Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

8 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen. 137 
dann Entschädigung geleistet, wenn dies das Gesetz besonders vor— 
schreibt. Dies gilt nach der für das damalige Staatsgebiet erlassenen 
Kab.-Order v. 4. Dezember 1831 (Gesetzsammlung S. 255), welche durch 
die Verordnung betr. die Zulässigkeit des Rechtsweges v. 16. Sep- 
tember 1867 (Gesetzsammlung S. 1515) in den neuen preußischen 
Provinzen eingeführt worden ist (vgl. RG. 72 S. 88). Z. B. der 
Staat erweitert — was er beliebig kann — seinen Aufgabenkreis 
durch Aufhebung der Privatpostanstalten, Einführung des Tabak- 
monopols, Verbot des Absinthtrinkens, Kommunalisierung der Fäka- 
lienabfuhr, Einführung des Schlachthauszwanges (so Fleiner, Ver- 
waltungsrecht 1. Aufl. S. 240/41). In allen Fällen wird Entschädi- 
gung nur bei ausdrücklicher Bestimmung geleistet. 
h) §6 des Gesetzes vom 11. Mai 1842.7 
Nach §6 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 findet gegen den Poli- 
zeibeamten, welcher durch eine unzulässige Polizeiverfügung 
einem anderen Schaden zugefügt hat, eine Klage auf Schadenersatz 
nur dann statt, wenn die Polizeiverfügung im Wege der Beschwerde 
als gesetzwidrig oder unzulässig ausgehoben ist. §6 des Gesetzes ist 
durch § 839 BE. nicht aufgehoben: 
„denn in dem letzteren (8 839) ist nur bestimmt, inwieweit der 
Beschädigte einen Anspruch auf Schadenersatz gegen einen Beamten 
hat, der seine Amtspflichten verletzt hat. Darüber aber, unter welchen 
Voraussetzungen ein derartiger Anspruch im Rechtswege geltend ge- 
macht werden kann, verhält sich der § 11 Einf.-Gesetz zum G. Nach 
diesem ist aber, wie das RG. wiederholt ausgesprochen hat.. 
der §6 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 in Kraft geblieben.“ (RG3Z. 51 
S. 329/330). 
Nach dem preußischen Gesetz v. 1. August 1909 über die Haftung 
des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von 
Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt haftet nunmehr an 
Stelle des Beamten der Staat bzw. der Kommunalverband. 8 6 des 
Gesetzes v. 1842 gilt kraft ausdrücklicher Bestimmung des §5 des 
Gesetzes v. 1909 auch für gegen den Staat bzw. Kommunalverband 
zu erhebende Ersatzansprüche. 
Über den Zweck des §6 des Gesetzes v. 1842 führt RG. 20 
S. 301/2 aus: 
„Unleugbar statuiert diese Vorschrift eine Beschränkung der gerichtlichen 
Geltendmachung gewisser Regreßansprüche gegen eine Klasse von Beamten. 
Allein sie hat nicht die Natur eines den Beamten um ihrer Eigenschaft als 
solcher willen erteilten Privilegiums, sondern sie ist ein für notwendig er- 
achteter Ausfluß des in dem Gesetze überhaupt durchgeführten Prinzipes 
der sachlichen Zuständigkeit, ein einzelnes Glied in der Kette der 
hierauf bezüglichen Bestimmungen. Diejenigen, dem öffentlichen Interesse
	        
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