Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

160 Allgemeiner Teil. 
„ .. Dieser Beiladung kann nicht die Wirkung beigelegt werden, daß 
nunmehr eine materielle Entscheidung der Sache zwischen dem Kläger und dem 
Beigeladenen zulässig sei. Die Beiladung darf nicht zu dem Zwecke statt- 
finden, damit eine vom Kläger überall nicht beantragte Verurteilung des 
Beigeladenen statt einer solchen des ursprünglich Beklagten erfolge; sie bezweckt 
nicht, legitimierte Parteien erst zu schaffen, sondern der zwischen den ur- 
sprünglich legitimierten Parteien zu erlassenden Entscheidung auch gegen- 
über Dritten, welche gleichfalls berechtigt sind, Wirksamkeit zu verschaffen 
und auf diese Weise eine Vervielfältigung der Prozesse zu verhüten. Das 
bringen insbesondere die Worte im § 40 am angeführten Orte: „Die Ent- 
scheidung ist ... auch den Beigeladenen gegenüber gültig“ zum Auzsdruck. 
Es ist vielmehr als ein Grundsatz eines jeden Prozeßverfahrens anzusehen, 
daß nur derjenige verurteilt werden kann, gegen welchen der Kläger seinen 
Antrag auf Verurteilung richtet: niemals kann von Amts wegen dem unrich- 
tigen Beklagten durch Beiladung der richtige Beklagte substituiert werden .“ 
(OV. 11 S. 277). 
Über die Einschränkung in der Befugnis des Beigeladenen, 
Rechtsmittel einzulegen, führt das O#. 5 S. 464 aus: 
„Mit Rücksicht auf diese gesetzliche Vorschrift (d. h. des § 70 LV.) 
kann dem Beigeladenen an sich das Recht allerdings nicht versagt werden, 
auch seinerseits und selbständig gegen die ergangene Entscheidung ein Rechts- 
mittel einzulegen; nur bleibt es einmal in Ansehung der Sachlegitimation 
eine unerläßliche Voraussetzung, wie einer jeden, so auch der dem Beige- 
ladenen zuständigen, im Verwaltungsstreitverfahren durchzuführenden Be- 
schwerde, daß der Beschwerte durch die getroffene Entscheidung in seinem 
eigenen, seiner Verfügung unterliegenden Rechte verletzt zu sein be- 
hauptet, und sodann in Ansehung des Verfahrens eine gleich wesentliche 
Voraussetzung, daß dabei solche Rechte in Frage stehen, welche im Ver- 
waltungsstreitverfahren und vor dem Verwaltungsgerichte Schutze finden 
Fehlt es an einer dieser beiden Voraussetzungen, so muß das von dem Beige- 
ladenen eingelegte Rechtsmittel, der formellen Zulässigkeit ungeachtet, ohne 
weiteres zurückgewiesen werden.“ 
Von diesem Grundsatze ausgehend hat das OVW. 66 S. 394ff. 
der beigeladenen. Handwerks kammer in einem Verwaltungsstreit- 
verfahren über die Heranziehung zu Handelskammerbeiträgen die 
Einlegung der Revision versagt, weil Gegenstand des Streites ledig- 
lich die Frage war, ob die Klägerin verpflichtet sei, Beiträge zur be- 
klagten Handelskammer zu zahlen, während die Frage, ob die 
Klägerin Beiträge an die Handwerkskammer zu zahlen habe, durch 
die Entscheidung des Verfahrens zwar mittelbar beeinflußt würde, 
aber nicht Gegenstand des Verwaltungsstreitverfahrens sei und nicht 
gewahrt werden könnte, weil über diese Frage allein von den Ver- 
waltungsbehörden zu entscheiden sei (rgl. O#. 48 S. 394): 
„Ist aber Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens ausschließlich das 
Bestehen oder Nichtbestehen einer Verpflichtung, die lediglich die Klägerin 
und die Handelskammer angeht, so ist es ferner auch unmöglich, ein Rechts- 
mittel zuzulassen, das, sich gegen beide an dem gegenwärtigen Rechtsstreit 
allein beteiligten Parteien richtend, den Rechtsstreit in einem keiner von beiden 
Parteien erwünschten Sinne zu beeinflussen unternimmt, und zwar auf Grund
	        
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