Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

§ 14. Das Verwaltungsstreitverfahren. 167 
der RZS##.4äaß der Widerruf eines gerichtlichen Geständnisses nur 
dann Einfluß hat, wenn es erweislich der Wahrheit nicht entspricht und durch 
einen Irrtum veranlaßt ist, weder ohne weiteres auf außergerichtliche Ge- 
ständnisse übertragen noch im Verwaltungsstreitverfahren siungemäß anwen- 
den, so ist doch bei Würdigung der protokollarischen Erklärung vor dem Amts- 
vorsteher zu beachten, daß der Kläger bisher nicht die mindeste Erläuterung 
dafür beigebracht hat, weshalb er in der Klage im Widerspruche zu seiner ersten 
Angabe der Übersiedelung bestreitet. Nichts spricht für die Unterstellung, er 
habe dem Amtsvorsteher unrichtige Angaben gemacht. Seine Vernehmung ist 
entsprechend der Bedeutung, die er der Frage seiner Staatsangehörigkeit bei- 
mißt, eingehend erfolgt; er hat die Erklärung auf Vorlesen genehmigt und 
unterschriftlich vollzogen; auch behauptet er weder eine unrichtige Protokol- 
lierung noch einen Irrtum seinerseits bei Abgabe der Erklärung. Nach der ge- 
samten Sachlage fehlt somit ein irgendwie hinreichender Anlaß, die frühere 
Angabe als der Wahrheit entsprechend anzusehen.“ 
8. Beweisantretung, Beweisaufnahme und Beweis- 
mittel (88 76—798). 
§ 76 LVG. bestimmt: „Das Gericht ist befugt — geeignetenfalls 
schon vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung — Unter- 
suchungen an Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sachver- 
ständige zu laden und eidlich zu vernehmen, überhaupt den angetre- 
trtenen oder nach dem Ermessen des Gerichtes erforderlichen Beweis 
in vollem Umfange zu erheben.“ 
Es fehlt an Vorschriften über die Beweisantretung und über 
den Beweisbeschluß. Es bedarf daher weder einer förmlichen 
Beweisantretung noch eines besonderen Beweisbeschlusses, letzteres 
auch deshalb nicht, weil § 358 ZPO. nicht analog angewendet werden 
kann, da das Beweisversahren des LVG. von dem der Z3PO. wesent- 
lich verschieden ist (O#V#G. 44 S. 359). Deshalb können z. B. Urkunden 
zum Zwecke der Beweiserhebung auch ohne vorherigen Beweisbe- 
schluß vorgelegt werden (OV. 49 S. 190). 
Ergeht ein Beweisbeschluß, so ist derselbe nicht mit der Be- 
schwerde ansechtbar. 
Über die Art der Beweiserhebung und die Beweisverhandlungen 
vgl. 877 LVG. 
Beweismittel sind Augenschein, Urkunden, Zeugen, Sach— 
verständige, Auskunft, nicht aber der Eid. 
Die Augenscheinseinnahme an Ort und Stelle braucht 
nicht nur durch ein einzelnes Mitglied des Gerichtes zu erfolgen, 
sondern kann auch durch das ganze Gericht stattsinden, da der 
Verwaltungsrichter den nach seinem Ermessen erforderlichen Beweis 
in vollem Umfange erheben kann (OV. 8 S. 178). 
Der Urkundenbeweis wird grundsätzlich durch Vorlegung der 
Urkunden angetreten, welche der Klage im Original oder in Abschrift 
beizufügen sind (8 66). Befindet sich die Urkunde in den Händen des
	        
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