Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

130 Allgemeiner Teil. 
des Verwaltungsrichters (OVG. 61 S. 125). 8 17 des Polizeiver- 
waltungsgesetzes gilt auch für den Verwaltungsrichter (OVG. 61 
S. 141/42). Hierzu gehört auch die Frage, ob unmittelbarer Zwang 
erforderlich war (OVG. im PrVerwl. 32 S. 349). Wohl aber 
kann der Verwaltungsrichter prüfen, ob eine polizeiliche Verfügung 
im konkreten Falle eine „nötige Anstalt“ (§ 10 II 17 ALR.) zur Er- 
reichung ihrer Zwecke war (OVG. 61 S. 162). Ein Unterschied 
zwischen „Notwendigkeit“ und „nötiger Anstalt“ ist aber schwerlich 
festzustellen, der Standpunkt des OG. daher durchaus unklar und 
widerspruchsvoll. 
Auch bei Polizeiverordnungen, die auf Grund des Polizeiver- 
waltungsgesetzes von 1850, also zur Abwendung von Gefahren, von 
Störungen der öffentlichen Ordnung usw. erlassen sind, ist zu prüfen, 
ob die abzuwendende Gefahr oder Störung objektiv besteht oder nicht. 
„Um eine Frage der Zweckmäßigkeit handelt es sich hierbei nicht. Eine 
solche liegt vor, wenn zu fragen ist, ob und in welchem Umfange 
eine vorhandene Gefahr usw. bekämpft werden soll“ (OVG. 64 S. 469). 
Der Nachprüfung durch den Verwaltungsrichter unterliegt auch 
die Frage, ob eine in einer Polizeiverordnung auf Grund des Gesetzes 
gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 
2. Juni 1902 als „landschaftlich hervorragende Gegend“ bezeichnete 
tatsächlich eine solche ist oder nicht, da es im Gesetz selbst an jedem 
Anhalt für die Annahme des Gegenteils fehlt (O. 64 S. 468 ff.). 
4. Wenn das OVG. zur Hauptsache erkennen will, muß es 
a) entweder die Klage abweisen (so wenn die Klage unzulässig 
oder materiell unbegründet ist) oder 
b) den angefochtenen Beschwerdebescheid und die darin enthaltenen 
Verfügungen der ersten Beschwerdebehörde und die Polizeiverfügungen 
aufheben oder außer Kraft setzen. 
V. Klage im Verwaltungsstreitverfahren. 
1. An Stelle der Beschwerde in allen Fällen des § 127 findet nach 
§ 128 die Klage statt und zwar 
a) gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden auf 
dem Lande oder einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt bis zu 
10000 Einwohnern, bei dem Kreisausschusse; 
pD) gegen die Verfügungen des Landrates oder der Ortspoli- 
zeibehörde eines Stadtkreifes oder einer zu einem Landkreise 
gehörigen Stadt mit über 10 000 Einwohnern bei dem Bezirksaus- 
schusse. 
AUnzulässig ist aber die Klage gegen Anordnungen, insbeson- 
derec Strafandrohungen und Straffestsetzungen, welche der Landrat 
in Ansübung der ihm neben seiner Polizeigewalt zustehenden obrig-
	        
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