Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

150 Allgemeiner Teil. 
S. 522). Die Klagerücknahme hat die Wirkung, daß die Klage als nicht 
anhängig gemacht anzusehen ist, weshalb eine gerichtliche Entscheidung 
nicht Platz greift (OVG. 70 S. 463). Ein Widerruf der einmal zurück- 
genommenen Klage ist auch dann nicht möglich, wenn die Rücknahme 
durch Irrtum veranlaßt war (O. 70 S. 463). 
11. § 265 ZPO. findet entsprechende Anwendung. Daher hat die 
Abtretung des Anspruches — soweit dies überhaupt zulässig ist — 
keinen Einfluß auf das Prozeßverfahren!). So hat z. B. die Ab- 
tretung des Anspruches auf Rückforderung gezahlter Umsatzsteuer nicht 
zur Folge, daß an Stelle des Herangezogenen und Einsprechenden 
der neue Gläubiger als Kläger im Verwaltungsstreitverfahren auf- 
treten kann, da gemäß §8 69, 70 KAs. Einspruch und Klage ausdrück- 
lich nur den Abgabepflichtigen zugesprochen sind, die mithin notwendig 
eine und dieselbe Person sein müssen. Und ferner: 
„Für die hier vertretene Annahme, daß nur der Herangezogene, nicht 
aber ein Zessionar des Rückforderungsanspruchs die Klage im Verwaltungs- 
streitverfahren erheben kann, läßt sich in gewisser Weise auch die Analogie des 
bürgerlichen Rechtsstreits geltend machen. Nach § 265 der ZPO.. schließt 
die Rechtshängigkeit zwar nicht das Recht der Partei aus, den geltend ge- 
machten Anspruch abzutreten, die Abtretung hat aber grundsätzlich, jedenfalls 
ohne die Zustimmung des Gegners, auf den Prozeß keinen Einfluß. Faßt 
man nun bei den Steuerprozessen das Heranziehungs-, Einspruchs= und 
Streitverfahren als ein zusammenhängendes Ganzes ins Auge und berück- 
sichtigt man, daß hier das öffentliche Interesse eine größere Rolle spielt als 
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, so wird man auch eine Analogie zu 
§ 265 ZPO. in dem Satz finden können, daß die Abtretung des Steuerrück- 
forderungsanspruchs nicht zur Folge haben kann, daß an Stelle des Heran- 
gezogenen und Einsprechenden ein anderer als Kläger im Verwaltungsstreit- 
verfahren auftritt, und zwar auch nicht mit Zustimmung des Gegners, die im 
gegenwärtigen Falle überdies nicht vorliegt.“ (OV. 69 S. 197). 
12. Die Vorschriften der ZPO. über die Erfordernisse des Ur- 
teilstatbestandes und der Entscheidungsgründe:) finden 
für das Verwaltungsstreitverfahren keine Anwendung: 
„Wenn der Kläger rügt, es sei ein wesentlicher Verfahrensmangel darin 
zu finden, daß das angefochtene Urteil keinen Tatbestand enthalte, so er- 
ledigt sich der Vorwurf damit, daß für das Verwaltungsstreitverfahren keine 
Vorschriften darüber getroffen sind, was in die Begründung der getroffenen 
sachlichen Entscheidung aufzunehmen ist. Es besteht namentlich nicht eine 
Bestimmung, wie sie sich in der Zivilprozeßordnung § 313 Ziff. 3 befindet, 
wonach das Urteil eine gedrängte Darstellung des Sach= und Streitstandes 
als Teil der Begründung zu enthalten hätte. Ein „Tatbestand“ gehört 
deshalb nicht zu den notwendigen Erfordernissen eines Urteils im Ver- 
waltungsstreitverfahren. 
1) Ausgenommen sind die Fälle einer Gesamtnachfolge nach O . 69 S. 196 
(z. B. Erbgang, Eintritt einer Gütergemeinschaft, Verschmelzung von Aktiengesell- 
schaften, Eingemeindung der zur Steuer herangezogenen Gemeinde in eine andere). 
2) Vgl. 8 14 VIf.
	        
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