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Allgemeiner Teil.
Sie regeln also einen Einzelfall, können sich aber auch an
mehrere Personen richten: das Verbot „Nicht rauchen“ im Wagen
der Bahnen; Urteile im Zivil= und Strafprozeß, Beschlüsse der
Verwaltungsgerichte und Behörden, Kabinettsorders, Erlasse der Land-
räte, Auflösung eines Vereins durch einen Polizeibeamten.
B. Behörden und Beamte.
I. Staatsbehörden sind diejenigen staatlichen Organe, welche zur
Ausübung eines begrenzten Kreises staatlicher Befugnisse durch ein
anderes Organ des Staates berufen sind (Anschütz).
Es brauchen nicht notwendig Herrschaftsrechte zu sein; auch
diejenigen Organe, denen die Verwaltung staatlicher Vermögens-
objekte und Anstalten übertragen sind, gehören zu den Behörden.
Man teilt die Behörden ein in
a) Zentral-, b) Provinzial-(Mittel= undc) Lokalbehörden.
Nach ihrer Tätigkeit unterscheidet man
a) Justizbehörden (Gerichte),
db) Verwaltungsbehörden.
II. Die Mitglieder der Behörden heißen Beamte.
Für den Begriff des Beamten ist es unerheblich, ob er hono-
riert wird oder nicht. Entscheidend ist allein, „ob die mit der An-
stellung dem Angestellten zur Ausübung übertragenen Dienste und
Funktionen öffentlich-rechtlicher Natur, aus der Staatsgewalt ab-
zuleitende und den Staatszwecken dienende sind, mithin den Charakter
einer öffentlichen Amtstätigkeit haben, die von einem Organe der
Staatsgewalt unter öffentlicher Autorität vorgenommen werden.“
(Ru. Strafs. 30 S. 30).
Z. B. sind Hundefänger des Deutschen Tierschutzvereins, die mit
Genehmigung des Polizeipräsidiums bestellt und von diesem bestätigt
werden, „Beamte“ im Sinne des § 359 St GB.: „Der Begriff der
Anstellung erfordert nicht notwendig eine direkte amtliche Bestellung
durch die zuständige Staatsbehörde; es genügt dazu schon die Ge-
nehmigung und Bestätigung dieser Behörde und die in dieser liegende
staatliche Berufung.“ (RG. Strafs. 30 S. 29).
Behörden und Beamte sind staatliche Organe.
a) In Preußen unterscheidet man folgende Arten und Rang-
stufen von Beamten!#):
1. Höhere Beamte mit wissenschaftlicher Vorbildung. Sie
bilden 5 Rangklassen:
1. Klasse2): Unterstaatssekretäre, Ministerialdirektoren, Wirkl.
1) Vgl. die Zusammenstellung in Graf Hue de Grais „Handbuch der Verfassung
und Werwaltung . 20. Auflage, 8 70.
2) Über der ersten Klasse stehen die „Wirklichen Geheimen Räte“, Oberpräsidenten
und Staatsminister (Amtsexzellenzen).