162 Allgemeiner Teil.
lich an eine schriftliche Vollmacht gedacht wäre, so hätte sich dies leicht
durch ein entsprechendes Wort oder eine entsprechende Wendung klarstellen
lassen. Daraus aber, daß dies nicht geschehen ist, ist zu entnehmen, daß der
Gesetzgeber von den allgemeinen Vorschriften über Bevollmächtigung nicht hat
abweichen wollen. Diese allgemeine Vorschrift findet sich jetzt in 8 167 BGB.,
wonach mündliche Vollmacht ausreichend ist.
Nun fordert allerdings die Zivilprozeßordnung in § 80 schriftliche Voll-
macht, aber diese von der allgemeinen Regel abweichende Vorschrift für das
bürgerliche Streitverfahren ist nicht ohne weiteres auf das Verwaltungs-
streitverfahren zu übertragen. Einmal weichen beide Vorschriften wesentlich
voneinander ab und beruhen auf ganz verschiedenen Grundsätzen, sodann ist
im bürgerlichen Streitverfahren der Ausweis durch eine Vollmacht, wenig-
stens im Anwaltsprozesse (ZPO. 8§ 88), nicht dem Gerichte, sondern der
Partei gegenüber zu führen. Das Gericht hat die Bevollmächtigung nicht von
Amts wegen zu prüfen; sondern nur die Partei hat das Recht, den Nachweis
der Bevollmächtigung zu verlangen. Im Verwaltungsstreitverfahren ist aber
die Bevollmächtigung dem Gerichte gegenüber nachzuweisen. Dieses hat von
Amts wegen zu prüfen, ob eine Vollmacht wirksam erteilt ist, und es muß
beim Mangel von besonderen Vorschriften und bei der offenbar bewußten und
ewollten Abweichung der Wortfassung im Landesverwaltungsgesetz auf § 167
GB. zurückgreifen. Danach ist eine mündliche Vollmacht genügend “
In dem dem O. zugrunde liegenden Falle war eine Frau G.
Partei; sie hatte mündlich einen Rechtsanwalt ermächtigt und ebenso
ihren Ehemann mündlich ermächtigt, seinerseits die Vollmacht auf
den Rechtsanwalt zu unterschreiben. Im allgemeinen wird jedoch
die Vollmacht nur durch Vorlegung einer schriftlichen Urkunde nach-
gewiesen werden können. Fehlt der Nachweis der Vollmacht, so kann
unter analoger Anwendung des § 89 ZPO. der Bevollmächtigte unter
Fristbestimmung einstweilen zugelassen werden.
b) Über die Grenzen der Aufklärungspflicht des Richters
führt das OVG. im Pr Verwl. 6 S. 231 aus:
„An sich ist es Sache der klagenden Partei, alles dasjenige, was zur
Rechtfertigung des erhobenen Anspruches in tatsächlicher Beziehung gehört,
dem Richter zu unterbreiten; im gegenwärtigen Falle war überdies der
Vorderrichter gänzlich außerstande, das Material zur Beurteilung der Frage,
ob der Bergbau der Gesellschaft im Vergleich mit anderen ähnlichen Gewerbe-
betrieben nach seinem Umfange richtig eingeschätzt sei, ohne nähere Angaben
seitens der Klägerin zu beschaffen.“
Und ferner O. im Pr VerwBl. 14 S. 174:
Gesetzt selbst, es ließe sich überhaupt noch die Nichterfüllung
der hier * h. in §71 Abs. 3 LVG.) dem Vorsitzenden gestellten Aufgaben
unter besonderen Umständen als R. visionsgrund verwerten, ob vohl schon die
Natur des Gegenstandes ein Rechnen mit festen, überall gleichmäßig anwend-
baren Regeln der Handhabung des Gesetzes nahezu unmöglich macht, so liegt
es doch jedenfalls weit außerhalb der Grenzen jener Aufgaben überhaupt, die
Basis, auf welcher der vorgetragene Anspruch von der Partei selbst aufgebaut
ist, völlig zu verschieben, gewissermaßen in der Stellung eines Vormundes der
Partei den Ersatz eines fundamental schiefen Anspruches durch einen ander-
weit zu begründenden neuen herbeizuführen .“