Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

4 Allgemeiner Teil. 
Diensteid, der überhaupt unwesentlich ist, oder die Gehalts- 
zahlung (Loening), man denke an Gemeindepolizeibeamte. Hiernach 
sind alle Volksschullehrer in Preußen und auch alle Lehrer städtischer 
höherer Schulen unmittelbare Staatsbeamte, weil die Interna 
des gesamten Schulwesens (insbesondere die Einrichtung des Unter- 
richts, Aufsicht über Lehrer und Schulen usw.) Staatssache sind. 
(Ebenso Giese, Zorn, Schücking, Hauck, Wenzel, OLG. Hamm 
[RO#G. 17 S. 242.] Vgl. Pr Verw l. 33 S. 145). 
Nach R G#. 37 S. 298ff. und 42 S. 282 und O . 37 S. 120 ff. 
sollen Volksschullehrer mittelbare Staatsbeamte, aber keine 
Gemeindebeamten sein, letzteres deshalb nicht, weil sie durch § 17 und 
30 der Städteordnung den „Gemeindebeamten“ gegenübergestellt sind. 
Vgl. aber RG3. 53 S. 184/6: 
„An sich sind nach preußischem Verwaltungsrecht die öffentlichen höhe- 
ren Schulen grundsätzlich staatliche Veranstaltungen, und auch die mit 
Genehmigung des Staates von den Gemeinden eingerichteten und unter- 
haltenen höheren Schulen sind keine solchen kommunalen Einrichtungen, welche 
von diesen auf Grund ihres Selbstverwaltungsrechtes errichtet werden. Wenn 
auch der Staat wesentlich aus Gründen der Zweckmäßigkeit tatsächlich viel- 
fach den Gemeinden die Errichtung solcher Schulen überlassen bzw. gestattet, 
und in solchen Fällen den Gemeindebehörden bzw. den von denselben hierzu 
bestellten geeigneten Organen (Kuratorien, Schuldeputationen usw.) gewisse 
Rechte hinsichtlich dieser Schulen, namentlich die Auswahl und Anstellung der 
Lehrer, eine gewisse Beaufsichtigung usw. eingeräumt und auch die Erhebung 
eines zur teilweisen Deckung der Kosten bestimmten Schulgeldes den Gemein- 
den überlassen hat, so ist das doch immer nur unter Vorbehalt der wesentlichen 
Einwirkung der staatlichen Behörden, denen in allen erheblichen Fragen das 
entscheidende Genehmigungsrecht zusteht., geschehen. Diese Schulen sind daher 
ihrem Wesen nach als staatliche Veranstaltungen anzusehen.“ 
Im 80. Bande S. 338 ff. hat das Reichsgericht in Zivilsachen 
die Frage, ob in Preußen die Gemeinde für Amtspflichtverletzungen 
der Volksschullehrer haftet, verneint; nach dieser Entscheidung sind 
sie keine Kommunalbeamten, weil sie nicht von der Kommune an- 
gestellt werden und diese auch keine Disziplinargewalt über sie hat; 
sie sind vielmehr mittelbare Staatsbeamte im Sinne des 869 
II 10 ALR. Daß der Staat für die Lehrer hafte, ist in dieser Ent- 
scheidung jedoch nicht ausgesprochen, vielmehr ausdrücklich dahin- 
gestellt geblieben. Gleichwohl wird man die Lehrer an Volksschulen 
in Preußen als unmittelbare Staatsbeamte ansehen müssen. 
Dieser Ansicht ist jetzt auch das Reichsgericht in einer 
Entscheidung vom 5. Mai 1914 in Band 85 S. 22 gefolgt, hat 
aber ausdrücklich erklärt, daß Volksschullehrer, obwohl sie un- 
mittelbare Staatsbeamte seien, nicht als „unmittelbare 
Staatsbeamte“ im Sinne des 81 des preuß. Gesetzes 
v. 1. August 1909 angesehen werden könnten, weil sich aus
	        
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