142 Allgemeiner Teil.
a) Liegt eine Ladung der gerichtlichen Polizei (d. h. der Polizei
als Organ der St.) vor, so gelten — wie oben ausgeführt —
nach OVG. nicht die Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen,
sondern die Beschwerde im Instizaufsichtswege (O . 26
S. 386 ff.).
Dieser Standpunkt des OV. ist unlogisch. Kann die Polizeie
auf Grund ihrer allgemeinen Befugnisse laden (und das nimmt das
OVG. an), so liegt eben eine polizeiliche Verfügung im eigentlichen
Sinne vor, die ja auch nach § 132 LVG. erzwingbar ist. Es ist
daher nicht einzusehen, warum hiergegen die Rechtsmittel gegen poli-
zeiliche Verfügungen nicht zulässig sein sollen. Oder aber die Polizei
handelt lediglich als Organ der SlA., dann liegt überhaupt keine
Polizeiverfügung, sondern eine Anordnung der St. selbst vor,
welche aber nicht erzwingbar ist, da die St A. keine Zwangsmittel hat!
b) Dagegen ist nach OG. die Beschwerde nach 8§8 50 III bzw.
127 ff. LVG. zulässig, wenn es sich nicht um die Ladung in einer Straf-
sache handelt.
Dies gilt auch
1. in militärgerichtlichen Angelegenheiten, weil sich die Aufgaben
der gerichtlichen St A. nicht auf solche Angelenheiten erstrecken,
2. in Gesindedienstsachen'(beim Verlassen des Dienstes ohne
Ursache), weil hier eine Straffestsetzung (preußisches Gesetz vom
24. April 1854) auch von der Polizei selbst ausgehen kann, die Polizei
mithin nicht notwendig als Organ der StA. auftritt (es kann hier
auch die öffentliche Klage erhoben werden!).
„Das Gesinde ist ev. nach § 167 Gesinde-O. zur Fortsetzung des
Dienstes von der Polizei hurch Zwangsmittel anzuhalten; folglich hat die
Polizei Ermittelungen anzustellen, ob eine gesetzmäßige Ursache zum Ver-
lassen des Dienstes vorlag und kann hierzu Personen vorladen. Dies folgt
aus den. Recht zur Straffestsetzung gegen das Gesinde“ (So OV. im preuß.
VerwBl. 1902 S. 218/19).
Eine Entschädigung wie für Zeugen in Strassachen gibt es bei
Ablegung der Zeugnispflicht vor der Polizei nicht!
Erfolgt dagegen die Vernehmung der Zeugen durch die Polizei
auf Ersuchen der St A., so werden die Zeugen nach der allgemeinen
Verfügung vom 29. Dezember 1865 (JMl. 66 S. 2) unter analoger
Anwendung der Gebührenordnung für Zeugen aus dem Justizkrimi-
nalsonds entschädigt.
Vgl. zu dieser ganzen Frage den Aufsatz von Jebens im
Pr Verw Bl. 1913 S. 401/4 und ebenda S. 218/19.