Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

176 Allgemeiner Teil. 
Die rechtskräftige Versagung einer Bauerlaubnis hindert 
ferner den Antragsteller nicht, ein erneutes Baugesuch einzureichen, 
welches sachlich erneut zu prüsen ist: 
„Der zivilrechtliche Satz: „res judicata jus facit inter partes“ findet, 
wie von dem OVG. bereits mehrfach anerkannt ist, auf Verhältnisse des 
öffentlichen Rechtes nur beschränkte Anwendung. Insbesondere wohnt den— 
jenigen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, durch welche die Erteilung 
einer bei ihnen beantragten Erlaubnis abgelehnt wird, nach dem bestehenden 
Recht in der Regel nicht die Bedeutung einer die Angelegenheit für die Zu— 
kunft prinzipiell erledigenden, bei unveränderter Sach= und Rechtslage künf- 
tige gleiche Anträge ausschließenden, sondern lediglich die Bedeutung einer 
ausschließlich über den vorliegenden Antrag getroffenen, späteren gleichen 
Anträgen nicht präjudizierenden Entscheidung bei. Demgemäß sind die Ver- 
waltungsbehörden in der Regel nicht berechtigt, erneute Anträge auf Erteilung 
einer Genehmigung aus dem Grunde, weil ein früherer gleicher Antrag ber 
gleicher Sach- und Rechtslage rechtskräftig abgelehnt worden ist, zurückzu- 
weisen. In der Regel erfordert jeder neue Antrag eine neue sachliche Prüfung 
sowie eine neue sachliche Entscheidung. Zu denjenigen Entschließungen der 
Verwaltungsbehörden, welchen keine über den einzelnen gestellten Antrag 
hinausgreifende Bedeutung beiwohnt, gehören die die Erteilung einer bei 
ihnen beantragten baupolizeilichen Erlaubnis ablehnenden Verfügungen der 
Polizeibehörden. Durch eine derartige Verfügung wird die Polizeibehörde 
der Verpflichtung nicht überhoben, einen gleichen, unter gleicher Sach= und 
Rechtslage erneuten Antrag einer erneuten sachlichen Prüfung und Ent- 
scheidung zu unterziehen. Insbesondere entzieht eine derartige Verfügung der 
Polizeibehörde selbst die Berechtigung nicht, über einen erneuten Antrag 
bei gleicher Sach= und Rechtslage anders zu entscheiden als über den früheren 
Antrag. sobald sie sich von der Unhaltbarkeit der früheren Entscheidung 
überzeugt. Unerheblich ist, ob die die Erteilung der Bauerlaubnis ab- 
lehnende polizeiliche Verfügung durch die Klage im Verwaltungsstreitver- 
fahren angegriffen, und durch die demnächst ergangene verwaltungsgerichtliche 
Entscheidung für gerechtfertigt erklärt worden ist. Denn eine solche Entschei- 
dung greift in ihren Wirkungen nicht weiter als die polizeiliche Verfügung, über 
welche sie ergangen ist. Aus dieser nicht über den einzelnen Fall hinausgrei- 
fenden Bedeutung derartiger Entscheidungen der Verwaltungsgerichte folgt, daß 
einer Klage gegen eine polizeiliche Verfügung, durch welche die Erteilung einer 
Bauerlaubnis abgelehnt worden ist, aus einer früheren Entscheidung über 
eine frühere Klage gegen eine die Erteilung der Bauerlaubnis versagende 
frühere polizeiliche Verfügung der Einwand der rechtskräftig entschiedenen 
Sache nicht entgegengestellt werden darf (OVG. im P.r Verml. 10 
S. 361/62). 
Die rechtskräftige Zurückweisung des Antrages auf Erteilung 
einer Gastwirtschaft= oder Schankkonzession steht einem er- 
neuten Antrag auf Erteilung der Konzession nicht entgegen. So O. 
5 S. 292ff.: 
Verwaltungsstreitsachen der vorliegenden Art schließen zu- 
folge ihrer rechtlichen Natur den Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache 
von selbst und überhaupt aus. 
Die in § 128 Abs. 1 des Zust Gesetzes vom 26. Juli 18761) bezeichneten 
1) Jetzt 8 114 Abs. 1 des Zust. Ges. vom 1. August 1883. 
 
	        
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