176 Allgemeiner Teil.
Die rechtskräftige Versagung einer Bauerlaubnis hindert
ferner den Antragsteller nicht, ein erneutes Baugesuch einzureichen,
welches sachlich erneut zu prüsen ist:
„Der zivilrechtliche Satz: „res judicata jus facit inter partes“ findet,
wie von dem OVG. bereits mehrfach anerkannt ist, auf Verhältnisse des
öffentlichen Rechtes nur beschränkte Anwendung. Insbesondere wohnt den—
jenigen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, durch welche die Erteilung
einer bei ihnen beantragten Erlaubnis abgelehnt wird, nach dem bestehenden
Recht in der Regel nicht die Bedeutung einer die Angelegenheit für die Zu—
kunft prinzipiell erledigenden, bei unveränderter Sach= und Rechtslage künf-
tige gleiche Anträge ausschließenden, sondern lediglich die Bedeutung einer
ausschließlich über den vorliegenden Antrag getroffenen, späteren gleichen
Anträgen nicht präjudizierenden Entscheidung bei. Demgemäß sind die Ver-
waltungsbehörden in der Regel nicht berechtigt, erneute Anträge auf Erteilung
einer Genehmigung aus dem Grunde, weil ein früherer gleicher Antrag ber
gleicher Sach- und Rechtslage rechtskräftig abgelehnt worden ist, zurückzu-
weisen. In der Regel erfordert jeder neue Antrag eine neue sachliche Prüfung
sowie eine neue sachliche Entscheidung. Zu denjenigen Entschließungen der
Verwaltungsbehörden, welchen keine über den einzelnen gestellten Antrag
hinausgreifende Bedeutung beiwohnt, gehören die die Erteilung einer bei
ihnen beantragten baupolizeilichen Erlaubnis ablehnenden Verfügungen der
Polizeibehörden. Durch eine derartige Verfügung wird die Polizeibehörde
der Verpflichtung nicht überhoben, einen gleichen, unter gleicher Sach= und
Rechtslage erneuten Antrag einer erneuten sachlichen Prüfung und Ent-
scheidung zu unterziehen. Insbesondere entzieht eine derartige Verfügung der
Polizeibehörde selbst die Berechtigung nicht, über einen erneuten Antrag
bei gleicher Sach= und Rechtslage anders zu entscheiden als über den früheren
Antrag. sobald sie sich von der Unhaltbarkeit der früheren Entscheidung
überzeugt. Unerheblich ist, ob die die Erteilung der Bauerlaubnis ab-
lehnende polizeiliche Verfügung durch die Klage im Verwaltungsstreitver-
fahren angegriffen, und durch die demnächst ergangene verwaltungsgerichtliche
Entscheidung für gerechtfertigt erklärt worden ist. Denn eine solche Entschei-
dung greift in ihren Wirkungen nicht weiter als die polizeiliche Verfügung, über
welche sie ergangen ist. Aus dieser nicht über den einzelnen Fall hinausgrei-
fenden Bedeutung derartiger Entscheidungen der Verwaltungsgerichte folgt, daß
einer Klage gegen eine polizeiliche Verfügung, durch welche die Erteilung einer
Bauerlaubnis abgelehnt worden ist, aus einer früheren Entscheidung über
eine frühere Klage gegen eine die Erteilung der Bauerlaubnis versagende
frühere polizeiliche Verfügung der Einwand der rechtskräftig entschiedenen
Sache nicht entgegengestellt werden darf (OVG. im P.r Verml. 10
S. 361/62).
Die rechtskräftige Zurückweisung des Antrages auf Erteilung
einer Gastwirtschaft= oder Schankkonzession steht einem er-
neuten Antrag auf Erteilung der Konzession nicht entgegen. So O.
5 S. 292ff.:
Verwaltungsstreitsachen der vorliegenden Art schließen zu-
folge ihrer rechtlichen Natur den Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache
von selbst und überhaupt aus.
Die in § 128 Abs. 1 des Zust Gesetzes vom 26. Juli 18761) bezeichneten
1) Jetzt 8 114 Abs. 1 des Zust. Ges. vom 1. August 1883.