§ 14. Das Verwaltungsstreitverfahren. 167
der RZS##.4äaß der Widerruf eines gerichtlichen Geständnisses nur
dann Einfluß hat, wenn es erweislich der Wahrheit nicht entspricht und durch
einen Irrtum veranlaßt ist, weder ohne weiteres auf außergerichtliche Ge-
ständnisse übertragen noch im Verwaltungsstreitverfahren siungemäß anwen-
den, so ist doch bei Würdigung der protokollarischen Erklärung vor dem Amts-
vorsteher zu beachten, daß der Kläger bisher nicht die mindeste Erläuterung
dafür beigebracht hat, weshalb er in der Klage im Widerspruche zu seiner ersten
Angabe der Übersiedelung bestreitet. Nichts spricht für die Unterstellung, er
habe dem Amtsvorsteher unrichtige Angaben gemacht. Seine Vernehmung ist
entsprechend der Bedeutung, die er der Frage seiner Staatsangehörigkeit bei-
mißt, eingehend erfolgt; er hat die Erklärung auf Vorlesen genehmigt und
unterschriftlich vollzogen; auch behauptet er weder eine unrichtige Protokol-
lierung noch einen Irrtum seinerseits bei Abgabe der Erklärung. Nach der ge-
samten Sachlage fehlt somit ein irgendwie hinreichender Anlaß, die frühere
Angabe als der Wahrheit entsprechend anzusehen.“
8. Beweisantretung, Beweisaufnahme und Beweis-
mittel (88 76—798).
§ 76 LVG. bestimmt: „Das Gericht ist befugt — geeignetenfalls
schon vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung — Unter-
suchungen an Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sachver-
ständige zu laden und eidlich zu vernehmen, überhaupt den angetre-
trtenen oder nach dem Ermessen des Gerichtes erforderlichen Beweis
in vollem Umfange zu erheben.“
Es fehlt an Vorschriften über die Beweisantretung und über
den Beweisbeschluß. Es bedarf daher weder einer förmlichen
Beweisantretung noch eines besonderen Beweisbeschlusses, letzteres
auch deshalb nicht, weil § 358 ZPO. nicht analog angewendet werden
kann, da das Beweisversahren des LVG. von dem der Z3PO. wesent-
lich verschieden ist (O#V#G. 44 S. 359). Deshalb können z. B. Urkunden
zum Zwecke der Beweiserhebung auch ohne vorherigen Beweisbe-
schluß vorgelegt werden (OV. 49 S. 190).
Ergeht ein Beweisbeschluß, so ist derselbe nicht mit der Be-
schwerde ansechtbar.
Über die Art der Beweiserhebung und die Beweisverhandlungen
vgl. 877 LVG.
Beweismittel sind Augenschein, Urkunden, Zeugen, Sach—
verständige, Auskunft, nicht aber der Eid.
Die Augenscheinseinnahme an Ort und Stelle braucht
nicht nur durch ein einzelnes Mitglied des Gerichtes zu erfolgen,
sondern kann auch durch das ganze Gericht stattsinden, da der
Verwaltungsrichter den nach seinem Ermessen erforderlichen Beweis
in vollem Umfange erheben kann (OV. 8 S. 178).
Der Urkundenbeweis wird grundsätzlich durch Vorlegung der
Urkunden angetreten, welche der Klage im Original oder in Abschrift
beizufügen sind (8 66). Befindet sich die Urkunde in den Händen des