174 Allgemeiner Teil.
oder den Antrag auf Verteilung (871); dies jedoch mit den wesentlichen
Beschränkungen, daß, nachdem der Antrag wegen einer früheren Heran-
ziehung gestellt ist, wegen der späteren nur die Einbeziehung in das Ver-
teilungsverfahren zulässig bleibt (§ 72), und daß ferner, wenn der Antrag
wegen einer späteren Heranziehung gestellt wird, dieser dann nach § 71
Abs. 2 „an die Stelle des Einspruchs gegen die (frühere) Heranziehung in
jeder der einzelnen der beteiligten Gemeinden tritt“. Daraus ist zweierlei zu
folgern. Einmal ist der Antrag zeitlich zulässig erst gegen die zweite, dann
aber bis vier Wochen nach der letzten Heranziehung dergestalt, daß durch
den Antrag jede frühere Veranlagung selbst dann streitig wird, wenn sie früher
mittels des Einspruchs nicht angefochten war und inzwischen w'igen Ablaufs
der Einspruchsfrist auch mittels des Einspruchs unanfechtbar geworden ist.
Da zweitens nach dem Gesetze der „Antrag an Stelle des Einspruchs tritt“,
so muß — wenn anders ein einheitliches und abschließenden Verte lungsver-
fahren ermöglicht werden soll — notwendig auch das Antragsverfäahren
(§§ 71/73) an die Stelle des Einspruchsverfahrens (8 70) bezüglich aller
derjenigen früheren Heranziehungen treten, gegen die vor dem Antrage der
Einspruch bzw. Klage (8 70) erhoben, die aber durch Beschluß oder Urteil noch
nicht unanfechtbar geworden oder rechtskräftig erledigt sind. Der G meinde-
vorstand, der über den Einspruch noch nicht beschlossen und der Verwaltungs-
richter, der über die Klage noch nicht entschieden hat, sind daher, sobald
ihnen bekannt wird, daß wegen anderweiter Heranziehung d ssellben Zens'ten
das Verteilungsverfahren beantragt ist, nicht mehr befugt, ihrerseits die, strei-
tige Sache zu erledigen. Denn da jener Antrag an die Stelle des Einspruchs
gegen jede einzelne der früheren Heranziehungen kraft des Gesetzes getreten
ist, so ist — während in der Sache bis dahin das Einspruchs= und Vrrwallungs-
streitverfahren das allein zulässige war — eben durch den Antrag gemäß
8 71 das dort geordnete Beschlußverfahren das einzig zulässige geworden. Zur
Entscheidung über die ursprünglich durch den Einspruch streitig gewordene
frühere Steuerforderung ist mithin nicht mehr der Gemeindevorstand oder
Verwaltungsrichter, sondern nur noch die Beschlußbehörde — selbstverständlich
unter Vorbehalt der gegen ihren Beschluß durch §8 72 zugelassenen Klage — be-
rufen und zuständig. Der bis dahin mit der Sache befaßte Verwaltungs-
richter kann deshalb über diese nicht mehr entscheiden; er hat see an die im
Laufe des Verfahrens und infolge des Antrages nunmehr zuständig g’wor-
dene Beschlußbehörde mittels einer „die Leitung des Verfahrens“ betreffen-
den Verfügung (8 110 des LVG. . ..) abzugeben.“
e) Entscheidender Zeitpunkt für die Urteilsfällung.
Das VG. hat wie der Zivilprozeßrichter grundsätzlich zu prüsen,
ob die Klage im Zeitpunkt der Urteilsfällung begründet ist oder
nicht. Nur in denjenigen Fällen, in welchen der Klage ein Einspruch
und Einspruchsbescheid vorausgegangen sind, kommt lediglich der
Zeitpunkt des Erlasses des Einspruchsbescheides in Frage (OVG. 35
S. 49). Wegen der polizeilichen Verfügungen vgl. 8 12 VIh und 8§814
VI 9d.
k) Urteilstatbestand und Entscheidungsgründe.
Vgl. § 14 IV 12.
Was die Urteils gründe betrifft, so müssen sie mit dem Urteils-
tenor übereinstimmen (OVG. im Pr VerwBl. 16 S. 275) und aus-
reichend sein, insbesondere erkennen lassen, welche Behauptungen