156 Allgemeiner Teil.
a) Abweisung a limine: Stellt sich der erhobene Anspruch
sofort als rechtlich unzulässig oder unbegründet heraus, so kann die
Klage ohne weiteres durch einen mit Gründen versehenen Bescheid
zurückgewiesen werden (8 64 Abs. 1).
b) Verurteilung ohne Verhandlung: Erscheint der er-
hobene Anspruch rechtlich begründet, so kann dem Beklagten ohne
weiteres durch einen mit Gründen versehenen Bescheid die Klaglos-
stellung des Klägers aufgegeben werden (§ 64 Abs. 2).
Dieser Vorbescheid ist jedoch unzulässig in zweiter und höherer
Instanz, bei der gemäß §8 69 erfolgten Stellung des Antrages auf
mündliche Verhandlung, in denjenigen Sachen, in welchen § 21 GewO.
Anwendung findet, ferner in Staatssteuer-, Disziplinar= und Kon-
flikts= und Kompetenzkonfliktssachen.
Der Vorbescheid wird vom Gericht oder vom Vorsitzenden des
Kreisausschusses bzw. des Bezirksausschusses im Einverständnis mit
den ernannten Mitgliedern erlassen (§64 Abs. 3).
In dem Bescheide ist den Parteien zu eröffnen, daß sie befugt
seien, innerhalb 2 Wochen vom Tage der Zustellung an entweder
die Anberaumung der mündlichen Verhandlung zu beantragen oder
dasjenige Rechtsmittel einzulegen, welches zulässig wäre, wenn der
Bescheid als Entscheidung des Kollegiums ergangen wäre (8 64 Absf. 4).
Wird mündliche Verhandlung beantragt, so muß dieselbe zunächst statt-
finden. Hat einer der Beteiligten mündliche Verhandlung beantragt,
ein anderer das Rechtsmittel eingelegt, so wird nur dem Antrage
auf mündliche Verhandlung stattgegeben (8 64 Abs. 6).
Wird weder mündliche Verhandlung beantragt, noch das Rechts-
mittel eingelegt, so gilt der Bescheid als endgültiges Urteil (864
Abs. 6). Die Unterlassung der in §64 (und ebenso in 88 67, 89
LVG.) vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung oder die Erteilung einer
unrichtigen Belehrung setzt die gesetzliche Frist für das in Wirklich-
keit gegebene Rechtsmittel nicht in Lauf (OVW. 50 S. 290 ff.).
3. Behandlung der Klage nach Einreichung, sofern
kein Vorbescheid ergeht (88 65—6989).
Sofern kein Vorbescheid ergeht, ist die Klage dem Beklagten mit
der Aufforderung zuzufertigen, seine Gegenerklärung innerhalb einer
bestimmten Frist von 1 bis 4 Wochen schriftlich einzureichen. Die
Gegenerklärung kann zu Protokoll erklärt werden, wenn das Ver-
fahren vor, dem Kreisausschuß anhängig ist. In nicht schleunigen
Sachen kann die Frist auf weitere 2 Wochen verlängert werden. Die
Gegenerklärung ist dem Kläger zuzufertigen.
Das Gericht 1. Instanz kann auf Grund des Akteninhaltes ohne
mündliche Verhandlung entscheiden, wenn weder vom Kläger noch vom