8 14. Das Verwaltungsstreitverfahren. 157
Beklagten die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ausdrück-
lich verlangt war. Auch dies gilt nicht, wenn der Vorbescheid nach
864 unzulässig ist. Der Bescheid ist mit Gründen zu versehen. Es
gelten die Absätze 4 bis 7 des §64 (8 67).
Hat dagegen auch nur eine Partei die Anberaumung der münd-
lichen Verhandlung gefordert 1) oder erachtet das Gericht eine solche
für erforderlich, so werden die Parteien zur mündlichen Verhandlung
unter der Voraussetzung geladen, daß beim Ausbleiben nach Lage der
Verhandlungen entschieden werde (8 68 Abs. 1).
Das Gericht kann das persönliche Erscheinen einer Partei an-
ordnen. Ein Recht hierauf steht der Gegenpartei nicht zu (O#G.
im Pr Verw l. 16 S. 480).
Die Parteien können ihre Erklärungen vor dem Termin schrift-
lich einreichen und ergänzen. Vgl. ferner § 68 Abf. 3.
4. Der Antrag auf mündliche Verhandlung im Ver-
waltungsstreitverfahren (8 69 LV6.).
In zahlreichen Fällen kennt insbesondere das Zust.-Gesetz an Stelle
einer Klage den „Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungs-
streitverfahren“, vgl. § 114 Abs. 2 Zust.-Gesetz (Versagung der Er-
laubnis zum Betriebe der Gast= oder Schankwirtschaft usw., § 115
Abs. 2 (Versagung der Konzession zu einer Privatkranken-, Privat-
entbindungs= oder Privatirrenanstalt oder der Erlaubnis zu Schau-
spielunternehmungen). In diesen Fällen erfolgt auf den Antrag
ohne weiteres die Vorladung der Parteien zur mündlichen Ver-
handlung.
Der Antrag muß, alles enthalten, was nach § 63 für den Klage-
antrag erfordert wird, soweit dasselbe sich nicht aus den Vorver-
handlungen bei der Behörde ergibt (§69 Abs. 2 LVG.). Hierüber
führt das OVG. im Pr Verwl. 19 S. 309 aus:
„Da nach § 69 Abs. 2 des LLVG.der Antrag auf mündliche Ver-
handlung im Verwaltungsstreitverfahren alles enthalten muß, was nach 8 63
desselben Gesetzes für den Klageantrag erfordert wird, sofern es nicht schon aus
den Vorverhandlungen bei der Behörde hervorgeht, so kann es nicht zweifel-
haft sein, daß der Antrag auf mündliche Verhandlung nichts anderes ist, als
eine vereinfachte Form der Klage, wie dies schon im ersten Absatze der an-
geführten Gesetzesstelle dadurch angedeutet wird, daß der Antrag auf mündliche
Verhandlung als ein anstatt der Klage gegebenes Mittel zur Einleitung des
Verwaltungsstreitverfahrens bezeichnet wird. Hieraus folgt, daß derjenige,
welcher den Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren
stellt, als Kläger anzusehen ist. Daran ändert sich auch nichts, wenn der An-
trag nur die Abwehr einer dem Antragsteller angesonnenen Leistung zum Ziele
hat, er verfolgt in diesem Falle eben den Anspruch auf Befreiung von der im
Beschlußverfahren festgestellten Verpflichtung
1) In Staatssteuersachen entscheidet das OVG. in nichtöffentlicher Sitzung der
AR#gel nach ohne vorherige mündliche Anhörung des Steuerpflichtigen. (§ 51 Abs. 1
StEStG.)