Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

156 Allgemeiner Teil. 
a) Abweisung a limine: Stellt sich der erhobene Anspruch 
sofort als rechtlich unzulässig oder unbegründet heraus, so kann die 
Klage ohne weiteres durch einen mit Gründen versehenen Bescheid 
zurückgewiesen werden (8 64 Abs. 1). 
b) Verurteilung ohne Verhandlung: Erscheint der er- 
hobene Anspruch rechtlich begründet, so kann dem Beklagten ohne 
weiteres durch einen mit Gründen versehenen Bescheid die Klaglos- 
stellung des Klägers aufgegeben werden (§ 64 Abs. 2). 
Dieser Vorbescheid ist jedoch unzulässig in zweiter und höherer 
Instanz, bei der gemäß §8 69 erfolgten Stellung des Antrages auf 
mündliche Verhandlung, in denjenigen Sachen, in welchen § 21 GewO. 
Anwendung findet, ferner in Staatssteuer-, Disziplinar= und Kon- 
flikts= und Kompetenzkonfliktssachen. 
Der Vorbescheid wird vom Gericht oder vom Vorsitzenden des 
Kreisausschusses bzw. des Bezirksausschusses im Einverständnis mit 
den ernannten Mitgliedern erlassen (§64 Abs. 3). 
In dem Bescheide ist den Parteien zu eröffnen, daß sie befugt 
seien, innerhalb 2 Wochen vom Tage der Zustellung an entweder 
die Anberaumung der mündlichen Verhandlung zu beantragen oder 
dasjenige Rechtsmittel einzulegen, welches zulässig wäre, wenn der 
Bescheid als Entscheidung des Kollegiums ergangen wäre (8 64 Absf. 4). 
Wird mündliche Verhandlung beantragt, so muß dieselbe zunächst statt- 
finden. Hat einer der Beteiligten mündliche Verhandlung beantragt, 
ein anderer das Rechtsmittel eingelegt, so wird nur dem Antrage 
auf mündliche Verhandlung stattgegeben (8 64 Abs. 6). 
Wird weder mündliche Verhandlung beantragt, noch das Rechts- 
mittel eingelegt, so gilt der Bescheid als endgültiges Urteil (864 
Abs. 6). Die Unterlassung der in §64 (und ebenso in 88 67, 89 
LVG.) vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung oder die Erteilung einer 
unrichtigen Belehrung setzt die gesetzliche Frist für das in Wirklich- 
keit gegebene Rechtsmittel nicht in Lauf (OVW. 50 S. 290 ff.). 
3. Behandlung der Klage nach Einreichung, sofern 
kein Vorbescheid ergeht (88 65—6989). 
Sofern kein Vorbescheid ergeht, ist die Klage dem Beklagten mit 
der Aufforderung zuzufertigen, seine Gegenerklärung innerhalb einer 
bestimmten Frist von 1 bis 4 Wochen schriftlich einzureichen. Die 
Gegenerklärung kann zu Protokoll erklärt werden, wenn das Ver- 
fahren vor, dem Kreisausschuß anhängig ist. In nicht schleunigen 
Sachen kann die Frist auf weitere 2 Wochen verlängert werden. Die 
Gegenerklärung ist dem Kläger zuzufertigen. 
Das Gericht 1. Instanz kann auf Grund des Akteninhaltes ohne 
mündliche Verhandlung entscheiden, wenn weder vom Kläger noch vom
	        
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