134 Allgemeiner Teil.
modernen Sinne, sondern nur „solche Akte der öffentlichen Gewalt,
welche nicht als Betätigung der sog. „Hoheitsrechte“ oder „Majestäts-
rechte“ erscheinen“, wobei unter „Hoheitsrechten“ in diesem Sinne
außer Gesetzgebung und Justiz auch Teile der vollziehenden Gewalt,
3. B. die auswärtige und die Militärverwaltung, die Aufsicht über
Gemeinden usw. und das Polizeiverordnungsrecht zu verstehen
sei. In Ausübung von Hoheitsrechten erfolgen auch Schadenzufü-
gungen durch Kommandeure von Truppenteilen, z. B. Niederlegung
von Häusern, wie denn auch die Kab.-Order von 1831 ausdrücklich
diesen Fall erwähnt („Schaden aus den Zufällen des Krieges“). Auch
das R. bei Gruchot 54 S. 639 führt aus, daß nach §75 Einleitung
zum Ad. Schadenersatz nur bei Beeinträchtigung oder Verlust des
Privateigentums durch eine Verwaltungsmaßregel, insbeson-
dere einer Verwaltungsbehörde, zu leisten sei. Vgl. auch die
daselbst zitierte reichsgerichtliche frühere Judikatur. Dagegen steht
das RE. in Bd. 79 S. 434 auf dem Standpunkte, daß 88§ 74/75
Einleitung zum AsR. sich auch auf Beschädigungen durch Ho-
heitsrechte beziehen: „Es handelt sich immer um Außerungen
der einen unmittelbaren Staatsgewalt. Die wichtigste Anwendung
der Verwaltungsakte besteht darin, daß sie obrigkeitliche Befugnisse,
also Staatshoheitsrechte, dem einzelnen gegenüber zur Geltung
bringen. Der § 75 ([Einleitung zum ALR.) ist gerade auf solche Fälle
gemünzt, in denen die Verwaltung in Ausübung der öffentlichen Ge-
walt tätig wird“ 1). Diese Entscheidung steht jedoch — soweit es sich
um „Schäden aus Zufällen des Krieges“ handelt, im Widerspruch mit
dem geltenden Recht 2).
1) Vgl. jedoch das Reichsges. v. 3. Juli 1916 über die Feststellung von
Kriegsschäden im Reichsgebiete. Nach diesem Gesetz werden die durch den
Krieg innerhalb des Reichsgebiets verursachten Beschädigungen an beweglichem und
unbeweglichem Eigentum nach Maßgabe des Gesetzes festgestellt, und zwar bei Zer-
störung oder Abhandenkommen der Sachen der volle Wert, bei Beschädigung die Wert-
minderung. Uber die Auszahlung der festgesetzten Entschädigung sind noch keine
Bestimmungen getroffen. Das Gesetz sieht in §21 ferner vor, daß die durch den
Krieg verursachten Beschädigungen an Leib und Leben durch ein besonderes Reichsgesetz
geregelt werden.
2) Das RG. entschied die Frage, ob bei Eingriffen in ein Patent in Aus-
übung eines Hoheitsrechtes ein Schadenersatzanspruch gegeben sei, bejahend. Der
Kläger klagte als Inhaber eines Patents betr. eine Entlastungsvorrichtung für Rohr-
verbindungen mit Überhitzern, Vorwärmern. u. dgl. gegen den Reichsmarinefiskus auf
Schadenersatz, weil angeblich Kriegsschiffe mit Dampfüberhitzern unter Verletzung
seines Patentes versehen worden waren. Das R. weist darauf hin, daß an sich
§ 5 des Patentgesetzes im vorliegenden Falle nicht Platz greife, demzufolge die Wirkung
des Patentes nicht eintrete, „als die Erfindung nach Bestimmung des Reichskanzlers
für das Heer und für die Flotte oder sonst im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt
benutzt werden soll. Doch hat der Patentinhaber in diesem Falle gegenüber dem
Reich oder dem Staat, welcher in seinem besonderen Interesse die Beschränkung des
Patents beantragt hat, Anspruch auf angemessene Vergütung, welche in Ermangelung
einer Verständigung im Rechtswege festgesetzt wird.“ Damit sei ein Grundsatz des