den Staatszwecken dienende sind, mithin den Charakter 
einer öffentlichen Amtstätigkeit haben, die von einem Organe der 
Staatsgewalt unter öffentlicher Autorität vorgenommen werden.“ 
(Ru. Strafs. 30 S. 30). 
Z. B. sind Hundefänger des Deutschen Tierschutzvereins, die mit 
Genehmigung des Polizeipräsidiums bestellt und von diesem bestätigt 
werden, „Beamte“ im Sinne des § 359 St GB.: „Der Begriff der 
Anstellung erfordert nicht notwendig eine direkte amtliche Bestellung 
durch die zuständige Staatsbehörde; es genügt dazu schon die Ge- 
nehmigung und Bestätigung dieser Behörde und die in dieser liegende 
staatliche Berufung.“ (RG. Strafs. 30 S. 29). 
Behörden und Beamte sind staatliche Organe. 
a) In Preußen unterscheidet man folgende Arten und Rang- 
stufen von Beamten!#): 
1. Höhere Beamte mit wissenschaftlicher Vorbildung. Sie 
bilden 5 Rangklassen: 
1. Klasse2): Unterstaatssekretäre, Ministerialdirektoren, Wirkl. 
1) Vgl. die Zusammenstellung in Graf Hue de Grais „Handbuch der Verfassung 
und Werwaltung . 20. Auflage, 8 70. 
2) Über der ersten Klasse stehen die „Wirklichen Geheimen Räte“, Oberpräsidenten 
und Staatsminister (Amtsexzellenzen).
	        
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