150 Allgemeiner Teil.
S. 522). Die Klagerücknahme hat die Wirkung, daß die Klage als nicht
anhängig gemacht anzusehen ist, weshalb eine gerichtliche Entscheidung
nicht Platz greift (OVG. 70 S. 463). Ein Widerruf der einmal zurück-
genommenen Klage ist auch dann nicht möglich, wenn die Rücknahme
durch Irrtum veranlaßt war (O. 70 S. 463).
11. § 265 ZPO. findet entsprechende Anwendung. Daher hat die
Abtretung des Anspruches — soweit dies überhaupt zulässig ist —
keinen Einfluß auf das Prozeßverfahren!). So hat z. B. die Ab-
tretung des Anspruches auf Rückforderung gezahlter Umsatzsteuer nicht
zur Folge, daß an Stelle des Herangezogenen und Einsprechenden
der neue Gläubiger als Kläger im Verwaltungsstreitverfahren auf-
treten kann, da gemäß §8 69, 70 KAs. Einspruch und Klage ausdrück-
lich nur den Abgabepflichtigen zugesprochen sind, die mithin notwendig
eine und dieselbe Person sein müssen. Und ferner:
„Für die hier vertretene Annahme, daß nur der Herangezogene, nicht
aber ein Zessionar des Rückforderungsanspruchs die Klage im Verwaltungs-
streitverfahren erheben kann, läßt sich in gewisser Weise auch die Analogie des
bürgerlichen Rechtsstreits geltend machen. Nach § 265 der ZPO.. schließt
die Rechtshängigkeit zwar nicht das Recht der Partei aus, den geltend ge-
machten Anspruch abzutreten, die Abtretung hat aber grundsätzlich, jedenfalls
ohne die Zustimmung des Gegners, auf den Prozeß keinen Einfluß. Faßt
man nun bei den Steuerprozessen das Heranziehungs-, Einspruchs= und
Streitverfahren als ein zusammenhängendes Ganzes ins Auge und berück-
sichtigt man, daß hier das öffentliche Interesse eine größere Rolle spielt als
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, so wird man auch eine Analogie zu
§ 265 ZPO. in dem Satz finden können, daß die Abtretung des Steuerrück-
forderungsanspruchs nicht zur Folge haben kann, daß an Stelle des Heran-
gezogenen und Einsprechenden ein anderer als Kläger im Verwaltungsstreit-
verfahren auftritt, und zwar auch nicht mit Zustimmung des Gegners, die im
gegenwärtigen Falle überdies nicht vorliegt.“ (OV. 69 S. 197).
12. Die Vorschriften der ZPO. über die Erfordernisse des Ur-
teilstatbestandes und der Entscheidungsgründe:) finden
für das Verwaltungsstreitverfahren keine Anwendung:
„Wenn der Kläger rügt, es sei ein wesentlicher Verfahrensmangel darin
zu finden, daß das angefochtene Urteil keinen Tatbestand enthalte, so er-
ledigt sich der Vorwurf damit, daß für das Verwaltungsstreitverfahren keine
Vorschriften darüber getroffen sind, was in die Begründung der getroffenen
sachlichen Entscheidung aufzunehmen ist. Es besteht namentlich nicht eine
Bestimmung, wie sie sich in der Zivilprozeßordnung § 313 Ziff. 3 befindet,
wonach das Urteil eine gedrängte Darstellung des Sach= und Streitstandes
als Teil der Begründung zu enthalten hätte. Ein „Tatbestand“ gehört
deshalb nicht zu den notwendigen Erfordernissen eines Urteils im Ver-
waltungsstreitverfahren.
1) Ausgenommen sind die Fälle einer Gesamtnachfolge nach O . 69 S. 196
(z. B. Erbgang, Eintritt einer Gütergemeinschaft, Verschmelzung von Aktiengesell-
schaften, Eingemeindung der zur Steuer herangezogenen Gemeinde in eine andere).
2) Vgl. 8 14 VIf.