152 Allgemeiner Teil.
Die Berichtigung muß vom Gericht selbst, nicht nur von dessen
Vorsitzenden, vorgenommen werden (O. 59 S. 465).
13. Ein Versäumnisverfahren ist im Verwaltungsstreit-
verfahren unzulässig. Vgl. §79 Satz? und § 68 Abs. 1 LVG.
14. Die Vorschriften der ZBPO. über das Armenrecht gelten im
Verwaltungsstreitverfahren nicht; an seine Stelle tritt der Antrag
auf Bewilligung gänzlicher oder teilweiser Kostenfreiheit gemäß § 109
LVG. (OVG. im PrVerwl. 9 S. 30).
V. Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
(8§8 61—62). .
Für die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen
finden die Vorschriften der ZPO. entsprechende Anwendung. Es
kann jedoch aus der innerhalb seiner Zuständigkeit geübten amtlichen
Tätigkeit des Landrates und des Regierungspräsidenten kein Grund
zur Ablehnung derselben wegen Besorgnis der Befangenheit ent-
nommen werden.
Über das Ablehnungsgesuch und dessen Entscheidung durch
Beschluß vgl. § 62 LVG.
Fehlt einem Ablehnungsgesuch eine sachliche Begründung, die
objektiv geeignet ist, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen,
so kann es als willkürlich unbeachtet bleiben (OVG. 53 S. 448).
Abgelehnt kann nur ein einzelner Richter werden, nicht ein
ganzes Gericht als solches oder eine ganze Abteilung (Senat, Kammer)
des Gerichtes als solches. Über derartige unzulässige Gesuche kann das
abgelehnte Gericht (die abgelehnte Abteilung) in der regelmäßigen
Zusammensetzung befinden (O# G. 58 S. 463).
VI. Das Verfahren in erster Instanz (8§ 63—81 LV.).
1. Die Klage.
Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht schriftlich einzureichen,
die Klage beim Bezirksausschuß kann zu Protokoll erklärt werden.
Ausnahmen gelten in den Fällen der §8§ 58, 59 LVG. (Bestimmung
des Gerichtes bzw. Beauftragung) und des §129 Abs. 1 LVG. (An-
bringung der Klage gegen Polizeiverfügungen bei derjenigen Behörde,
gegen deren Verfügung sie gerichtet ist, welche sie an die zur Ent-
scheidung berufene Behörde abzugeben hat. Für die Schlußklage gilt
jedoch § 63 LVG., da § 129 nur für die Klage aus § 128 gilt).
In gewissen Fällen, z. B. bei Heranziehung zu Abgaben, ist recht-
zeitige Erhebung des Einspruches und Erteilung des Einspruchs-
bescheides Voraussetzung einer Klage. Ist letztere vor Erhebung des
Einspruches erhoben, so ist die Klage abzuweisen, gleichzeitig aber die
Sache als „Einspruch“ an die zur Entscheidung zuständige Behörde
abzugeben (OVG. 33 S. 289). Vgl. ferner 88 10, 11, 46 Zust.-Gesetz.