§ 1. Grundbegriffe. 3
Geh. Ober--Regierungs- (Finanz-, Justiz-, Kriegs-, Berg-) Räte,
Präsidenten der Oberrechnungskammer, des Oberverwaltungsgerichts
und Kammergerichts.
2. Klasse: Vortragende Räte in den Ministerien und Zentral-
behörden mit dem Titel „Geheimer Oberregierungs= usw. Rat“,
Regierungs-Präsidenten, Oberlandesgerichts-Präsidenten, Präsidenten
der Eisenbahndirektionen, Generalsuperintendenten, Universitäts-
rektoren während der Amtsdauer, der Polizeipräsident von Berlin.
3. Klasse: Sonstige vortragende Geheime Regierungs= usw. Räte,
Senatspräsidenten an den Oberlandesgerichten und Präsidenten der
Landgerichte, Oberstaatsanwälte, Oberpräsidialräte.
Dann folgen hinter dieser Klasse die Oberregierungsräte, Ober-
bauräte, Oberforstmeister.
4. Klasse: Regierungs-, Konsistorial-, Landräte, Landgerichts-
Direktoren, Oberlandesgerichts-, Landgerichts-, Amtsgerichts-Räte,
ordentliche Professoren und Direktoren der Gymnasien, Bauräte usw.
5. Klasse: Rechnungs-, Steuer= und Polizeiräte, Assessoren,
Land= und Amtsrichter, Staatsanwälte, Regierungsbaumeister.
Referendare sind höhere Beamten, haben aber den Rang
der mittleren Beamten 2. Klasse, während Rechnungsräte mitt-
lere Beamte sind, aber den Rang der höheren Beamten 5. Klasse
haben.
2. Mittlere Beamte mit technischer (geschäftlicher) Vorbildung.
Sie bilden 4 Rangklassen:
1. Klasse: Ministerialsekretäre.
2. Klasse: Referendare und Regierungs-Bauführer.
3. Klasse: Ministerial-Kanzleisekretäre, Regierungs-Sekretäre usw.
4. Klasse: Regierungs-Kanzleisekretäre und Kanzlisten.
3. Untere Beamte ohne Vorbildung, z. B. Gerichtsdiener.
b) Ferner unterscheidet man unmittelbare und mittelbare
Staatsbeamten.
„Unmittelbare Staatsbeamte sind Beamte, deren Tätigkeit auf
einem Gebiete liegt, das zur ausschließlichen Kompetenz des Staates
gehört;
mittelbare Staatsbeamte solche, deren Tätigkeit der Erfüllung
von Aufgaben gewidmet ist, für die die Selbstverwaltungskörper zu-
ständig sind.“ (Giese.)
Nicht entscheidet also die Anstellung (so Laband, Gierke), man
denke an den Bürgermeister von Frankfurt a. M., den der König
ernennt, an einen Teil der Mitglieder des Provinzialrates und
Bezirksausschusses, die vom Provinzialausschuß gewählt werden
und doch unmittelbare Staatsbeamte sind; nicht entscheidet der
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