§ 14. Das Verwaltungsstreitverfahren. 161
eines Interesses, das dem Gegenstande des gegenwärtigen Verfahrens durchaus
fremd ist und von keiner der beiden Prozeßparteien gestellt ist. Dadurch
würde der Beigeladenen gewissermaßen die Rechtsstellung einer Hauptinter-
venientin gegeben, sie nämlich in die Lage versetzt werden, das Ergebnis des
bisherigen Verfahrens den beiden mit diesem Ergebnis einverstandenen Pro-
zeporteien streitig zu machen und abzustreiten. Das würde offensichtlich
er Absicht des Gesetzes widersprechen.“
Der Beigeladene kann selbständig Rechtsmittel einlegen,
wenn er durch die getroffene Entscheidung in seinen eigenen, seiner
Verfügung unterliegenden Rechten verletzt wird, vorausgesetzt, daß es
sich dabei um solche Rechte handelt, welche im Verwaltungsstreitver-
fahren Schutz finden (O#G. 54 S. 348).
6. Die mündliche Verhandlung (8§ 71—75 LVG.).
Über die mündliche Verhandlung bestimmt § 71 für die aller
Instanzen — mit Ausnahme der Bestimmungen über die Klageände-
rung (88 92, 95 LVG.) folgendes:
„In der mündlichen Verhandlung sind die Parteien oder ihre mit
Vollmacht versehenen Vertreter zu hören.
Dieselben können ihre tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen er-
gänzen oder berichtigen und die Klage abändern, insofern durch die Abände-
rung nach dem Ermessen des Gerichts das Verteidigungsrecht der Gegen-
partei nicht geschmälert oder eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens nicht
herbeigeführt wird. Sie haben sämtliche Beweismittel anzugeben und, soweit
dies nichr bereits geschehen, die schriftlichen ihnen zu Gebote stehenden
Beweismittel vorzulegen; auch können von ihnen Zeugen zur Vernehmung
vorgeführt werden.
Der Vorsitzende des Gerichts hat dahin zu wirken, daß der Sachverhalt
vollständig aufgeklärt und die sachdienlichen Anträge von den Parteien
gestellt werden.
Er kann einem Mitgliede des Gerichts gestatten, das Fragerecht aus-
zuüben.
Eine Frage ist zu stellen, wenn das Gericht diese für angemessen
erachtet.“
a) Zu den „Vertretern“ gehören auch Beistände, welche mit
der Partei erscheinen (OVG.7 S. 394).
Die Vollmacht der Vertreter ist von Amts wegen zu prüfen.
Entgegen der herrschenden Meinung, daß die Vollmacht schriftlich
sein müsse, hat das OG. 61 S. 454 ff. entschieden, daß die Vollmacht
auch mündlich erteilt werden könne:
„Nach den Ausführungen bei v. Brauchitsch, Die neuen Preuß. Ver-
waltungsgesetze, Bd. 1 21. Aufl., S. 105, hat das Verwaltungsgericht von
Amts wegen den auftretenden Bevollmächtigten zur Vorlegung seiner Voll-
macht aufzufordern und den Mangel der Vollmacht zu berücksichtigen. In-
dessen kann der dabei vertretenen Auffassung, daß vor den Verwaltungsge-
richten eine schriftliche Vollmacht erforderlich sei, nicht beigetreten wer-
den; denn das Landesverwaltungsgesetz hat keine dahingehende Vorschrift,
und aus dem §8§ 71 Abs. 1, wonach die mit Vollmacht versehenen Vertreter
der Parteien zu hören sind, läßt sie sich nicht herleiten. Wenn hier ausschließ-
Mohn, Verwaltungsrecht. (Praktischer Teil.) 11