158 Allgemeiner Teil.
5. Die Beiladung (870).
Die Beiladung tritt an die Stelle der Streitverkündung und
der Nebenintervention des Zivilprozesses. Nach §70 LVG. kann das
Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Beiladung Dritter,
deren Interesse durch die zu erlassende Entscheidung berührt wird,
verfügen. Die Entscheidung ist in diesem Falle auch den Beigeladenen
gegenüber wirksam.
über den Zweck der Beiladung führt das O. 1 S. 434 in
einer Zirkularverfügung an die Bezirksverwaltungsgerichte aus:
„In dieser Hinsicht weisen wir vor allem auf die in dem 8§ 40
des Gesetzes v. 3. Juli 1875 den Verwaltungsgerichten beigelegte
Befugnis zur Beiladung Dritter an dem Ausfall des Rechtsstreites
Beteiligter von Amts wegen hin, deren sachgemäße übung es
regelmäßig ermöglichen wird, auch innerhalb der Grenzen des Streit-
verfahrens eine erschöpfende Erörterung und Entscheidung der ein-
zelnen Streitfälle ebenso wie früher in dem nicht an bestimmte
Normen geknüpften Beschwerdeverfahren herbeizuführen. Am häu-
figsten wird namentlich von jener Befugnis da Gebrauch zu machen
sein, wo eine durch den Antrag einer Privatperson hervorgerufene
Verfügung einer öffentlichen Behörde von demjenigen, gegen den
sie gerichtet ist, angefochten wird.“
In einigen Fällen hat die Praxis die Beiladung für notwendig
erklärt, z. B. bei Streitigkeiten über die Gültigkeit von Wahlen hin-
sichtlich des Gewählten, weil derselbe durch die Wahl und ihre Gültig-
keitserklärung das subjektive Recht auf Sitz, und Stimme in der
Gemeindevertretung erwirbt. Dieses darf ihm jedoch nicht ent-
zogen werden, ohne daß ihm, wenn auch nur durch Beiladung, Gelegen-
heit zur Außerung und Wahrnehmung seiner Rechte gegeben ist. (Vgl.
OG. 31 S. 108ff.)
Dasselbe gilt bei der Streichung eines Wählers aus der
Wählerliste:
„Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß ein Gemeindemitglied,
das einmal als wahlberechtigt in die Wählerliste ausgenommen ist,
ein sehr erhebliches Interesse daran hat, in einem Streitverfahren
gehört zu werden, dessen Gegenstand die Frage der Zulässigkeit jener
Aufnahme ist.“ (OV. 29 S. 116).
Im übrigen hat keine Partei ein Recht auf die Beiladung, die
— abgesehen von den seltenen Fällen ihrer Notwendigkeit — nur Er-
messensfrage des Gerichtes ist. Die Partei kann aber die Beiladung
anregen (OVG. im PrVerwBl. 17 S. 45). Zulässig ist die Beiladung
nur beim Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses des Dritten,
es genügt mithin das auf bloß tatsächlichen Gründen beruhende Inter-