168 Allgemeiner Teil.
Gegners, so sind die 88 421 ff. 3PO. entsprechend anwendbar, je-
doch ist de- Editionseid nicht zulässig. Vgl. hierzu OVG. 44 S. 202/3:
„Die in der Zivilprozeßordnung (88 421 ff.) dem Gegner des Beweis-
führers unter gewissen Voraussetzungen auferlegte Pflicht, Urkunden, die er
im Besitze hat, vorzulegen, ist zwar auch für das Verwaltungsstreitverfahren
im allgemeinen anzuerkennen, wenngleich sie hier teilweise anderen Regeln
folgt. Sie erstreckt sich aber weder im Zivilprozesse noch im Streitverfahren
auf das gesamte Aktenmaterial, welches in einer Angelegenheit von der Art
der im Streit befangenen nach bloßen Vermutungen des Beweisführers irgend
einmal entstanden sein soll. Das Editionsverfahren hat keineswegs den Zwecckk,
dem Beweisführer Nachforschungen nach dem Vorhandensein von Urkunden,
die sich für den von ihm verfolgten Anspruch etwa verwerten lassen möchten,
überhaupt erst zu ermöglichen, sondern findet nur zur Herbeiführung der
Vorlegung einzelner bestimmter Urkunden statt, und dem Beweisführer
liegt es ob, diese dergestalt genau zu bezeichnen, daß der Richter in der Lage
ist, die Erheblichkeit ihres angeblichen Inhalts zu prüfen.“
Und ferner:
„Es ist allerdings nicht richtig, daß der Vorderrichter dem Kläger wegen
der vorzulegenden und nicht vorgelegten Pachtverträge einen dem Editionseide
der 8PO. (8 391)1) entsprechenden Eid abgenommen hat. In den Urteilen
vom 20. Mai 1882 und 20. Sept. 1883 (Entsch. des OVG. Bd. 9 S. 82 und
Bd. 10 S. 331) hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, daß für das
Streitverfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetze vom 3. Juli 1875 der
Parteieid kein zulässiges Beweismittel sei, weil nur auf Grund positiver gesetz-
licher Bestimmungen der Verwaltungsrichter eine Eidesleistung würde zulassen
dürfen und es an einer solchen Bestimmung fehle. Das gleiche gilt für das
jetzige Verwaltungsstreitverfahren, und es folgt hieraus weiter, daß in diesem
auch der Editionseid nicht zulässig ist. Dadurch, daß der Gesetzgeber den
Editionseid vollständig überging, hat er zum Ausdruck gebracht, daß der Ver-
waltungsrichter, wie ohne das Hilfsmittel der Eideszuschiebung, so auch ohne
das des Editionseides bei der Vorlegung von Urkunden seine Aufgabe zu
erfüllen habe. Es darf deshalb nicht wegen einer vermeintlichen Lücke der
Vorschriften über das Verwaltungsstreitverfahren behufs deren Ergänzung
auf die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über den Editionseid zurück-
gegangen werden.“ (OVG. im Pr VerwBl. 24 S. 278).
über den Umfang der Beweisaufnahme durch Vorlegung von
Akten führt das OVG. im Pr Verw Bl. 9 S.5 aus:
„Daß der wesentliche Inhalt der Akten im Audienztermine vorgetragen
worden ist, erscheint unter allen Umständen genügend. Es ist unerfindlich, was
Klägerin noch weiter verlangt. Die gesamten Akten können nicht verlesen wer-
den. Wollen die Parteien von denselben Einsicht nehmen, so haben sie des-
fallsige Anträge bei dem Gerichte zu stellen oder im Audienztermin zu bean-
tragen, daß die Schriftstücke, welche sie zu bezeichnen haben, mitgeteilt werden.
Der Richter ist nur verpflichtet, den Inhalt, den er für wesentlich erachtet,
bzw. die Schriftstücke, auf welche die Parteien Bezug nehmen, mitzuteilen.“
Hinsichtlich des Zeugenbeweises sind die Vorschriften der
ZPO. über die Zeugenvernehmung nicht bindend (OVG. im Pr Vern Bl.
21 S. 408). So können die Zeugen gemeinschaftlich vernommen werden,
1) Jetzt § 426 ZPO.