§ 14. Das Verwaltungsstreitverfahren. 173
3. Klagen gegen wegebaupolizeiliche Verfügungen und
Beschlüsse.
Hierüber führt O. 19 S. 227/28 aus:
„Der Richter im Verwaltungsstreitverfahren hat die Rechtskontrolle
über die Verfügungen und Beschlüsse der Wegebaupolizeibehörden gemäß
§56 des ZustGes.. in der Weise zu üben, daß er die gegen die Wegebau-
pflichtigen erhobenen Anforderungen nicht nur auf ihre rechtliche Zulässigkeit,
sondern auch nach freiem Ermessen auf ihre Angemessenheit und Zweck-
mäßigkeit zu prüfen hat. Folgt daraus auch nicht seine Berechtigung, an Stelle
der ergangenen Beschlüsse neue Anordnungen auf einer völlig verschiedenen
tatsächlichen und rechtlichen Grundlage zu erlassen (zu vgl. OV . 9 S. 232),
so ist es doch nicht minder unzulässig, die Anordnungen der Wegebaupolizei-
behörde im ganzen Umfange und so weit aufzuheben, als sie etwa noch in
irgendeinem Teile dem freien Ermessen des Verwaltungsrichters nicht ent-
sprechen. Für ein solches Verfahren findet sich in dem bestehenden Rechte
keinerlei Anhalt, und es würde in praktischer Beziehung die Verwaltung völlig
lähmen. Wo also, wie hier, durch den Beschluß einer Wegebaupolizei-
behörde und dessen Anfechtung die Frage zur Entscheidung gestellt ist, wie ein
bestehender öffentlicher Weg im Interesse des öffentlichen Verkehrs auszu-
bauen ist, muß der Verwaltungsrichter, wenn er die Anforderungen der
Wegebaupolizeibehörde nach rechtlichen oder tatsächlichen Beziehungen zu
weitgehend findet, das Mindermaß dessen feststellen, was nach den maß-
gebenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen gefordert werden kann
und muß.“
4. Klagen über Heranziehung zu Steuern und anderen
Abgaben.
Bei Klagen dieser Art hat das VG. nur zu prüfen, ob eine strei-
tige Steuerforderung dem Grunde und Betrage nach gerechtfertigt
ist, nicht aber, ob der Kläger aus einem anderen Grunde zur Steuer
herangezogen werden durfte (OVG. im Pr VerwBl. 20 S. 410). Ferner
soll in Beziehung auf den Streit zwischen dem Abgabepflichtigen und
dem Hebungsberechtigten ein endgültiger Abschluß herbeigeführt
werden, weshalb schließlich eine Entscheidung gefällt werden muß,
welche entweder auf Klageabweisung oder Freilassung des Klägers
oder Feststellung des Abgabenbetrages lautet, mindestens aber eine
derartige Feststellung enthält, daß sich der Abgabenbetrag ohne wei-
teres, vermöge einer einfachen Rechnungsoperation ergibt (OVG. 9
S. 10). Wenn ein Abgabenpflichtiger wegen seiner Heranziehung ein
Verwaltungsstreitverfahren eingeleitet hat und darauf wegen ander-
weiter Heranziehung in mehreren Gemeinden das Verteilungs-
verfahren eingeleitet hat, so muß das schwebende Verwaltungs-
streitverfahren durch Beschluß eingestellt und die Sache an die-
jenige Behörde abgegeben werden, welche über den Verteilungsantrag
zu befinden hat. So O. 31 S. 21:
„Der in mehreren Gemeinden Veranlagte hat .. gegen jede Heran-
ziehung als Rechtsbehelf nach seiner Wahl entweder den Einspruch (8 69)1)
1) D. h. des K A.