Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

142 Allgemeiner Teil. 
a) Liegt eine Ladung der gerichtlichen Polizei (d. h. der Polizei 
als Organ der St.) vor, so gelten — wie oben ausgeführt — 
nach OVG. nicht die Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen, 
sondern die Beschwerde im Instizaufsichtswege (O . 26 
S. 386 ff.). 
Dieser Standpunkt des OV. ist unlogisch. Kann die Polizeie 
auf Grund ihrer allgemeinen Befugnisse laden (und das nimmt das 
OVG. an), so liegt eben eine polizeiliche Verfügung im eigentlichen 
Sinne vor, die ja auch nach § 132 LVG. erzwingbar ist. Es ist 
daher nicht einzusehen, warum hiergegen die Rechtsmittel gegen poli- 
zeiliche Verfügungen nicht zulässig sein sollen. Oder aber die Polizei 
handelt lediglich als Organ der SlA., dann liegt überhaupt keine 
Polizeiverfügung, sondern eine Anordnung der St. selbst vor, 
welche aber nicht erzwingbar ist, da die St A. keine Zwangsmittel hat! 
b) Dagegen ist nach OG. die Beschwerde nach 8§8 50 III bzw. 
127 ff. LVG. zulässig, wenn es sich nicht um die Ladung in einer Straf- 
sache handelt. 
Dies gilt auch 
1. in militärgerichtlichen Angelegenheiten, weil sich die Aufgaben 
der gerichtlichen St A. nicht auf solche Angelenheiten erstrecken, 
2. in Gesindedienstsachen'(beim Verlassen des Dienstes ohne 
Ursache), weil hier eine Straffestsetzung (preußisches Gesetz vom 
24. April 1854) auch von der Polizei selbst ausgehen kann, die Polizei 
mithin nicht notwendig als Organ der StA. auftritt (es kann hier 
auch die öffentliche Klage erhoben werden!). 
„Das Gesinde ist ev. nach § 167 Gesinde-O. zur Fortsetzung des 
Dienstes von der Polizei hurch Zwangsmittel anzuhalten; folglich hat die 
Polizei Ermittelungen anzustellen, ob eine gesetzmäßige Ursache zum Ver- 
lassen des Dienstes vorlag und kann hierzu Personen vorladen. Dies folgt 
aus den. Recht zur Straffestsetzung gegen das Gesinde“ (So OV. im preuß. 
VerwBl. 1902 S. 218/19). 
Eine Entschädigung wie für Zeugen in Strassachen gibt es bei 
Ablegung der Zeugnispflicht vor der Polizei nicht! 
Erfolgt dagegen die Vernehmung der Zeugen durch die Polizei 
auf Ersuchen der St A., so werden die Zeugen nach der allgemeinen 
Verfügung vom 29. Dezember 1865 (JMl. 66 S. 2) unter analoger 
Anwendung der Gebührenordnung für Zeugen aus dem Justizkrimi- 
nalsonds entschädigt. 
Vgl. zu dieser ganzen Frage den Aufsatz von Jebens im 
Pr Verw Bl. 1913 S. 401/4 und ebenda S. 218/19.
	        
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