172 Allgemeiner Teil.
den §8§ 127, 128 a. a. O. gegeben. Soweit in ein Recht des einzelnen durch
polizeiliche Verfügung unmittelbar eingegriffen wird, ist die Rechtskontrolle
durch Klage und Beschwerde gegeben, um die Zulässigkeit dieses Eingriffs fest-
zustellen.“
d) Gegenstand der Entscheidung bei
1. Klagen gegen polizeiliche Verfügungen.
Die Klage und demgemäß das lUrteil können nur auf Aufhebung
oder Aufrechterhaltung der angefochtenen polizeilichen Verfü-
gung gerichtet sein: „Zu einer Modifikation der letzteren ist der
Verwaltungsrichter nicht befugt; es ist eben unrichtig, wenn der
Kläger annimmt, auch gegenüber den gewöhnlichen polizeilichen Ver-
fügungen sei dem Verwaltungsrichter ein freies Ermessen eingeräumt.
Diese im Gesetze gezogenen Schranken gestatten es auch nicht, in eine
Untersuchung darüber einzutreten, inwiefern die Polizeibehörde, an-
statt die geforderte Einrichtung vorzuschreiben, sich mit einer weniger
eingreifenden . . hätte begnügen können“ (OVG. 10 S. 267). Nach
Aufhebung der polizeilichen Verfügung durch das VG. bleibt es Sache
der Polizeibehörde, diejenigen anderweiten Anordnungen zu treffen,
welche zur Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes erforderlich
erscheinen (OVG. 6 S. 294). Aus demselben Grunde ist es auch un-
zulässig, durch Urteil die Polizeibehörde für verpflichtet zu erklären,
den früheren Zustand wieder herzustellen, zumal eine derartige Auf-
lage außerhalb der im Streitverfahren zu übenden Rechtskontrolle
liegt (OVG. 9 S. 185).
2. Klagen gegen baupolizeiliche Verfügungen.
Wenn die Baupolizei den Konsens aus einem bestimmten Grunde
versagt hat, kann auf die Klage auf Aufhebung der Versagung hin
icht von dem VG. der Baukonsens erteilt werden:
„Kläger beanspruchte nicht, daß ihm das Recht zur Bebauung zuer-
kannt würde. Hat nun gleichwohl der Vorderrichter in diesem letzteren
weiteren Sinne zugunsten des Klägers erkannt, so hat er über ein Mehreres
als den im Streitverfahren erhobenen Anspruch — ultra petitum im Sinne
des Verwaltungsstreitverfahrens —, wenn nicht gar über einen diesem
überhaupe nicht unterliegenden Gegenstand entschieden. Letzteres insofern, als
Gegenstand des Verfahrens nur die angefochtene Verfügung war und diese eben
nur aus einem einzelnen bestimmten Grunde — unter offenbarem Vorbe-
halte einer eventuellen weiteren Prüfung des Projektes im einzelnen und
von anderen Gesichtspunkten aus — den Konsens versagte. Dies war aber
um so bedenklicher, als die Beklagte selbst, gegenüber der klar ausgesprochenen
Beschränkung des Klageantrages, sich nicht darauf gefaßt halten konnte, daß
dem Kläger etwa positiv das Recht zur Bebauung zugesprochen werden möchte,
sie mithin auch keine Veranlassung hatte, nach jener anderen Richtung hin
sich erschöpfend zu äußern. Hat sie dies zum Teil demnächst gleichwohl getan,
so lag doch hierin kein ausreichender Anlaß, den Rechtsstreit sich in den ihm
vom Vorderrichter angewiesenen weiteren Grenzen fortsetzen zu lassen.“
(OV. 2 S. 370).