Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

134 Allgemeiner Teil. 
modernen Sinne, sondern nur „solche Akte der öffentlichen Gewalt, 
welche nicht als Betätigung der sog. „Hoheitsrechte“ oder „Majestäts- 
rechte“ erscheinen“, wobei unter „Hoheitsrechten“ in diesem Sinne 
außer Gesetzgebung und Justiz auch Teile der vollziehenden Gewalt, 
3. B. die auswärtige und die Militärverwaltung, die Aufsicht über 
Gemeinden usw. und das Polizeiverordnungsrecht zu verstehen 
sei. In Ausübung von Hoheitsrechten erfolgen auch Schadenzufü- 
gungen durch Kommandeure von Truppenteilen, z. B. Niederlegung 
von Häusern, wie denn auch die Kab.-Order von 1831 ausdrücklich 
diesen Fall erwähnt („Schaden aus den Zufällen des Krieges“). Auch 
das R. bei Gruchot 54 S. 639 führt aus, daß nach §75 Einleitung 
zum Ad. Schadenersatz nur bei Beeinträchtigung oder Verlust des 
Privateigentums durch eine Verwaltungsmaßregel, insbeson- 
dere einer Verwaltungsbehörde, zu leisten sei. Vgl. auch die 
daselbst zitierte reichsgerichtliche frühere Judikatur. Dagegen steht 
das RE. in Bd. 79 S. 434 auf dem Standpunkte, daß 88§ 74/75 
Einleitung zum AsR. sich auch auf Beschädigungen durch Ho- 
heitsrechte beziehen: „Es handelt sich immer um Außerungen 
der einen unmittelbaren Staatsgewalt. Die wichtigste Anwendung 
der Verwaltungsakte besteht darin, daß sie obrigkeitliche Befugnisse, 
also Staatshoheitsrechte, dem einzelnen gegenüber zur Geltung 
bringen. Der § 75 ([Einleitung zum ALR.) ist gerade auf solche Fälle 
gemünzt, in denen die Verwaltung in Ausübung der öffentlichen Ge- 
walt tätig wird“ 1). Diese Entscheidung steht jedoch — soweit es sich 
um „Schäden aus Zufällen des Krieges“ handelt, im Widerspruch mit 
dem geltenden Recht 2). 
1) Vgl. jedoch das Reichsges. v. 3. Juli 1916 über die Feststellung von 
Kriegsschäden im Reichsgebiete. Nach diesem Gesetz werden die durch den 
Krieg innerhalb des Reichsgebiets verursachten Beschädigungen an beweglichem und 
unbeweglichem Eigentum nach Maßgabe des Gesetzes festgestellt, und zwar bei Zer- 
störung oder Abhandenkommen der Sachen der volle Wert, bei Beschädigung die Wert- 
minderung. Uber die Auszahlung der festgesetzten Entschädigung sind noch keine 
Bestimmungen getroffen. Das Gesetz sieht in §21 ferner vor, daß die durch den 
Krieg verursachten Beschädigungen an Leib und Leben durch ein besonderes Reichsgesetz 
geregelt werden. 
2) Das RG. entschied die Frage, ob bei Eingriffen in ein Patent in Aus- 
übung eines Hoheitsrechtes ein Schadenersatzanspruch gegeben sei, bejahend. Der 
Kläger klagte als Inhaber eines Patents betr. eine Entlastungsvorrichtung für Rohr- 
verbindungen mit Überhitzern, Vorwärmern. u. dgl. gegen den Reichsmarinefiskus auf 
Schadenersatz, weil angeblich Kriegsschiffe mit Dampfüberhitzern unter Verletzung 
seines Patentes versehen worden waren. Das R. weist darauf hin, daß an sich 
§ 5 des Patentgesetzes im vorliegenden Falle nicht Platz greife, demzufolge die Wirkung 
des Patentes nicht eintrete, „als die Erfindung nach Bestimmung des Reichskanzlers 
für das Heer und für die Flotte oder sonst im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt 
benutzt werden soll. Doch hat der Patentinhaber in diesem Falle gegenüber dem 
Reich oder dem Staat, welcher in seinem besonderen Interesse die Beschränkung des 
Patents beantragt hat, Anspruch auf angemessene Vergütung, welche in Ermangelung 
einer Verständigung im Rechtswege festgesetzt wird.“ Damit sei ein Grundsatz des
	        
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