Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

152 Allgemeiner Teil. 
Die Berichtigung muß vom Gericht selbst, nicht nur von dessen 
Vorsitzenden, vorgenommen werden (O. 59 S. 465). 
13. Ein Versäumnisverfahren ist im Verwaltungsstreit- 
verfahren unzulässig. Vgl. §79 Satz? und § 68 Abs. 1 LVG. 
14. Die Vorschriften der ZBPO. über das Armenrecht gelten im 
Verwaltungsstreitverfahren nicht; an seine Stelle tritt der Antrag 
auf Bewilligung gänzlicher oder teilweiser Kostenfreiheit gemäß § 109 
LVG. (OVG. im PrVerwl. 9 S. 30). 
V. Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen 
(8§8 61—62). . 
Für die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen 
finden die Vorschriften der ZPO. entsprechende Anwendung. Es 
kann jedoch aus der innerhalb seiner Zuständigkeit geübten amtlichen 
Tätigkeit des Landrates und des Regierungspräsidenten kein Grund 
zur Ablehnung derselben wegen Besorgnis der Befangenheit ent- 
nommen werden. 
Über das Ablehnungsgesuch und dessen Entscheidung durch 
Beschluß vgl. § 62 LVG. 
Fehlt einem Ablehnungsgesuch eine sachliche Begründung, die 
objektiv geeignet ist, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen, 
so kann es als willkürlich unbeachtet bleiben (OVG. 53 S. 448). 
Abgelehnt kann nur ein einzelner Richter werden, nicht ein 
ganzes Gericht als solches oder eine ganze Abteilung (Senat, Kammer) 
des Gerichtes als solches. Über derartige unzulässige Gesuche kann das 
abgelehnte Gericht (die abgelehnte Abteilung) in der regelmäßigen 
Zusammensetzung befinden (O# G. 58 S. 463). 
VI. Das Verfahren in erster Instanz (8§ 63—81 LV.). 
1. Die Klage. 
Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht schriftlich einzureichen, 
die Klage beim Bezirksausschuß kann zu Protokoll erklärt werden. 
Ausnahmen gelten in den Fällen der §8§ 58, 59 LVG. (Bestimmung 
des Gerichtes bzw. Beauftragung) und des §129 Abs. 1 LVG. (An- 
bringung der Klage gegen Polizeiverfügungen bei derjenigen Behörde, 
gegen deren Verfügung sie gerichtet ist, welche sie an die zur Ent- 
scheidung berufene Behörde abzugeben hat. Für die Schlußklage gilt 
jedoch § 63 LVG., da § 129 nur für die Klage aus § 128 gilt). 
In gewissen Fällen, z. B. bei Heranziehung zu Abgaben, ist recht- 
zeitige Erhebung des Einspruches und Erteilung des Einspruchs- 
bescheides Voraussetzung einer Klage. Ist letztere vor Erhebung des 
Einspruches erhoben, so ist die Klage abzuweisen, gleichzeitig aber die 
Sache als „Einspruch“ an die zur Entscheidung zuständige Behörde 
abzugeben (OVG. 33 S. 289). Vgl. ferner 88 10, 11, 46 Zust.-Gesetz.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.