Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

§ 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen. 133 
Zustand erwachsen, auf dessen Fortdauer kein Recht besteht, sind nicht „be- 
sondere Rechte und Vorteile“ (vgl. RG. in Gruchots Beitr. 26, 714; 29, 680). 
Sonach ist z. B. der Staat den Anliegern eines öffentlichen 
Stromes nicht ersatzpflichtig, wenn deren Grundstücke durch die Ver- 
sumpfung und Verlandung des bisherigen Flußbettes infolge eines 
vom Staate veranlaßten Durchstiches entwertet werden. Denn aus 
der Tatsache, daß jemand Eigentümer des Flußufers ist, auf dem 
sich ein Schloß nebst Park befindet, folgt nicht, daß dem Eigentümer 
ein wohlerworbenes Privatrecht auf fortdauerndes Vorüberfließen 
des Stromes zusteht. „Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichs- 
gerichtes beruht der Genuß der Vorteile, die den Uferbesitzern da- 
raus erwachsen, daß ihre Grundstücke an einem öffentlichen Flusse 
liegen, lediglich auf der gesetzlichen Bestimmung der öffentlichen 
Flüsse zum allgemeinen Gebrauch als Wasserverkehrsstraßen und 
Wasserbehälter, und begründet die Tatsache des Uferbesitzes für sich 
allein überhaupt kein Privatrecht an dem vorüberfließenden Strome“ 
(RG. bei Gruchot 56 S. 1118). 
d) Anwendungsfälle. 8§ 74/75 beziehen sich hauptsächlich auf 
solche Fälle, in denen die Verwaltung in Ausübung der öffent- 
lichen Gewalt tätig wird. Es genügt, wenn durch eine von der zu- 
ständigen Stelle im Interesse der Allgemeinheit getroffene Maßnahme 
dem einzelnen ein Rechtsopfer tatsächlich zugemutet wird, ein wissent- 
licher Eingriff in fremde Rechte ist nicht erforderlich (RG. bei Gruchot 
56 S. 1123 und RG. 79 S. 433/34). 
e) Einschränkungen. Die 88§ 74/75 sind eingeschränkt durch 
1. §§ 1, 2 1 22 ALR. 
Diese lauten: 
§ 1. Den gesetzlichen Einschränkungen des Eigentums ist ein 
jeder Grundbesitzer sich zu unterwerfen verbunden. 
§ 2. Für Einschränkungen und Belastungen dieser Art kann kein 
Grundbesitzer eine im Gesetze ihm nicht ausdrücklich vorbehaltene 
Entschädigung fordern. 
2. Die Kab.-Order vom 4. Dezember 1831 (abgedruckt bei Fischer- 
Schrveder, Preuß. Bürgerl. Gesetzsammlung, Berlin 1902, Guttentag, 
2. Bd. S. 174—77). Sie bestimmt in Auslegung der 88 74/75, daß keine 
Entschädigung bei Gefährdung des „Privatwassers“ durch Ausübung von 
Hoheitsrechten zu leisten ist, daß dies vielmehr nur dann der Fall sein solle: 
„wenn das Interesse der Gesamtheit der Einwohner des 
Staates eine Einrichtung in der Verwaltung erfordert, 
die das Privateigentum des einzelnen gefährdet.“ 
Nach Anschütz (preuß. Verf.-Urk. 1I S. 175—76) sind „Einrichtungen 
der Verwaltung“ nicht identisch mit den „Verwaltungsakten“ im
	        
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