Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

158 Allgemeiner Teil. 
5. Die Beiladung (870). 
Die Beiladung tritt an die Stelle der Streitverkündung und 
der Nebenintervention des Zivilprozesses. Nach §70 LVG. kann das 
Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Beiladung Dritter, 
deren Interesse durch die zu erlassende Entscheidung berührt wird, 
verfügen. Die Entscheidung ist in diesem Falle auch den Beigeladenen 
gegenüber wirksam. 
über den Zweck der Beiladung führt das O. 1 S. 434 in 
einer Zirkularverfügung an die Bezirksverwaltungsgerichte aus: 
„In dieser Hinsicht weisen wir vor allem auf die in dem 8§ 40 
des Gesetzes v. 3. Juli 1875 den Verwaltungsgerichten beigelegte 
Befugnis zur Beiladung Dritter an dem Ausfall des Rechtsstreites 
Beteiligter von Amts wegen hin, deren sachgemäße übung es 
regelmäßig ermöglichen wird, auch innerhalb der Grenzen des Streit- 
verfahrens eine erschöpfende Erörterung und Entscheidung der ein- 
zelnen Streitfälle ebenso wie früher in dem nicht an bestimmte 
Normen geknüpften Beschwerdeverfahren herbeizuführen. Am häu- 
figsten wird namentlich von jener Befugnis da Gebrauch zu machen 
sein, wo eine durch den Antrag einer Privatperson hervorgerufene 
Verfügung einer öffentlichen Behörde von demjenigen, gegen den 
sie gerichtet ist, angefochten wird.“ 
In einigen Fällen hat die Praxis die Beiladung für notwendig 
erklärt, z. B. bei Streitigkeiten über die Gültigkeit von Wahlen hin- 
sichtlich des Gewählten, weil derselbe durch die Wahl und ihre Gültig- 
keitserklärung das subjektive Recht auf Sitz, und Stimme in der 
Gemeindevertretung erwirbt. Dieses darf ihm jedoch nicht ent- 
zogen werden, ohne daß ihm, wenn auch nur durch Beiladung, Gelegen- 
heit zur Außerung und Wahrnehmung seiner Rechte gegeben ist. (Vgl. 
OG. 31 S. 108ff.) 
Dasselbe gilt bei der Streichung eines Wählers aus der 
Wählerliste: 
„Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß ein Gemeindemitglied, 
das einmal als wahlberechtigt in die Wählerliste ausgenommen ist, 
ein sehr erhebliches Interesse daran hat, in einem Streitverfahren 
gehört zu werden, dessen Gegenstand die Frage der Zulässigkeit jener 
Aufnahme ist.“ (OV. 29 S. 116). 
Im übrigen hat keine Partei ein Recht auf die Beiladung, die 
— abgesehen von den seltenen Fällen ihrer Notwendigkeit — nur Er- 
messensfrage des Gerichtes ist. Die Partei kann aber die Beiladung 
anregen (OVG. im PrVerwBl. 17 S. 45). Zulässig ist die Beiladung 
nur beim Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses des Dritten, 
es genügt mithin das auf bloß tatsächlichen Gründen beruhende Inter-
	        
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