§ 14. Das Verwaltungsstreitverfahren. 175
für tatsächlich unerwiesen und welche rechtlich für unerheblich erachtet
sind (OVG. 1 S. 410). Die tatsächlichen und rechtlichen Gründe,
welche zur Entscheidung führten, sind im Urteil anzugeben (OVG. im
Pr Verw Bl. 10 S. 155).
8) Über die Berichtigung des Urteilstenors vgl. 814
IV 12.
h) Rechtskraft.
Der zivilprozessuale Grundsatz res judicata jus facit inter partes
gilt im Verwaltungsstreitverfahren zwar grundsätzlich gleichfalls, je-
doch mit Einschränkungen.
Rechtskräftig wird nur der Urteilstenor, jedoch sind — wie
im Zivilprozeß — auch die Entscheidungsgründe zur Auslegung des
Tenors heranzuziehen (OVG. im Pr Verw l. 16 S. 385). Es können
jedoch in den Gründen bindende Anweisungen gegeben werden:
„Die hier ergangene Entscheidung gibt gleich zahlreichen anderen Kate-
gorien von Verwaltungsgerichtsentscheidungen, welche gegen Polizeibehörden
ergehen und nur auf Aufhebung polizeilicher Beschlüsse, Bescheide und Ver-
fügungen lauten, lediglich durch die Begründung die rechtlichen Normen für eine
Tätigkeit der Polizeibehörden, in die sie nach Maßgabe der Entscheidung ein-
zutreten haben. Solche Urteile sind in ihrer Begründung rechtsverbind-
liche Maßgaben für diese Tätigkeit, gewiß nicht minder als Anweisungen
der Aufsichtsbehörden. — Eine Polizeibehörde, welche denselben nicht ent-
spräche, müßte dazu gezwungen werden. Die beklagte Behörde ist also nicht
berechtigt, dadurch, daß sie den nach dem Urteil ausstehenden Beschluß versagt,
die nach diesem Urteil entschiedene Frage des Mangels solchen Beschlusses
nochmals zur Entscheidung der Verwaltungsgerichte oder etwa zur Kognit on
der Aufsichtsbehörde zu stellen; sie hat nur das Recht, ihre Rechtsauffassung
und die von derselben abhängigen rechtlichen Interessen ihres Amtes so, wie
hier geschehen, durch das Einlegen des zulässigen Rechtsmittels zu verfolgen.“
(O. 23 S. 181).
Was insbesondere die über eine Polizeiverfügung er-
gangene rechtskräftige Entscheidung betrifft, so hindert die
Rechtskraft derselben die Polizeibehörde nicht, die Verfügung noch-
mals zu erlassen, wenn dies aus einem neuen Grunde für zulässig
erachtet wird:
„ .. Der Polizeibehörde ist es unbenommen, eine unangreifbar ge-
wordene Verfügung nochmals zu erlassen, wenn sie das aus irgendeinem
Grunde für angemessen hält; diese zweite Verfügung kann niemals bloß des-
wegen aufgehoben werden, weil sie nach Ansicht des Verwaltungsrichters ent-
behrlich war Umgekehrt könnte vielmehr der Umstand, daß früher ganz die-
selbe Anordnung ergangen und „endgültig“, d. h. unanfechtbar geworden ist,
dem Verwaltungrichter je nach Lage der Sache die Befugnis geben, von
vornherein jeden sachlichen Angriff gegen die zweite Verfügung als unbe-
gründet zurückzuweisen. Das setzt aber allerdings voraus, daß nicht die
zweite Verfügung an die Stelle der ersten getreten ist; liegt ein solcher Fall
vor, so besteht die alte Verfügung rechtlich nicht mehr und muß die neue
Verfügung ganz ebenso behandelt werden, als wäre jene erste überhaupt
nicht ergangen.“ (O0. 19 S. 222/23).